Leasingrecht: Restwertausgleich beim Leasing

Der Restwertausgleich beim Leasing ist immer wieder ein Streitpunkt, gerne wird darauf verwiesen, dass man einen solchen Ausgleich nicht kennt und die in AGB diesbezüglich vorgesehene Klausel überraschend ist – hier aber schreitet der BGH ein und verweist darauf, dass Leasinggeber hier keine besonderen Aufklärungspflichten treffen:

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht – BGH, VIII ZR 15/14

Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, aaO) – BGH, VIII ZR 241/13

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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