Hehlerei: Tatbestand der Hehlerei wird (empfindlich?) eingeschränkt

Es steht ein Umbruch bevor im Straftatbestand der , der bildlich gesprochen einem kleinen Erdbeben gleich kommt: Immerhin möchte der seine seit 1968 gefestigte Rechtsprechung (wohl) aufgeben. Es geht um die Frage, ob die Strafbarkeit des „Absetzens“ bei der Hehlerei (§259 StGTB) einen Absatzerfolg voraussetzt. Dazu liest man – bisher korrekt – im Fischer-StGB-Kommentar u.a.

Die Tatvollendung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH für das Absetzen […] einen Absatzerfolg nicht voraus […]

Das dürfte sich nun mehr überholt haben. Es begann im Mai 2013, als der 3. Senat des BGH per Beschluss (3 StR 69/13) bei den anderen Senaten anfragte:

  1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.
  2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird

Dem haben sich nunmehr der 1. Senat (1 ARs 6/13), der 2. Senat (2 ARs 299/13), der 4. Senat (4 ARs 7/13) und auch der 5. Senat (5 ARs 34/13) angeschlossen. Beim 1. Senat und beim 2. Senat finden sich dann auch noch erklärende Hinweise für die Zukunft.

So weist der 2. Senat darauf hin, dass man bei der Abgrenzung zwischen Absetzen und Einem-Dritten-Verschaffen wohl darauf abstellen wird, in wessen Lager der Täter steht. Der 1. Senat dagegen beginnt schon die Diskussion, welche Anforderungen überhaupt an einen Absatzerfolg zu stellen sind und stellt klar, dass es hier natürlich nicht um das Merkmal der „Absatzhilfe“ geht.

Fazit: Es ist auf der einen Seite bemerkenswert, wie relativ still und plötzlich jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung sich verabschieden kann. In der Praxis war zu bemerken, dass die Gerichte durchaus gerne den Aspekt aufgegriffen haben, dass ein Absatzerfolg nicht notwendig war – eine Strafbarkeit wurde an dem Punkt durchaus erleichtert. Es bleibt abzuwarten, wie man in Zukunft damit umgeht. Zu erwarten ist, dass das Merkmal der Absatzhilfe nun verstärkte Aufmerksamkeit erhält oder, dem Fingerzeig des 1. Senats folgend, kurzum die Anforderungen an einen Absatzerfolg derart geschwächt werden, dass man wenig Probleme mit Feststellungen hat. Jedenfalls wird zu erwarten sein, dass es noch eine gewisse Zeit dauert, bis bei den Gerichten diese neue Entwicklung angelangt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.