AGB-Recht: Rechtswahlklausel in AGB gegenüber Verbrauchern

Der EUGH (C‑191/15) hat nunmehr hinsichtlich Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern abschliessend geklärt:

dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der (…) das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er (…) auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (…)

Übersetzt bedeutet das, dass letztlich eine AGB-Klausel mit zwingender Rechtswahl gegenüber Verbrauchern nicht möglich ist, da der Verbraucher sich auch immer zwingend auf das Recht in dem Mitgliedsstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen kann. Man könnte über andere Klauseln nachdenken, wie etwa

Es gelten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedsstaats, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Im Übrigen gilt … Recht.

Inwieweit dies überhaupt noch begrifflich für einen Verbraucher verständlich ist darf dann aber vollkommen zu Recht in den Raum gestellt werden. Andererseits, bei aller Kritik, ist zu bedenken, dass wir in einer Zeit leben, in der ein deutscher Urlauber, während seines Urlaubs (etwa in Spanien) über das Internet eine Bestellung tätigen kann, die an seinen deutschen Heimatort gesendet wird. Eine insoweit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpfende Klausel mag da durchaus nachvollziehbar sein. Jedenfalls aber sollten AGB angepasst werden um auf diese Rechtsprechung zu reagieren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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