Damit man sich wegen einer Begünstigung strafbar macht, muss genau geprüft werden, ob überhaupt der notwendige Vorsatz vorlag, was gerne im Gerichtssaal etwas kurz kommt. So muss der Begünstigende gemäß § 257 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB die „Absicht“ haben, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern:
Hierunter ist nach herrschender Meinung der zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) zu verstehen. Das bedeutet, dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren (BGHSt 4, 107, 108).
Allein das Bewusstsein (…) und die billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz (…) reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.1999 – 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31).“
BGH, 6 StR 34/20