Nur weil der Vordermann blinkt darf sich der dahinter fahrende nicht darauf verlassen, dass tatsächlich abgebogen wird, so das Oberlandesgericht Dresden (7 U 1501/13). Wie die Richter insoweit ausführen:
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darf der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Den Wartepflichtigen trifft insoweit eine gesteigerte Sorgfalt, die bedingt, dass er auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten rechnen muss und somit regelmäßig nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf (OLG Saarbrücken, aaO.). Mit dem OLG Saarbrücken (aaO.) ist es den Senatsmitgliedern aus eigener jahrelanger Fahrpraxis wie auch der als Spezialsenat gewonnenen beruflichen Erfahrung mit Verkehrsunfällen bekannt, dass ein Zurückstellen des Blinkers nicht selten aus Unaufmerksamkeit unterbleibt oder fälschlich von einem in Wirklichkeit nicht vorliegenden automatischen Zurücksetzen ausgegangen wird. Das Blinken allein ist zumal angesichts der in solchen Fällen evidenten Gefahrensituation (oftmals hohe Kollisionsgeschwindigkeiten) deshalb allein noch keine ausreichende Grundlage, um auf ein tatsächliches Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen zu können. Ein besonnen und vorausschauend agierender Verkehrsteilnehmer muss sich deshalb anhand weiterer Umstände vergewissern, ob tatsächlich ein Abbiegen bevorsteht.
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