Branchenbuch-Anbieter: Neue Entscheidungen aus Hamburg & Heilbronn

Eine neue Entscheidung rund um die -Thematik findet sich bei Openjur: Das LG Hamburg ( 309 S 66/10) hat entschieden, das in einem konkreten Fall eine Täuschungshandlung erkannte und somit die Anfechtung ermöglichte. Die Entscheidung ist mit den konkreten Umständen nicht verallgemeinerungsfähig, hinsichtlich eines bestimmten Punktes aber doch.

Professionelles IT-Vertragsrecht

Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.


Es ging in Hamburg um ein Formular, das eine „kostenlose Eintragung und Aktualisierung“ anpries. Und in der Tat war sogar der (Basis-)Eintrag kostenlos. Wer aber mehr als die Basisdaten auf dem Formular angab bzw. korrigierte (etwa Suchbegriffe für Kategorien), der sollte dann bezahlen. Und das ordentlich.

Durch die ausdrückliche Wortwahl, der Eintrag bzw. die Aktualisierung sei kostenlos, liegt hier ein anderer Fall vor, als etwa bei der Gewerbeauskunft-Zentrale. Insofern muss man sehr deutlich zwischen den Sachverhalten unterscheiden. Aber: Es gibt durchaus interessante Aspekte, die man auch auf andere Fälle übertragen kann.

So sollte folgender Satz, der ein Zitat der BGH-Rechtsprechung darstellt, jedem im Gedächtnis bleiben:

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189).

Dieser Ansatzpunkt zerschiesst die gesamte Argumentation vieler Anbieter, die ja gerade darauf verweisen, dass man die Kosten erkennen kann. Jedenfalls wenn man ganz genau hinguckt. Auch bei der Täuschungsabsicht geht das LG Hamburg einen interessanten Weg, wenn es hinsichtlich der Indizien für die Bejahung einer Täuschungsabsicht feststellt

dass ein weiteres Indiz der Umstand darstellt, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hat. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden.

Letztlich deutet das LG Hamburg – in Übereinstimmung mit dem AG Bonn – an, dass derart hohe Kosten bei „allgemein bekannten Daten“ vielleicht nicht ganz zu erwarten sind. Damit wird die Diskussion zur Sittenwidrigkeit eröffnet, aber letztlich nicht geführt, da hier unnätig.

So sah es auch beim Landgericht Heilbronn aus, das mit Beschluss (3 S 19/10 III) darauf hinwies, dass die Berufung gegen eine Entscheidung des AG Heilbronn (14 C 3861/09) zurückgewiesen werden sollte. Das AG hatte vorher bereits erkannt, dass der Branchenbuch-Anbieter in diesem Fall keinen Anspruch auf die Vergütung haben sollte, da erfolgreich wegen Täuschung angefochten wurde.

Das Landgericht erkannte interessanterweise auch, dass man feststellen muss, welche Bedeutung ein Branchenbuch-Anbieter hat (hier wurde der Eintrag als „vollkommen wertlos“ bewertet, zumal sich „kein Unternehmer dafür interessiert“) und in welchem Verhältnis das zu den Kosten steht (was in diesem Fall als „ausserhalb jeder vernünftigen Erwartung“ bewertet wurde).

Weiterhin wurde in Heilbronn moniert, dass

„Die Aufmerksamkeit des Lesers … drucktechnisch eindeutig auf die vermeintlich zu ergänzenden Geschäfts- und Kontaktdaten gelenkt“

wird. Wieder ein Ansatzpunkt in vielen mir bekannten Formularen diverser Anbieter.

Wenig beachtet sind weitere Entscheidungen, die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeiten einräumen (etwa AG München, 413 C 4124/11 und AG Marbach, 3 C 33/11). Mir liegen zunehmend für Branchenbuch-Anbieter durchaus negative Urteile vor, die allerdings aus Zeitgründen nicht alle im Detail hier besprochen werden können.


Fazit: Letztlich zeigt sich erneut, dass man sich durchaus wehren kann – wenn man es wirklich möchte. Was in der Praxis zunehmend verwundert, sind die Kaufleute, die partout „auf eigene Faust“ blindlings Schreiben an die Gegenseite richten, häufig garniert mit laienhaften Erwägungen aus Internetforen. An der Stelle ist nochmals ausdrücklich zu betonen, dass es auf der Hand liegen muss, dass solche Anbieter mit „Gegenwind“ rechnen. Wer ohne anwaltliche Unterstützung „Anfechtungen“ (teilweise nicht einmal mit Begründungen) an die Gegenseite schickt, wird sich wohl kaum Hoffnungen machen dürfen, dass das auch nur im Ansatz zu irgendeiner brauchbaren Reaktion führt. Warum auch?

Zumal: Wer die Schreiben falsch formuliert und letztlich einen Vertragsschluss noch bestätigt, darf sich nicht wundern, wenn das Kind dann wahrscheinlich zur Gänze in den Brunnen gefallen ist. Es kann daher nur die Devise gelten: Wenn Sie sich wehren möchten, suchen Sie rechtlichen Rat bei denen, die sich damit auskennen – von Anfang an.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.