Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer bei objektiver Betrachtung ein erheblicher Teil seiner Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer schwerwiegenden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, ihm den Ausstieg aus der Prostitution zu erschweren (BGH, 3 StR 418/22 und 4 StR 66/02). Hiervon ist ohne Weiteres auszugehen, wenn die Prostituierte ihre gesamten Einnahmen abzuführen hat und nur gelegentlich geringe Beträge zurückerhält. Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen können die Annahme einer Ausbeutung nahelegen (BGH, 2 StR 608/98, 2 StR 297/13 und 3 StR 418/22).
- KI-Agenten als Innentäter: Wie OpenClaw & Co. zum Haftungs- & Sicherheitsrisiko werden - 14. März 2026
- Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ - 13. März 2026
- Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik - 11. März 2026
