Das deutsche Recht kennt einen so genannten “Schockschaden”, das ist ein Zustand tiefen Schocks, den jemand auf Grund eines Unglücksfalls eines Angehörigen erleidet und für den ein Schmerzensgeld zustehen kann. Allerdings geht die deutsche Rechtsprechung hier einen sehr restriktiven Weg und spricht dies nur nahen Angehörigen zu, die von einer besonders schockierenden Nachricht (also vor allem hinsichtlich des Todes eines Angehörigen) derart tief getroffen sind, dass ausserordentlich schwere Beeinträchtigungen vorliegen, die weit über das übliche Maß hinausgehen.
Nun hat jemand versucht, einen solchen Schaden bei der Tötung des eigenen Haustiers geltend zu machen: Seine Hündin war nicht angeleint unterwegs und wurde von einem Traktor überfahren, nach dem Unfall musste sie eingeschläfert werden. Den Anspruch auf einen Schockschaden hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 114/11) abgelehnt:
Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.
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