Das Kammergericht (3 Ws (B) 500/11 – 2 Ss 187/11) hat klar gestellt, dass sich ein Halteverbotsschild (eingeschränkt wie absolut, Verkehrszeichen 283 und 286) ohne Zusatzzeichen immer nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn bezieht, nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Halteflächen. Das KG macht dabei deutlich, dass sich ein genaues hinsehen lohnen kann:
Dabei reicht es zur Annahme einer Parkbucht und damit eines für den fließenden Verkehr nicht bestimmten Teils der Straße, der somit nicht zur „Fahrbahn“ i.S.d. […] angeordneten verbots gehört, aus, dass es sich um eine aus dem gehsteig ausgesparte und gegen diesen abgesenkte Fläche handelt […] Dabei ist es unerheblich, ob diese Linie etwa durch andersartige Befestigung der Buchtoberfläche, durch Erhöhung oder durch eine ununterbrochene weiße Linie […] abgegrenzt ist.
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