Kategorie: IT-Prozess

IT-Prozess im Blog: Rechtliche Fragen rund um die Prozessführung im IT-Recht, dem IT-Prozessrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kosten einer objektiv unnützen sachverständigen Begutachtung

    Vorsicht bei der Kostenlast wegen Sachverständigen im Technologie-/IT-Prozess: Auch wenn der Beklagte den Rechtsstreit gewinnt, können ihm die Kosten eines objektiv nutzlosen Sachverständigengutachtens auferlegt werden, das er durch seinen wahrheitswidrigen Sachvortrag zur angeblichen Ausstattung und/oder Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform veranlasst hat (§ 96 ZPO, vgl. OLG Düsseldorf, 2 U 14/19):

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 96, 269 Abs. 3 ZPO, wobei für den erledigten Unterlassungsteil die Kostenquote der streitigen Entscheidung gilt, weil es der Billigkeit entspricht, für die Kostenlast auf den ohne die Erledigungserklärungen zu erwartenden Prozessausgang abzustellen.

    Abweichend von der Kostenverteilung nach Maßgabe des Prozesserfolges und –verlustes sind die Kosten der im Berufungsverfahren unternommenen Beweiserhebung, soweit sie im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen entstanden sind, allein von der Beklagten zu tragen, weil die betreffenden sachverständigen Ermittlungen und die damit verbundenen Gutachter- und Parteikosten maßgeblich durch deren in entscheidenden Punkten wahrheitswidrigen Sachvortrag veranlasst sind, der die Klageabweisung nicht trägt.

    Der Senat macht insoweit von der in § 96 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Verteidigungsmittels derjenigen Partei aufzuerlegen, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie (wie die Beklagte) in der Hauptsache obsiegt. Damit wird dem Sanktionscharakter von § 96 ZPO sowie dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlasserprinzip (BGH, NJW 2019, 2464) Rechnung getragen (vgl. KG, Urteil vom 10. Februar 2021 – 25 U 160/19), welches es hier ganz besonders deshalb verbietet, die unterlegene Klägerin auch mit den unnützen Kosten der beiden letzten Ergänzungsgutachten zu belasten, weil ihre Erkenntnismöglichkeiten zur genauen Ausstattung und Funktionsweise der stationären Repeater wegen der außerordentlichen Komplexität des technischen Sachverhaltes von vornherein begrenzt waren, was der prozessrechtlichen Pflicht der Beklagten zu jederzeit vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 ZPO) spezielles Gewicht verleiht. Betroffen von der Kostentragungspflicht der Beklagten sind die Kosten für das zweite und dritte Ergänzungsgutachten sowie die Partei- und Sachverständigenkosten für den Verhandlungstermin vom 11.08.2022.

    Hinweis: Zu den Kosten von Sachverständigen siehe ausführlich Ferner in AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2.

  • Anrufen der Gütestelle vor Klage im Persönlichkeitsrecht

    Anrufen der Gütestelle vor Klage im Persönlichkeitsrecht

    Der BGH (VI ZR 258/21) konnte klarstellen, dass § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW nicht alle Ansprüche aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern nur Ansprüche wegen einer Ehrverletzung im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften der §§ 185 ff.

    Hintergrund ist, dass nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit durch eine Gütestelle einvernehmlich beizulegen. 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erfasst allerdings nicht alle Ansprüche, die sich aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben:

    Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW, da dort nur von „Verletzungen der persönlichen Ehre“ die Rede ist. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW lehnt sich eng an den Wortlaut der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO an (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, NRW LT-Drucks. 12/4614, S. 34). Mit diesem Wortlaut nicht vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Ansprüche erfasst, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähre (so aber Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 8). Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur die persönliche Ehre, sondern umfassend das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1662 Rn. 12). […]

    Da der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO beschränkt ist, fallen auch unter § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW nur Ansprüche wegen einer Ehrverletzung im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB, also solche, die sich auf herabwürdigende unwahre Tatsachenbehauptungen und herabsetzende Werturteile stützen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1662 Rn. 12; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 34; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 6; BeckOK GVG/van der Grinten, Stand: 15. Februar 2022, § 53 JustG NRW, Rn. 23; Serwe, Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2002, Rn. 198 ff.; Schwarzmann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, 2000, S. 50; LG Osnabrück, BeckRS 2018, 34801; LG Frankfurt, NJW-RR 2016, 302).

  • Leitentscheidung zu Facebook-Scraping des OLG Hamm

    Leitentscheidung zu Facebook-Scraping des OLG Hamm

    Das Oberlandesgericht Hamm hat ein erstes Urteil zu den sogenannten Facebook-Scraping-Fällen gesprochen und eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgewiesen. Nach dem Urteil liegen zwar Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, einen immateriellen Schaden konnte die Klägerin jedoch nicht ausreichend darlegen.

    Hinweis: Dazu die Entscheidung des OLG Stuttgart beachten!

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  • Justiz in Deutschland abgehängt (?)

    Bereits im April 2023 wurde der Abschlussbericht des „Forschungskonsortiums zur Untersuchung des „Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ vorgelegt. Dieser Bericht hat es in sich, denn wo es vordergründig um die Frage geht, warum immer weniger geklagt wird (was jeder forensisch tätige Anwalt mit einem milden Lächeln schnell erklären kann), geht es um eine Bestandsaufnahme der deutschen Justiz. Und auch die blumigen Worte des Berichts können nicht darüber hinwegtäuschen, dass Richterschaft und Justiz in Deutschland den Anschluss verloren haben.

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  • Außerachtlassung einer hinterlegten Schutzschrift

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1612/23) betont, dass die Nichtberücksichtigung einer eingereichten Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aber: Der Rechtsweg muss ausgeschöpft werden:

    Die Außerachtlassung einer hinterlegten Schutzschrift verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar stellt der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG seinerseits eine besondere Ausprägung der prozessualen Waffengleichheit dar. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (…).

    Besteht für eine Gehörsverletzung jedoch noch fachgerichtlicher Rechtsschutz, hat der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit gestützten Verfassungsbeschwerde vorzutragen, welche über den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehende Rechtsverletzung er rügt, für die es an fachgerichtlichem Rechtsschutz fehlt. Stützt er hierzu seine Rüge … auf eine bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte, bedarf es daher entsprechenden Vortrags, mit dem die Gehörsverletzung nicht als bloßer Verfahrensfehler, sondern nachvollziehbar als bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte dargetan ist.

  • Absehen von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen in Berufung

    Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt wird, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, so der Bundesgerichtshof (VI ZR 126/21) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung.

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  • Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch Patentinhaber

    Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potentiellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsposition verschafft, die mit derjenigen nach Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist, so der BGH (X ZR 59/21) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung. Eine vorherige Aufforderung durch den Nichtigkeitskläger ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Patentinhaber im Rahmen von Lizenzverhandlungen zu erkennen gegeben hat, dass er einem Rechtsstreit nicht aus dem Wege gehen wird.

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  • Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Zivilprozess führt der BGH (XII ZB 539/22) zusammenfassend aus, dass nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten muss, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

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  • Gesetzentwurf: Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess

    Gesetzentwurf: Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess

    Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (Justizstandort-Stärkungsgesetz) soll zum einen, die englische Sprache in spezielle deutsche Prozesse Einzug halten – zum anderen findet sich eine neue Regelung zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen:

    § 273a ZPO-E
    Geheimhaltung

    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

    Mit der Regelung würde das Geschäftsgeheimnisgesetz dann endgültig im Zivilprozess Einzug halten.

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

  • Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in Markensache

    Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in Markensache

    Ob die in einem Patentrechtsstreit durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind, beurteilt sich nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen. Maßgeblich ist danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) im damaligen Zeitpunkt (ex ante) für sachdienlich halten durfte (so OLG Düsseldorf, 15 W 15/23).

    In einem Patentrechtsstreit ist dies mit dem OLG Düsseldorf in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt im patentrechtlichen Kontext zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitigkeiten, z.B. Klagen gegen Patentbehauptungen oder Anspruchsbehauptungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.

    Das OLG Frankfurt (6 W 24/20) ergänzt diesen Aspekt dahingehend, dass die Beauftragung eines Patentanwalts in einer Markensache, in der der Rechtsbestand streitig ist, absolute Schutzhindernisse geltend gemacht werden und die rechtserhaltende Benutzung bestritten wird, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, da diese Themen von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden können.

  • Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke

    Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke

    Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG ist ein konkreter Vortrag erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungssituation in anderem Zusammenhang, etwa bei der Erörterung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr, können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden – so das Bundespatentgericht (I ZB 65/22).

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  • Entscheidung des Beschwerdegerichts: Kammer oder Einzelrichter

    Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen worden ist. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung durch das Amtsgericht ergangen ist (BGH, VII ZB 30/22): In einem solchen Fall ist der voll besetzte Senat (§§ 70, 75 GVG) gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter das Verfahren durch gesonderten Beschluss dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus.

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  • Herausgabe eines Gutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren

    Gegen eine Entscheidung, durch die dem Antragsteller des Beweisverfahrens die Herausgabe eines Gutachtens angeordnet wird, das in einem selbständigen Beweisverfahren auf Grund einer nach § 140c Abs. 3 PatG oder § 24c Abs. 3 GebrMG angeordneten Besichtigung erstattet worden ist, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn das Prozessgericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen widersprochen hat (BGH, X ZB 9/21).

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  • Beweislast bei streitigem Zugang einer Mail

    Beweislast bei streitigem Zugang einer Mail

    Das Landgericht Hagen (10 O 328/22) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Zugang einer E-Mail nicht ohne weiteres als gegeben anzusehen ist und dass die Beweislast für den Zugang beim Versender liegt.

    Es wurde darauf hingewiesen, dass es für den Empfänger der E-Mail möglich sein muss, von der E-Mail tatsächlich Kenntnis zu nehmen, damit von einem Zugang ausgegangen werden kann:

    Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail wird einerseits vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 – 30 C 730/08-25 – MMR 2009, 507, 507).

    Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn.39, juris; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Dies gelte auch für ein Sendeprotokoll (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn.47).

    Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 130 BGB muss die abgegebene Willenserklärung unter Abwesenden dem Empfänger zugehen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Nach dem Versenden einer E-Mail wird die Nachricht auf einem Server eingehen. Dies ist jedoch nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Das Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – I ZR 64/13 – Rn.11, juris) (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 4 Sa 315/21 –, Rn. 60, juris).

    Diese Entscheidung spiegelt die Auffassung wider, dass der Versender einer E-Mail verpflichtet ist, den Zugang nachzuweisen und nicht davon ausgehen kann, dass eine abgesendete E-Mail automatisch als zugegangen gilt. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass selbst wenn keine Rücksendung der E-Mail als unzustellbar erfolgt, dies nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang ausreicht .

  • Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 881/21) hat nunmehr die Frage entschieden, wann die Hemmung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren für einzelne Mängel endet, wenn im Rahmen eines einheitlichen Beweisverfahrens unterschiedliche Gutachten erstellt werden: Es kommt insoweit nicht auf den Abschluss der konkreten Begutachtung eines einzelnen Mangels an, sondern auf den Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens!