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Einwilligung zur Veröffentlichung von Aufnahmen nach dem KUG

Am Rande konnte Der Bundesgerichtshof (V ZR 130/17) an die bekannten Grundsätze zur Beschränkungen einer Einwilligung im Bereich des Persönlichkeitsrechts zusammenfassen:

Die Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG kann zwar auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, beschränkt erteilt werden. Die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Die Reichweite der Einwilligung ist aber durch Auslegung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 – I ZR 62/54, BGHZ 20, 345, 348; Urteil vom 14. Oktober 1986 – VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; Urteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94, AfP 1996, 66, 67; Urteil vom 28. September 2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 38).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.