Filesharing: Keine Verteidigung mit Ortsabwesenheit

Wieder einmal konnte das Landgericht Köln (14 S 94/15) klar machen, dass alleine der Hinweis darauf, dass man sich im Ausland aufgehalten habe, kein geeignetes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf des Filesharings urheberrechtlich geschützter Werke darstellen kann:

Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten, dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte – zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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