Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer bei objektiver Betrachtung ein erheblicher Teil seiner Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer schwerwiegenden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, ihm den Ausstieg aus der Prostitution zu erschweren (BGH, 3 StR 418/22 und 4 StR 66/02). Hiervon ist ohne Weiteres auszugehen, wenn die Prostituierte ihre gesamten Einnahmen abzuführen hat und nur gelegentlich geringe Beträge zurückerhält. Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen können die Annahme einer Ausbeutung nahelegen (BGH, 2 StR 608/98, 2 StR 297/13 und 3 StR 418/22).
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