Betäubungsmittelstrafrecht: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – Auch bei nur psychischer Disposition

Der §64 StGB gibt vor:

Hat eine Person den Hang […] andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt […] so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen […]

Nun hatte das Landgericht Krefeld eine derartige Unterbringung abgelehnt. Dort wurde der “Hang” i Sinne des §64 StGB verneint, weil man eine “Lediglich psychische Disposition” bei den Verurteilten erkannte, aber eine “körperliche Abhängigkeit” zu verlangen sein. Der Generalbundesanwalt nutzte hierbei folgende Einleitung vor dem BGH:

Die – nicht sachverständig beratene – Strafkammer […]

Wenn man das liest, kann man sich schon das Ende denken. Wobei man keinen Sachverständigen benötigen sollte, um die Rechtsprechung des BGH zu kennen – der ist nämlich der Auffassung, dass eine psychsische Disposition gerade ausreicht (3 StR 194/07; 3 StR 429/10). Und notfalls kann man es im StGB-Kommentar von Fischer auch noch nachlesen. Darüber hinaus muss man sich wundern, wenn man liest, dass das Landgericht einen Hang verneinte, obwohl es ausdrücklich feststellte, dass der Verurteilte bei Inhaftierung “unter leichten Entzugserscheinungen” litt.

Der BGH (3 StR 154/11) stellte insofern nun noch einmal klar, dass eine psychische Neigung vollkommen ausreichend ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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