Das Landgericht Düsseldorf (8 O 329/21) entschied im Fall eines Online-Brokers, der eine Kauforder eines Kunden aufgrund einer technischen Störung nicht ausführen konnte. Der Kläger verlangte Schadensersatz, doch das Gericht wies die Klage ab. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen zur Haftung von Brokern bei Systemausfällen auf und zeigt die Grenzen der Pflichten aus einem Effektenkommissionsvertrag.
Der Sachverhalt: Technische Störung vereitelt Aktienkauf
Der Kläger erteilte seinem Online-Broker am 28.01.2021 um 07:36 Uhr eine Kauforder für 100 Aktien der Xxx SE zum Kurs von 86,94 EUR. Die Order wurde in der App als „platziert“ angezeigt, der Betrag von 8.694 EUR wurde seinem Depotbelag belastet, doch die Ausführung unterblieb. Grund war eine technische Störung beim Handelsplatz XXX, die von 07:35 Uhr bis 16:55 Uhr andauerte. Der Broker lehnte eine Ersatzpflicht ab, woraufhin der Kläger auf Schadensersatz klagte. Er argumentierte, der Broker hätte auf den alternativen Handelsplatz Tradegate ausweichen müssen, zumal dieser erreichbar war und der Kläger noch am selben Abend erfolgreich Verkäufe über Tradegate tätigte.
Rechtliche Einordnung: Effektenkommission und Pflichten des Brokers
Zwischen den Parteien bestand ein Effektenkommissionsvertrag gemäß §§ 383 ff. HGB. Der Broker ist danach verpflichtet, das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und das Interesse des Kunden wahrzunehmen. Allerdings schuldet er keinen Abschlusserfolg, sondern lediglich ein Bemühen um die Ausführung. Das Gericht betonte, dass der Broker alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um Marktchancen zu nutzen – doch wenn die Ausführung objektiv unmöglich ist, wird er nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei.
Die Beklagte hatte die Order an den Handelsplatz XXX weitergeleitet, erhielt jedoch aufgrund der Störung keine Rückbestätigung. Das Gericht stellte fest, dass die Störung alle Ordertypen betraf und der Broker nicht wisse, ob die Order überhaupt angekommen war. Da die XXX kein Erfüllungsgehilfe des Brokers war, konnte ihm die Störung nicht zugerechnet werden.
Keine Pflicht zum Ausweichen auf Tradegate
Der Kläger berief sich auf die Angabe des Brokers in seinen AGB, bei einem Ausfall von LS Exchange auf Tradegate auszuweichen. Das Gericht sah hierin jedoch keine verbindliche Verpflichtung. Entscheidend war die unklare Situation: Da der Broker nicht wusste, ob die Order bereits ausgeführt worden war, bestand keine Pflicht, sie erneut an einem anderen Handelsplatz zu platzieren. Zudem wäre ein Ausweichen angesichts der Volatilität des Marktes und der fehlenden Rückmeldung nicht zumutbar gewesen.

Technische Risiken tragen die Kunden – mit Grenzen
Das Urteil unterstreicht, dass Online-Broker nur dann für technische Störungen bei Dritten haften, wenn diese ihnen zurechenbar sind. Kunden tragen das Risiko von Marktstörungen, sofern der Broker seine Bemühungspflicht erfüllt. Der Fall zeigt allerdings auch, wie wichtig klare Regelungen in den AGB sind. Hätte der Broker eine verbindliche Ausweichverpflichtung vereinbart, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Brokerhaftung. Sie macht deutlich, dass Kunden bei Systemausfällen oft leer ausgehen, es sei denn, der Broker hat vertraglich weitergehende Garantien übernommen. Für Anleger bleibt die Frage, wie sie sich gegen solche Risiken absichern können, beispielsweise durch den Handel an verschiedenen Plattformen oder durch explizite Zusagen des Brokers.
Drittschadensliquidation scheitert am fehlenden Vertragsschluss
Hilfsweise begehrte der Kläger die Abtretung eines Anspruchs des Brokers gegen die XXX auf Lieferung der Aktien. Das Gericht verneinte dies, da nicht bewiesen war, dass zwischen Broker und XXX ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Zwar hatte der Broker die Order weitergeleitet, doch eine Annahme durch die XXX lag nicht vor. Ohne Vertragsschluss bestand kein abtretbarer Anspruch.
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