Das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (LkSG) legt fest, dass Unternehmen ihre due dilligence („Sorgfaltspflicht“) in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards in ihrer Lieferkette haben. Dabei handelt es sich jedoch um eine Bemühens- und nicht um eine Erfolgspflicht. Das heißt, von den Unternehmen wird nicht erwartet, dass sie garantieren können, dass Menschenrechtsverletzungen in jedem Fall verhindert werden.
Es wird jedoch erwartet, dass Unternehmen nachweisen können, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um menschenrechtliche Risiken in ihrer Lieferkette zu vermeiden. Eine entscheidende Rolle spielt dabei das Prinzip der Angemessenheit, ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff.
Die genaue Auslegung der Sorgfaltspflichten hängt vom Einzelfall ab und wird gemäß § 3 Abs. 2 LkSG anhand verschiedener Kriterien konkretisiert. Dazu gehören Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der Einfluss des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos oder Verstoßes, die erwartete Schwere und Reversibilität des Verstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Verstoßes sowie die Art des Beitrags des Unternehmens zu dem Risiko oder Verstoß.
Ob ein Unternehmen seinen abgestuften Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, hängt von einer individuellen Risikobewertung ab und erfordert die Berücksichtigung verschiedener Faktoren. Typische Kriterien sind die Branche sowie die tatsächlichen und politischen Rahmenbedingungen am Produktionsstandort (z.B. Kinderarbeit in Entwicklungsländern, Arbeitssicherheit in der Textilproduktion).
Der Gesetzgeber legt Wert auf Vermeidung, Vorbeugung und Abhilfe. Dabei sind die Sorgfaltspflichten als dynamische Pflichten zu verstehen. Die Frage der Wirksamkeit der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens sollte regelmäßig, mindestens einmal jährlich, sowie bei besonderen Anlässen überprüft werden. Auch Veränderungen in der Geschäftstätigkeit und im Geschäftsumfeld können Anlass für eine Überprüfung sein.
Auch wenn das LkSG die Sorgfaltspflichten primär auf den eigenen Geschäftsbetrieb und die direkten Lieferanten beschränkt, können Verstöße indirekter Lieferanten zu Handlungspflichten führen, sobald das Unternehmen Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette hat. In diesen Fällen entsteht die Pflicht, situationsadäquate Maßnahmen zu ergreifen.
Für die Kontrolle und Durchsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes ist das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle zuständig. Dieses verfolgt bei der Überprüfung der Unternehmen einen risikobasierten Ansatz, der verschiedene Prüfungsschritte von der Plausibilitätsprüfung von Hinweisen über vertiefte Recherchen bis hin zu Vor-Ort-Besuchen im Ausland umfasst.
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