Filesharing: Keine Verteidigung mit Ortsabwesenheit

Wieder einmal konnte das Landgericht Köln (14 S 94/15) klar machen, dass alleine der Hinweis darauf, dass man sich im Ausland aufgehalten habe, kein geeignetes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf des Filesharings urheberrechtlich geschützter Werke darstellen kann:

Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten, dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung der Internetverbindung unter neuer erfolgt. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte – zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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