Einwilligung zur Veröffentlichung von Aufnahmen nach dem KUG

Am Rande konnte Der (V ZR 130/17) an die bekannten Grundsätze zur Beschränkungen einer Einwilligung im Bereich des Persönlichkeitsrechts zusammenfassen:

Die Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG kann zwar auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, beschränkt erteilt werden. Die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Die Reichweite der Einwilligung ist aber durch Auslegung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 – I ZR 62/54, BGHZ 20, 345, 348; Urteil vom 14. Oktober 1986 – VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; Urteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94, AfP 1996, 66, 67; Urteil vom 28. September 2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 38).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.