Vermögensbetreuungspflicht bei Untreue (§266 StGB)

Die Annahme einer strafrechtlich relevanten Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde: Diese für beide Tatbestandsvarianten erforderliche Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter gegenüber dem (potentiell) Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur akzessorische Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen hat, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht.

Hinzukommen muss, dass dem Täter ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum verbleibt und ihm eine gewisse Autonomie eingeräumt wird (BGH, 6 StR 383/22). Dabei wird im Hinblick auf die Weite des Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB ein innerer Zusammenhang zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und ihrer Verletzung zur Begrenzung des Tatbestandes verlangt (dazu grundlegend BGH, 2 StR 613/90).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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