Gewerberaummiete: Flächenabweichung kann Mangel darstellen (Urteil BGH, XII ZR 254/01). Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen erheblichen Mangel dar.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Im Mittelpunkt des Falls stand ein vermieteter Verkaufsraum, der ca. 10 Prozent kleiner war, als im Grundriss ausgewiesen. Bei den Nebenräumen machte die Differenz sogar ca. 50 Prozent aus. Im Verkaufsraum befanden sich über die vereinbarten zwei Säulen hinaus zwei weitere Säulen, sowie ein zusätzlicher Wandvorsprung. Darüber hinaus war der Türbereich statt 9 m nur 8,03 m breit.
Der BGH hat einen Mangel bejaht. Er hielt die fristlose Kündigung des Mieters für rechtswirksam, da ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Das ergab sich daraus, dass ihm die Mietsache nicht im vertraglich vereinbarten Zustand, sondern mangelhaft angeboten wurde. „Mangel“ bedeute die Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich Vereinbarten. Nehme der Mietvertrag zur Beschreibung der Mieträume auf einen Grundriss Bezug, der wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags sei, hätten die Vertragsparteien eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich Größe, Raumgestaltung und Zuschnitt getroffen und damit die geschuldete Leistung festgelegt. Würden dann die dem Mieter bei Übergabe angebotenen Räume davon abweichen, handele es sich um einen Mangel der Mietsache.
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