Die Annahme, dass in der Übereinstimmung von Aussageinhalten bei aufeinanderfolgenden Vernehmungen ein Indiz für das Vorliegen einer erlebnisgestützten Aussage gesehen werden kann, beruht auf der Erkenntnis, dass Beobachtungen tatsächlicher Vorgänge und eigene Erlebnisse zuverlässiger gespeichert werden als aus dem Allgemeinwissen zusammengesetzte oder von Dritten vorgegebene Inhalte.
Eine für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsame Konstanz kann sich daher nur bei hinreichend komplexen Sachverhaltsschilderungen ergeben (BGH, 4 StR 305/12 und 4 StR 62/22). Eine Inkonstanz in den Angaben eines Zeugen ist ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Aussage insgesamt, wenn sie sich nicht mehr mit natürlichen Erinnerungsunsicherheiten erklären lässt (BGH, 1 StR 618/98).
Bei der Schilderung körpernaher Vorgänge ist mit dem BGH in der Regel zu erwarten, dass der Zeuge insbesondere globale Körperpositionen während der Haupttat auch über längere Zeiträume im Gedächtnis behält (BGH, 4 StR 62/22, 4 StR 305/12 und 4 StR 457/21). Es darf also im späteren Urteil nicht an einer hinreichend komplexen Sachverhaltsschilderung fehlen, die Grundlage für eine Konstanzannahme sein könnte. Die Darstellung darf auch nicht phänomenbezogene Angaben vermissen lassen und muss ernsthaft über die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehen.
Ein klassischer Fehler ist, dass Strafkammern mit rechtsfehlerhaften Begründungen Ungereimtheiten in den Schilderungen des Nebenklägers als unbedenklich ansehen. Insbesondere der gern bemühte Hinweis auf einen erheblichen Zeitablauf reicht im Sexualstrafrecht angesichts der zentralen Bedeutung solcher Tatsachen für die Beurteilung der Erlebnisbezogenheit der Aussage nicht aus.
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