Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 106/12) hat festgestellt, dass Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen dürfen. Jedenfalls ist es kein automatischer Kündigungsgrund, wenn ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch teilnimmt.
Denn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen sich einerseits bemühen, so schnell es geht zu gesunden. Damit geht aber nicht einher, dass der Arbeitnehmer zwingend und durchgehend im Bett liegen muss, geschweige denn die Wohnung nicht verlassen darf. Abzustellen ist darauf, woran er erkrankt ist und ob mit dieser Krankheit einhergeht, dass man zwingend zu Hause (im Bett) bleibt oder ob andere Tätigkeiten möglich sind. Man könnte auch sagen: Man ist Arbeitsunfähig, nicht Lebensunfähig.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).