Im Bundesgesetzblatt vom 29.01.2016 wurde nun das „Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten“ verkündet, das am 1. August 2016 in Kraft tritt. Hiermit wir das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) so verändert, dass TK-Anbieter in Zukunft zwar Telekommunikationsendgeräte („Router“ etc.) zum Anschluss an das eigene Netz anbieten dürfen aber ein bestimmtes (eigenes) Endgerät nicht mehr aufzwingen können. Das geht das Gesetz 2 Schritte, zum einen wird das Telekommunikationsendgerät weiter definiert als vorher um mögliche Ansatzpunkte für einen Routerzwang zu erfassen. Sodann wird im §11 Abs.3 nunmehr vorgegeben:
„Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.“
Das bedeutet, zum einen wird eine Nutzungspflicht bestimmter Endgeräte verboten und zum anderen die Pflicht auferlegt, Nutzungsdaten in Textform zur Verfügung zu stellen (damit man das eigene Endgerät auch konfigurieren kann). Zur Vertiefung sei im Übrigen auf die Beiträge bei Heise verwiesen.
- Dubai Unlocked: Die dunkle Seite der glitzernden Immobilienwelt - 10. November 2024
- LG Münster zu Onecoin - 10. November 2024
- Aktuelle Hinweise zur Gestaltung „sicherer“ Software - 10. November 2024