Die Annahme einer strafrechtlich relevanten Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde: Diese für beide Tatbestandsvarianten erforderliche Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter gegenüber dem (potentiell) Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur akzessorische Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen hat, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht.
Hinzukommen muss, dass dem Täter ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum verbleibt und ihm eine gewisse Autonomie eingeräumt wird (BGH, 6 StR 383/22). Dabei wird im Hinblick auf die Weite des Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB ein innerer Zusammenhang zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und ihrer Verletzung zur Begrenzung des Tatbestandes verlangt (dazu grundlegend BGH, 2 StR 613/90).
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