Gesetzgebung: Prostituiertenschutzgesetz vorgelegt

Die Bundesregierung hat am 01.04.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der tätigen Personen“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll die Ausübung der Prositution regeln und regulieren und sieht unter anderem vor:

  • Eine Anmeldepflicht, derzufolge man sich zuerst mit diversen Daten und auch zwei Lichtbildern bei der zuständigen Behörde anzumelden hat;
  • Die Pflicht gesundheitliche Beratung in Anspruch zu nehmen vor der erstmaligen Anmeldung;
  • Eine klare Regelung, wer ein Prostitutionsgewerbe ausüben darf (gemeint sind Bordellbetreiber, Mittler etc.), dass dies Erlaubnispflichtig ist und welche Ausübungspflichten er hierbei hat;
  • Die bereits öffentlich mehrfach thematisierte Pflicht „Sorge zu tragen“ dass ein Kondom verwendet wird;
  • Eine Beschränkung der Werbemöglichkeiten;

Der Gesetzentwurf mag für sich sprechen, vielfach sprechen einschlägige Verbände bereits von „Heuchelei“ und in der Tat drängt sich an vielen Stellen der Gedanke auf, dass „gut gemeint“ das Gegenteil von „gut gemacht“ ist. Alleine die Vorstellung, sich mit sämtlichen Daten, zwei Lichtbildern und seinen Alias-Namen bei einer Behörde zu registrieren (und damit bekannt zu sein) dürfte für nicht wenige Betroffene eine Horrorvorstellung sein. Dass dann sogar noch ein Bußgeld bei mangelnder Anmeldung droht ist, angesichts des Alltags in dem sich manche Prostituierte befinden, geradezu blanker Hohn. Auch wenn eine Erlaubnis nicht notwenig ist, so darf man die Prostitution doch nur ausüben, wenn eine Anmeldebescheinigung vorliegt – die aber kann unter Umständen versagt werden, insbesondere

wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

Dies dürfte in der Praxis in etwa so gut zu kontrollieren sein, wie die vorgesehene Kondompflicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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