Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Tatbeteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.
Nur wenn der Mittäter einer solchen Serie in deren Vorfeld oder in deren weiteren Verlauf einen einheitlichen, mehrere der Einzeltaten fördernden Beitrag erbringt, ohne sich im Weiteren an der Ausführung dieser Einzeltaten zu beteiligen, sind ihm die so gleichzeitig geförderten Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen.
Denn sie werden in der Rechtsprechung des BGH in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbständige Taten sind dem Mittäter allerdings solche Einzeltaten der Serie zuzurechnen, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen haben, ist dabei ohne Bedeutung!
Maßgeblich für die konkurrenzrechtliche Beurteilung ist danach nicht, ob der unbekannt gebliebene Mittäter bei Aufgabe der Bestellungen am selben Tag nicht ausschließbar aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses handelte und dies auch dem Angeklagten bewusst war, sondern vielmehr, ob der jeweilige Angeklagte zu den verschiedenen Tatgeschehen gesonderte, individuell zuzuordnende Tatbeiträge geleistet hat (zu alledem: BGH, 1 StR 364/21).