Die „einfache Signatur“ bei Revisionsbegründung per BEA

Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt.

In einem solchen Fall ist ausreichend, wenn der Schriftsatz mit einer maschinen-schriftlichen Wiedergabe des bürgerlichen Namens des die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird. Allerdings haben bis heute manche Landgerichte ein Problem damit, dass ein getippter Name ausreichend ist bei Versand via BEA, wie auch eine aktuelle Entscheidung des BGH (3 StR 89/22) zeigt – der zugleich klarstellen konnte, was eine „einfache Signatur“ ist. Insgesamt schließt sich der BGH der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Formalia der Revisionsbegründung per BEA

Entsprechend § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das – wie gemäß § 345 Abs. 2 StPO die Revisionsbegründung – schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (siehe BT-Drucks. 18/9416 S. 45).

Ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31a BRAO. Bei der von § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebenen Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument ist das Unterzeichnungserfordernis des § 345 Abs. 2 StPO mithin erfüllt, wenn das Dokument von dem die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidiger oder Rechtsanwalt zum einen signiert und zum anderen über das besondere elektronische Anwaltspostfach als ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 StPO an die elektronische Poststelle des Gerichts (EGVP) übersandt worden ist. In diesem Fall genügt eine „einfache“ Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur.

Einfache Signatur

Eine „einfache“ Signatur eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument, wie nun auch der BGH im Strafprozessrecht ausdrücklich klarstellt und wozu umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung existiert.

Das bedeutet: Es ist eine Revisionsbegründung einfach signiert, wenn der Schriftsatz mit einer Wiedergabe des Namens des die Begründung verantwortenden Rechtsanwalts abgeschlossen wird. Eine eingescannte „echte“ Unterschrift ist dabei nicht notwendig – kann aber ausreichend sein:

Die Einfügung einer eingescannten Unterschrift ist nicht erforderlich, allerdings bei Lesbarkeit des bürgerlichen Namens eine andere mögliche Form der einfachen Signatur (…) Sofern sich der volle Name des Verteidigers oder Rechtsanwalts dem Schriftsatz an anderer Stelle entnehmen lässt, etwa einem Briefkopf, und Verwechselungen ausgeschlossen sind, genügt für eine einfache Signierung die Wiedergabe des Familiennamens (…) Des üblichen und auch hier erfolgten Zusatzes „Rechtsanwalt“ bedarf es von Gesetzes wegen nicht (…)

Nach der Konzeption des Gesetzes wird die Authentizität eines elektronischen Dokuments dadurch gewährleistet, dass die Person, die den elektronischen Schriftsatz verantwortet und signiert hat, diesen auf einem sicheren Übermittlungsweg, namentlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach, dem Gericht übersendet. Erforderlich für eine formgerechte Revisionsbegründung ist deshalb, dass derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg vornimmt. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser – also nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter – der tatsächliche Versender sein (…)

BGH, 3 StR 89/22

Ohne Name reicht nicht!

Inzwischen hat der BGH (XII ZB 215/22) auch klargestellt, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe – selbst wenn nur ein einzelner Anwalt auf dem Briefbogen erwähnt ist:

Die Beschwerdeschrift endet nur mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ ohne weitere Namensangabe. Allein mit dieser Bezeichnung lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der
Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (vgl. BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 17 ff.).

BGH, XII ZB 215/22

Soweit der BGH dazu auf das Bundesarbeitsgericht verweist, ist dies allerdings irreführend, das Bundesarbeitsgericht hatte in neuerer Entscheidung kurz vorher noch klargestellt, dass ein „Rechtsanwalt“ ausreichend ist, wenn der Briefbogen nur einen Anwalt ausweist, siehe dazu BAG, 2 AZN 234/22. Die Frage bleibt also spannend!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.