Rechtsanwalt für Berufung gesucht: Im Zivilprozess gibt es das Rechtsmittel der Berufung – mit einer Berufung wird das erste Urteil auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft. Allerdings ist es für Betroffene sehr oft überraschend, zu erleben, dass eine Berufung gerade nicht die unbedingte Wiederholung der 1. Instanz ist; viele erwarten hier, dass mit der Berufung quasi nochmals alles „auf Null“ gesetzt ist und man sich über die Sache nochmals komplett neu unterhält.
So funktioniert die Berufung im Zivilprozess aber nicht, schon in erster Instanz zementiert man Umstände, die man in der Berufung dann nicht mehr aus der Welt schaffen kann.
Wann steht die Berufung im Zivilprozess zur Verfügung
Alle Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit einer Berufung angegriffen und überprüft werden. Allerdings ist die Berufung nicht immer zulässig sondern kann aus formalen Gründen ausgeschlossen sein, wichtige Gründe sind:
- Wenn man nicht zumindest hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 600 Euro unterlegen ist und das Gericht die Berufung im Urteil nicht ausdrücklich zugelassen hat (sehr selten);
- Bei einem ersten Versäumnisurteil ist eine Berufung nicht statthaft! Hier ist vielmehr binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen.
Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht; Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.
Berufung: Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz
Wie Eingangs erwähnt findet keine vollständige neue Beweisaufnahme statt: Das Berufungsgericht ist erst einmal an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden. Hiervon gibt es im §529 ZPO aber Ausnahmen, die Bindung wird dann aufgebrochen
- wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO;
- oder es gibt neue Tatsachen, die allerdings nur eingeschränkt berücksichtigt werden können, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.
Das Problem dabei ist die zu wahrende Form – einfach nur Berufung einzulegen genügt nicht, vielmehr muss man die Berufung entsprechend der Formvorgaben der ZPO begründen, weswegen es hier dann auch einen Anwaltszwang gibt.
Berufung: Anwaltszwang und Frist
Wer eine Berufung einlegen möchte, der benötigt mit der ZPO einen Rechtsanwalt. Bei der Frist ist zu beachten, dass die Berufung durch einen Rechtsanwalt binnen eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungsgericht eingelegt werden muss.
Diese Frist von einem Monat wirkt auf den ersten Blick lang, doch die Praxis zeigt, dass man sich durchaus zeitnah um einen Rechtsanwalt bemühen sollte, damit die Erfolgsaussichten einer Berufung ernsthaft beurteilt werden können. Der bisher nicht tätige Rechtsanwalt wird dabei im Zweifelsfall Akteneinsicht nehmen, um den gesamten bisherigen Prozessstoff sortiert vorliegen zu haben.
Alleine Akteneinsicht, inhaltliches Aufarbeiten und Bewerten der Gesamtumstände wird dabei bereits erhebliche Zeit kosten. Dabei ist es nicht zwingend, dass ein Rechtsanwalt eine Berufung übernimmt, vielmehr kann es sein, dass eine Sache derart aussichtslos erscheint, dass ein Rechtsanwalt die Bearbeitung nicht übernehmen möchte – es rächt sich schlicht zu schnell, wenn bereits in erster Instanz erhebliche Fehler gemacht werden.
Rechtsanwalt für Berufung
Suchen Sie sich im Fall einer zivilprozessualen Berufung einen Zivilrechtler – wir stehen ausdrücklich nicht zur Verfügung, da wir nur strafrechtliche Berufungen übernehmen und im Laufe des Jahres 2020 die Tätigkeit in diesem Bereich eingestellt haben.
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