Das Landgericht Frankfurt (2-06 O 116/25) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche Anforderungen an die Begründung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit der inzwischen im UWG geschaffenen Gesetzeslage zu stellen sind. Die Entscheidung zeigt dabei auf, wie das bloße Behauptungen eines Mitbewerberverhältnisses nicht ausreicht – und dass unzureichende Abmahnungen sogar zu Kostenerstattungsansprüchen des Abgemahnten führen können.
Sachverhalt: Unzutreffende Werbeangaben und eine unpräzise Abmahnung
Die Parteien betreiben beide Online-Nachrichtenportale für dieselbe Region. Der Beklagte warb mit einer falschen Angabe zu seinen Seitenaufrufen („76.342.006 Impressionen“), woraufhin die Klägerin eine Abmahnung aussprach. In dieser führte sie aus, sie sei als Mitbewerberin aktivlegitimiert, da beide Portale sich an denselben Kundenkreis richteten. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu tragen. Stattdessen verlangte er Ersatz für seine eigenen Anwaltskosten, weil die Abmahnung seiner Ansicht nach formell mangelhaft war.
Die Kernfrage: Was muss eine Abmahnung enthalten?
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Abmahnende seine Aktivlegitimation darlegen – also konkret erklären, warum er als Mitbewerber anspruchsberechtigt ist. Das Gericht betonte, dass zwar keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, aber reine Pauschalaussagen wie „wir sind Mitbewerber“ nicht ausreichen. Vielmehr muss der Abmahnende zumindest ansatzweise darlegen, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich anbietet.
Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, zu behaupten, sie betreibe ebenfalls ein Online-Nachrichtenportal in derselben Region. Das Gericht sah darin jedoch keine ausreichende Substantiierung. Es fehlten Angaben zur Dauer der Marktpräsenz, zur Größenordnung der Aufrufe oder zu Umsätzen – selbst grobe Schätzungen wären ausreichend gewesen.

Formalisiertes Wettbewerbsrecht
Die Entscheidung unterstreicht, dass Abmahnungen sorgfältig vorbereitet werden müssen. Selbst wenn der wettbewerbsrechtliche Verstoß offenkundig ist, kann eine unzureichende Begründung der eigenen Aktivlegitimation zur Kostentragungspflicht führen. Besonders für kleinere oder weniger bekannte Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Marktaktivitäten zumindest in groben Zügen darlegen müssen – etwa durch Angaben zu Laufzeiten, Besucherzahlen oder Umsatzkategorien.
Für Abgemahnte lohnt sich – anders als früher – im Ergebnis eine Prüfung der Formalien: Ist die Abmahnung unvollständig, können sie nicht nur die Unterlassungserklärung verweigern, sondern sogar Gegenansprüche geltend machen.
Konsequenz: Kostenerstattung für den Abgemahnten
Da die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, wies das Gericht die Klage auf Kostenerstattung ab und verurteilte stattdessen die Klägerin zur Zahlung der Verteidigungskosten des Beklagten. Dies folgt aus § 13 Abs. 5 UWG, der bei unberechtigten oder formell fehlerhaften Abmahnungen einen Erstattungsanspruch vorsieht.
Das Urteil ist damit ein deutliches Warnsignal für Abmahnende, die ihre Ansprüche nur oberflächlich begründen. Gleichzeitig stärkt es die Position von Abgemahnten, die sich gegen unzureichend substantiierte Vorwürfe wehren. Wer wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchsetzen will, sollte von vornherein klare und nachvollziehbare Angaben machen. Andernfalls riskiert er nicht nur den Verlust des Kostenerstattungsanspruchs, sondern muss unter Umständen sogar die Verteidigungskosten der Gegenseite tragen.
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