Das OVG Lüneburg (11 ME 181/17) hat entschieden, dass einem Inhaber von Waffenbesitzkarten, der sich in Schreiben an Behörden als sogenannter „Reichsbürger“ zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die des Waffengesetzes in Abrede stellt, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt:
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der gesetzlich umschriebenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, bei der es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung in einem ersten Schritt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 19.4.2010 – 11 LA 389/09 -, juris, Rdnr. 3) hervorgehoben, dass angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich ist, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 – BVerwG 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594; Beschl. v. 31.1.2008 – BVerwG 6 B 4.08 -, Rdnr. 5; Senatsbeschl. v. 21.12.2012 – 11 LA 309/12 -, NdsRpfl. 2013, 125, juris, Rdnr. 3).
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