Keine Befangenheit, wenn Richter Strafanzeige gegen Partei stellt

Eine zur des Richters wohl nur recht schwer zu vermittelnde Entscheidung hat das OLG Rostock (3 W 144/21) getroffen: Wenn ein Richter mit einer der Parteien vor dem Verfahren Streit hatte, der darin gipfelte, dass der Richter erstattet hatte und man ein eigenes zivilrechtliches Klageverfahren hatte – dann begründet dies mit dem OLG nicht die Sorge der Befangenheit.

Die Entscheidung offenbart das übliche Missverständnis der Befangenheit, wie so oft klingt durch, dass mit einer Befangenheit ein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden ist. Dabei bestimmt sich die Befangenheit gerade nicht aus der Sicht des Richters, sondern nur aus der (objektiven) Sicht einer vernünftigen Partei. Wobei bekanntlich bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht.

Gleichwohl verliert sich das OLG sehr schnell darin, dassd er Kollege doch sehr sachlich vorgegangen sei in dem damaligen Streit – und führt überraschend etwas aus, was nachdenklich zurücklässt:

Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet und ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt hat, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei einmal eine Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Diebstahls erstattet hat, denn anderenfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (…)

Deshalb kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie seine Reaktion bzw. seine weitere Reaktion erfolgt ist (…). Hat der Richter – wie offenbar hier – seine Strafanzeige in sachlicher Form angebracht, dann begründet dies nicht die Besorgnis, er sei befangen (…) Die damaligen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, auf Voreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen zu lassen (…) Ohne anderslautende Hinweise kann insoweit vielmehr eine professionelle Distanz des abgelehnten Richters unterstellt werden.

Die Ausführungen gehen vollständig an der Sache vorbei, die Richter am OLG hatten recht eindeutig Sorge, mit einer attestierten Befangenheit dem Kollegen beim Landgericht ein unprofessionelles Verhalten ins Stammbuch zu schreiben. Dabei verwundert die Bezugnahme auf eine OLG Koblenz Entscheidung (OLG Koblenz, 9 WF 606/02).


So verweist das OLG Rostock mehrmals auf das OLG Koblenz, das in der Tat inhaltsgleiche Ausführungen vorgenommen hatte. Allerdings ging es dort um die vollkommen anders gelagerte Frage, wie damit umzugehen ist, wenn der Richter im gleichen Verfahren von einer Partei beleidigt wird und hierauf mit einer Strafanzeige reagiert. Dabei greift natürlich die übliche Überlegung, dass eine Partei nicht einen ihr missliebigen Richter durch eigenes Verhalten „loswerden“ kann:

Es ist anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet (…). Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten. Beleidigt aber eine Partei einen Richter indem sie ihn, wie der Antragsteller, als Rechtsbeuger und Begünstiger eines Straftäters bezeichnet, muss der Richter die Partei in ihre Schranken verweisen dürfen, auch indem er Strafanzeige gegen sie erstattet, ohne deshalb als befangen betrachtet zu werden (…).

Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige wegen erstattet (…), denn andernfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (…). Der Richter müsste es sich gefallen lassen, will er nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt sein, zum Objekt persönlicher Beleidigungen einer Partei zu werden, ohne sich hiergegen mit angemessenen Mitteln wehren zu können. Deshalb kann es für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie der Richter im konkreten Fall die Strafanzeige anbringt. Tut er dies – wie hier – in sachlicher Form, begründet das nicht die Besorgnis, er sei befangen.

Wenn man sich die Entscheidung des OLG Koblenz in Ruhe ansieht, offenbart sich zugleich das bemerkenswerte Missverständnis des OLG Rostock, wenn es ausführt man würde „einem Richter zumuten, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten“. Im Fall des OLG Koblenz erschließt sich dies sofort; im Fall des OLG Rostock dagegen, wo es um früheren Disput zwischen Richter und Partei geht, verdreht man den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu einem „Anspruch des Richters auf die konkrete Partei“.

Die Entscheidung ist schlecht, sie zeigt ein Verständnis der Befangenheit, in dem sich eines der größten Probleme der Justiz ungefiltert widerspiegelt: Das persönlich nehmen von reinen sachlichen Fragen, die sich schlicht an objektiven Kriterien zu bemessen haben. Es geht nicht darum, ob man sachlich gearbeitet hat oder nachvollziehbar eine Strafanzeige erstattet hat, sondern allein darum, wie sich eine Partei fühlen muss, wenn derjenige über sie richtet, der früher mit ihr heftig gestritten hat. Dass ein OLG an dieser simplen Thematik scheitert und lieber etwas von einer sachlich formulierten Strafanzeige fabuliert, macht die gesamte Problematik nur schlimmer.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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