Wird der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt, kann er sich in der Regel seiner Beschäftigungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellt.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen einen Arbeitgeber, der trotz entsprechender Verurteilung eine Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt, sondern von der Arbeit freigestellt hatte.
Das LAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ausnahmsweise von der Arbeit freistellen könne. Dazu müsse ihm ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies könne sich aus einer Regelung im Arbeitsvertrag oder aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrags ergeben. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht möglich, da der Arbeitgeber hierzu nichts vorgetragen hatte. Das LAG ließ auch den vorgebrachten Grund für die Freistellung nicht gelten. Nicht ausreichend sei es nämlich, wenn es lediglich zu einer Umverteilung der Aufgaben des Arbeitnehmers gekommen und nicht ersichtlich sei, dass diese offenbar noch vorhandenen Aufgaben nicht wieder zurückübertragen werden könnten (LAG Berlin, 6 TA 1968/03).
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