Betriebsausgaben: Zahlungen an dubiose Firmen sind steuerlich nicht abziehbar

Das Hessische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, wann die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Generalunternehmers und die steuerliche Abzugsfähigkeit der an diesen vom Auftraggeber erbrachten Leistungen vorliegen. Danach ist eine Firma nicht als Zahlungsempfänger anzusehen, wenn sie im Einvernehmen mit dem Auftraggeber lediglich pro forma zwischengeschaltet wird, ohne dass ihr bei den fraglichen Bauleistungen eine eigenständige Funktion zukommt. Nach Auffassung des Gerichts macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich bei der zwischengeschalteten Firma um eine Scheinfirma oder um ein wirklich existierendes Unternehmen handelt, das keine eigenen Leistungen erbringt, sondern nur als Zahlstelle für Dritte dient.Eine eigenständige wirtschaftliche Funktion wird von einer als Generalunternehmer auftretenden Firma nur ausgeübt, wenn das Unternehmen die erforderlichen Vergabe- und Überwachungsaufgaben gegenüber den die Leistung tatsächlich ausführenden Personen eigenverantwortlich erfüllt und das wirtschaftliche Risiko für die Ausführung der Bauleistung gegenüber dem Auftraggeber trägt.

Begründete Zweifel an der echten Funktion eines zwischengeschalteten Unternehmens ergeben sich beispielsweise dann, wenn – wie im Urteilsfall – die Bezahlung der erbrachten Leistungen überwiegend per Verrechnungsschecks erfolgt, die möglicherweise auf Konten eingelöst werden, deren Inhaber nicht der Zwischenunternehmer ist (FG Hessen, 4 K 1505/99).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.