Die Annahme einer strafrechtlich relevanten Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde: Diese für beide Tatbestandsvarianten erforderliche Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter gegenüber dem (potentiell) Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur akzessorische Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen hat, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht.
Hinzukommen muss, dass dem Täter ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum verbleibt und ihm eine gewisse Autonomie eingeräumt wird (BGH, 6 StR 383/22). Dabei wird im Hinblick auf die Weite des Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB ein innerer Zusammenhang zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und ihrer Verletzung zur Begrenzung des Tatbestandes verlangt (dazu grundlegend BGH, 2 StR 613/90).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).