Wird der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt, kann er sich in der Regel seiner Beschäftigungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellt.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen einen Arbeitgeber, der trotz entsprechender Verurteilung eine Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt, sondern von der Arbeit freigestellt hatte.
Das LAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ausnahmsweise von der Arbeit freistellen könne. Dazu müsse ihm ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies könne sich aus einer Regelung im Arbeitsvertrag oder aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrags ergeben. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht möglich, da der Arbeitgeber hierzu nichts vorgetragen hatte. Das LAG ließ auch den vorgebrachten Grund für die Freistellung nicht gelten. Nicht ausreichend sei es nämlich, wenn es lediglich zu einer Umverteilung der Aufgaben des Arbeitnehmers gekommen und nicht ersichtlich sei, dass diese offenbar noch vorhandenen Aufgaben nicht wieder zurückübertragen werden könnten (LAG Berlin, 6 TA 1968/03).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.