GmbH kann die Bezeichnung “Partners” nicht in der Firma verwenden

Das Kammergericht (22 W 57/18) hat entschieden, dass eine GmbH die Bezeichnung “Partners” nicht in der Firma verwenden kann, falls die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrer Personen verstanden werden kann. Dabei gilt mit dem Kammergericht: Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.

Keine Verwendung von „Partner“ für GmbH

Als erstes erinnert das Kammergericht an die Rechtslage dahingehend, dass „Partner“ der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten ist:

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen den Zusatz “Partnerschaft” oder “und Partner” nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6152 S. 23). Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die Zusätze “Partnerschaft” bzw. “und Partner” aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies gilt dabei auch dann, wenn es wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes zu keiner Verwechslungsgefahr kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies bedeutet dann, dass nicht nur die Begriffe “Partnerschaft” bzw. “und Partner” verboten sind.

„Partners“ keine zulässige Alternativbezeichnung

Es hilft auch nicht, dass man sich an Stelle von „Partner“ nun für „Partners“ entschieden hat – schon „umtechnische“ ähnliche Begrifflichkeiten sind zu vermeiden:

Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff “Partners” für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung. Wie der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 27. April 2004 ausgeführt hat, weist die Pluralform gerade auf mehrere Beteiligte hin (vgl. Beschluss vom 27. April 2004 – 1 W 180/02 -, juris Rdn. 12). Da der Gesetzeszweck gerade nicht allein darauf ausgerichtet ist, Verwechselungsgefahren zu vermeiden, kommt es auch weder auf die fehlende Verwendung des Bindewortes “und” an noch darauf, ob die Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH eine Verwechselungsgefahr ausschließt. Dem entspricht es, dass der Begriff Partner gerade als Rechtsformzusatz für die Partnerschaftsgesellschaften verwendet wird (vgl. Henssler, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 15; Meilicke/Graf von Westphalen/Meilicke, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 4; Römermann/Zimmermann, PartGG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 14). Dies weist auch die Büroanschrift der in der Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2018 auftretenden Bevollmächtigten aus, die in dem Büro einer eine solche Bezeichnung verwendenden Partnerschaft zu erreichen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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