Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat für Schulen einen Handreicher mit dem Titel “Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen im Schulunterricht” heraus gegeben. Der durchaus praktikable Handreicher bietet in einem kurzen Rundum-Überblick alle notwendigen Aspekte zum Einsatz von Lernplattformen und möchte diese keineswegs verhindern, aber eben auf die notwendigen rechtlichen Bedingungen aufmerksam machen.

So etwa wenn es um den verpflichtenden Einsatz geht, dass hier daran zu denken ist, dass Schulen “nicht einfach machen können”:

Die verpflichtende Verwendung einer Lehrplattform kann nur durch oder aufgrund eines Ge- setzes vorgeschrieben werden. Denkbar ist beispielsweise die Bestimmung als Lehrmittel durch entsprechende Verordnung. Andernfalls kann es nur auf Basis einer freiwillig erteilten Einwilligung zum Einsatz einer derartigen Plattform kommen.

Auch andere Aspekte, die gerne übersehen werden, kommen zur Sprache, etwa die Notwendigkeit ein Verfahrensverzeichnis anzulegen und zu führen. Trickreich wird es natürlich, wenn das Gesetz keine Grundlage hergibt, man ein Schulkonzept mit einer Lernplattform aufstellen möchte aber die EInwilligung von Schülern nur freiwillig erfolgen kann. Der Landes-Gesetzgeber, der die individuelle Stärkung von Schulprofilen wünscht, ist hier aufgerufen die Thematik brauchbar zu klären.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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