Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook-Fanpage von Partei

Das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 820/19) konnte – zu Recht – klarstellen, dass Parteien überlegen müssen, wie sie mit Fotos von Parteiveranstaltungen umgehen. Dabei ist das Interessante vorliegend, dass die Veröffentlichung auf Facebook das Problem war, nicht die Veröffentlichung von Fotos an sich, wobei es hier um Fotos von einer Parteiveranstaltung ging, zu der die Allgemeinheit öffentlich über die Presse eingeladen war.

Der rechtliche Rahmen zur Veröffentlichung von Fotos ist überschaubar: Mit § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden, wobei auch eine konkludente Einwilligung möglich ist, wie das Gericht zu Recht ausführt. In dem vorliegenden Fall wurde über die örtliche Presse zu einer Veranstaltung eingeladen. Aufgrund der Art der Veranstaltung als öffentliche Veranstaltung über die dann auch noch in der örtlichen Presse eingeladen worden ist, muss man – so das Verwaltungsgericht – zwar damit rechnen, dass Fotos erstellt werden. Auch ist damit zu Rechnen, dass Fotos in der Presse veröffentlicht werden, und man mit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung konkludent hier einwilligt. Insoweit gelten die bisherigen Massstäbe.

Hinweis: Noch nicht abschliessend geklärt ist das Verhältnis des KUG zur . Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO für die Veröffentlichung notwendig sein wird und dann mittelbar über die DSGVO die Kriterien des KUG, speziell die Ausnahmeregeln des §23 KUG, zur Anwendung gelangen. Die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG können insoweit als ein mögliches Ergebnis einer Abwägungsentscheidung im Rahmen der DSGVO verstanden werden – die aber nicht abschliessend sind und nun in der DSGVO auf keinen Fall absolut verstanden werden dürfen!

Keinesfalls willigt man aber mit der Teilnahme an der Veranstaltung zugleich in die Veröffentlichung von Fotos auf einer Fanpage bei Facebook ein:

Eine Veröffentlichung von Bildern auf einer Fanpage einer Partei bei Facebook hat eine ganz andere Qualität als die Veröffentlichung in der Presse, zumal wenn, wie hier anzunehmen ist, keine Vereinbarung nach Artikel 26 DS-GVO zwischen Facebook und dem Betreiber der Fanpage – hier: dem Kläger – abgeschlossen wurde. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann. Gemäß den Nutzungsbedingungen mit Facebook werden mit dem Teilen von Inhalten, wie es der Kläger mit der Veröffentlichung des Fotos unternommen hat, weitreichende, weltweite Lizenzen an Facebook erteilt, die geteilten Inhalte zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren und öffentlich vorzuführen. In den USA, in denen die Facebook Inc. ihren Firmensitz hat, sind die Datenschutzstandards außerdem gegenüber dem europäischen Datenschutzstandard erheblich geringer.

Verwaltungsgericht Hannover, 10 A 820/19

§23 KUG hilft nicht

Es gibt Ausnahmekriterien im §23 KUG, etwa bei Fotos von öffentlichen Veranstaltungen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KUG erstreckt sich nach § 23 Abs. 2 KUG aber eben nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird – hier hakt das Gericht ein, weil es ein erhebliches Interesse gegen eine Veröffentlichung auf Facebook sieht:

Die abgebildeten Personen haben – wie oben dargelegt – ein erhebliches Interesse daran, dass kein , auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Nicht nur, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann, vielmehr wird durch das Foto auf einer Fanpage auch eine – möglicherweise nicht bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen Tätigkeit des Klägers suggeriert.

Fazit: Rechtsgrundlage bei Fotos klären

Egal ob Partei, Unternehmen oder Behörde: Sie müssen die Rechtsgrundlage für das Anfertigen und das spätere Verbreiten von Fotos klären! Die vorliegende Entscheidung zeigt dabei, dass alleine das Kriterium „Veröffentlichung auf Facebook“ zu Recht anders bewertet wird als eta „Veröffentlichung in der Presse“. Die Zeiten wie vor 20 Jahren, wo man einfach Fotos machte und veröffentlichte, sind längst vorbei – weil die Welt einfach eine andere geworden ist. Suchen Sie Beratung, machen Sie nicht einfach etwas.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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