Schlagwort: Vorratsdatenspeicherung

Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die systematische Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten von Kommunikationsmitteln wie Telefon, E-Mail oder Internet. Sie dient der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 die Vorratsdatenspeicherung in ihrer damaligen Form als Verstoß gegen die EU-Grundrechte eingestuft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung sind beispielsweise eine gezielte und anlassbezogene Datenspeicherung sowie der Einsatz von Software und anderen technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Ferner kommentiert im Beck-OK StPO Abschnitte zur Vorratsdatenspeicherung.

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  • Strafbarkeit der Datenhehlerei und Einführung der Vorratsdatenspeicherung (2015)

    Titel: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (Achtung: Enthält auch den neuen Tatbestand der Datenhehlerei!)

    Status: Beschlossen im Bundestag am 16.10.2015, Verkündung im Gesetzblatt am 17.12.2015 und in Kraft getreten am 18.12.2015

    Beratungsverlauf

    Unter der Drucksache 17/14362 wurde im Jahr 2013 ein Gesetzentwurf vorgestellt, der sich aber Erledigt hat wegen des Ablaufs der Wahlperiode des damaligen Bundestages. Im Jahr 2015 wurde er sodann als Drucksache 18/5088 erneut aufgegriffen. Dabei geht es vornehmlich um die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei sowie um die Wiedereinführung der so genannten Vorratsdatenspeicherung.

    Am 16. Oktober wurde der Gesetzentwurf mit nur einer Änderung bei 404 Stimmen aus Reihen von CDU und SPD sodann beschlossen. Als Änderung wurde lediglich eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses findet.

    Links

    Zum Gesetz 2015

    Zum Gesetz 2007

    Aus der Zielsetzung des Gesetzes

    Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Ver- kehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Unter Ver- kehrsdaten im Sinne des § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) versteht man die Daten, die bei einer Telekommunikation anfallen, also zum Beispiel die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse sowie Zeit und Ort eines Gesprächs. Es geht nicht um die Inhalte der Telekommunikation, sondern um die Frage, ob und wann Telekommunikation überhaupt stattgefunden hat. Gegenwärtig können die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der Strafprozessordnung (StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben. Dies gilt jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeit- punkt der Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftli- chen Gründen noch benötigt werden. Die Speicherdauer ist bei den einzelnen Un- ternehmen unterschiedlich und reicht von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Mo- naten. Es ist daher vom Zufall abhängig, ob Verkehrsdaten zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhanden sind oder nicht. Dies führt zu Lücken bei der Strafver- folgung und bei der Gefahrenabwehr und kann im Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, weil weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind.
    Dieser Zustand ist mit der Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zu- kommt, nur schwer zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafver- fahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 129, 208 m. w. N.). Um diesen Zustand zu ändern, ist die Ein- führung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste erforderlich. Al- lerdings unterliegt eine entsprechende Regelung wegen der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der ge- speicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie ist auf das absolut Notwen- dige zu beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit muss ein hoher Standard normenklar und verbindlich vorgegeben werden.

    Dies war bei den bisherigen Regelungen zur Einführung einer Speicherpflicht zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr auf europäischer wie auf na- tionaler Ebene nicht der Fall. Daher hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (BVerfGE 125, 260) die §§ 113a und 113b TKG und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grund- gesetzes (GG) für nichtig erklärt und damit im Ergebnis die maßgeblichen Rege- lungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) aufge- hoben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. April 2014 die Richt- linie 2006/24/EG für ungültig erklärt (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C- 594/12, EuZW 2014, 459), weil sie die Grundrechte aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union in unverhältnismäßigem Umfang einschränkte.

  • Vorratsdatenspeicherung: EUGH sieht Vorratsdatenspeicherung in engen Grenzen als Möglich an

    Der EUGH (C-203/15 und C-698/15) hat sich nunmehr endlich zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung geäußert und diese für unzulässig erklärt – aber eine Speicherung mit entsprechender Begrenzung laut Pressemitteilung wohl für Zulässig erachtet. So führt die Pressemitteilung aus:

    Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören

    Die umfassende anlasslose Speicherung von Daten ist damit jedenfalls nicht mehr möglich. Wenn eine Speicherung stattfindet, dann bei konkretem Anlass mit klar definierten Kriterien.

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  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • Vernetztes Auto: Datenschutz und Gewährleistung bei vernetzten Fahrzeugen

    Immer stärker rückt die Datenspeicherung in modernen PKW in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung und auch der juristischen Auseinandersetzung. Viele Autohersteller haben sich inzwischen zusammen getan, um über das Projekt „Here“ u.a. eine Plattform zum Austausch von Daten zwischen Fahrzeugen aufzubauen und als de Facto Standard zu etablieren. Dabei sind die von PKW erhobenen Daten durchaus „Gold wert“:

    • Schon alleine die in Echtzeit erhobenen Wetterdaten und Daten zum Zustand der Strasse dürften einen brauchbaren Wert haben, jedenfalls in Masse;
    • In jedem Fall sind Informationen zum Verkehr, also Verkehrsfluss und auch bevorzugte Routen der Autofahrer, sortiert nach „ortskundig“ und „ortsunkundig“ von besonderem Wert;
    • Darüber hinaus muss man aber auch weiter denken: Aus dem Verhalten des Fahrers oder Eigentümers lassen sich Rückschlüsse ziehen, die evt. für die Werbebranche von Interesse sind, etwa wenn man feststellt, dass je nach Marke besonders schnell oder langsam auf Probleme oder anstehende Inspektionen reagiert wird;
    • Und natürlich sind Daten über das Fahrverhalten auch für Versicherungen von hohem Interesse.

    Bei näherer Betrachtung zeigt sich somit nicht nur ein umfassender schon vorhandener Datenschatz im Auto, sondern darüber hinaus noch viele andere Ansatzpunkte für weitere interessante Daten. Grund genug, dieses Thema nicht (weiter) datenschutzrechtlich zu ignorieren, zumal es bereits EU-weit koordiniert wird.
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  • IP-Adressen: IP-Adresse ist personenbezogenes Datum

    IP-Adresse ist personenbezogenes Datum: Die Frage, ob eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt, war viele Jahre umstritten, ist aber heute geklärt: IP-Adressen sind personenbezogene Daten.

    IP-Adresse ist personenbezogenes Datum

    Spätestens seitdem der Bundesgerichtshof (VI ZR 135/13) und auf dessen Vorlage der EUGH (C-582/14) sich positioniert haben, ist klar: IP-Adressen sind personenbezogene Daten, da es möglich ist, den Inhaber des Internetanschlusses zu ermitteln und somit den Rückschluss auf eine konkrete Person herzustellen. Dies entspricht auch dem abstrakten Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der BGH stellte im Leitsatz klar:

    Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579).

    Im Folgenden stelle ich die (veralteten!) Informationen zum damaligen Streit zu Recherchezwecken weiterhin zur Verfügung.

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  • Funkzellenabfragen immer häufiger im Einsatz

    Funkzellenabfragen werden gerne und häufig genutzt, um Ermittlungsansätze bei Straftaten zu erhalten. In aktuellen Beispielen, in denen ich verteidige, sehe ich das auch wieder:

    • Bei einer Serie von Raubüberfällen in einem Stadtgebiet griff die Polizei darauf zurück, über Funkzellenabfragen Anschussinhaber zu ermitteln, die sich zu den Tatzeitpunkten in der Nähe der Tatorte befunden haben. Ein Abgleich der Nummern ergab dann ein betroffenes Handy, dass sich tatsächlich in der Nähe der Überfälle befunden hat.
    • Es gab eine Serie von Wohnungseinbrüchen, über zwei Landkreise verteilt. Auch hier glich man Tatzeiten und eingeloggte Rufnummern ab, am Ende fanden sich Rufnummern, die bei vielen – nicht allen – Taten in der Nähe waren.

    Beides genügte dann für einen Haftbefehl. Ich habe bewusst Taten „aus dem Alltag“ gewählt um kurz aufzuzeigen, dass man immer mit der Möglichkeit rechnen sollte, dass eine Funkzellenabfrage stattfindet. Gerade im Innenstadtbereich darf man nicht unterschätzen, möglicherweise selber zum Gegenstand von Ermittlungen zu werden. Vielleicht ein Grund, doch nicht immer das geliebte Handy bei sich zu haben, vor allem wenn bald die Vorratsdatenspeicherung wieder in Kraft tritt in Deutschland, bevor man sich plötzlich rechtfertigen muss.

  • Reform des Vergaberechts 2016: 1. Beratung im Bundestag

    Im Zuge der Beratung der Vorratsdatenspeicherung ging unter, dass zeitgleich im Bundestag die erste Beratung des Reformpapiers zur Vergaberechtsreform 2016 stattgefunden hat (Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)). Erwartungsgemäß wurde der Entwurf in die entsprechenden Ausschüße zur weiteren Beratung verwiesen, dem Protokoll der Beratung lässt sich entnehmen, dass die Koalition recht einmütig zu sein scheint. Aktuell sind keine Anzeichen zu sehen, dass man den angepeilten Termin April 2016 nicht halten kann.

    Dazu bei mir: Erste Übersicht über die Reform des Vergaberechts 2016 mit weiteren Materialien (der Artikel wird laufend weiter gepflegt)

  • Vorratsdatenspeicherung: Die Gesetzessystematik der Datenabfrage

    Die Vorratsdatenspeicherung wurde am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossen, wobei auf Grund des doch sehr plötzlichen „Hau-Ruck-Durchwinkens“ in kurzer Zeit kein brauchbarer Zeitrahmen bestand, um in Ruhe im Vorhinein die geplante Vorratsdatenspeicherung inhaltlich aufzubereiten. Entsprechend hektisch ist die Berichterstattung nun im Nachhinein. Ich möchte das Thema langsam aufarbeiten und beginne mit der Darstellung der Systematik der Datenabfrage.

    Hintergrund für den Beitrag ist, dass ich kürzlich lesen musste, angeblich könnten Daten aus der Vorratsdatenspeicherung bei jeglicher Straftat über Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies scheint beim Blick in den Gesetzentwurf auch so zu sein – bis man die Systematik verstanden hat.

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  • Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei – §202d StGB

    Am 16. Oktober 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung und Datenhehlerei“ durchgewunken und damit auch die Einführung des neuen §202d StGB beschlossen (Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.12.2015, Inkrafttreten am 18.12.2015). Da ich hierzu auf jeden Fall noch den ein oder anderen Beitrag schreiben werde, übernehme ich an dieser Stelle schon einmal den Tatbestand des neuen Paragraphen im IT-Strafrecht:

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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Datenhehlerei – der missverstandene Entwurf

    Das Bundesjustizministerium hat mitgeteilt, dass man im Zuge der Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung auch den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ einführen möchte. In diesem Zusammenhang gab es bereits erste sehr kritische Beiträge, wobei allerdings schon vielfach von dem wohl falschen Gesetzesentwurf ausgegangen wurde. Dabei hatte sich der Gesetzgeber zumindest mit seinem ersten Entwurf ohnehin ein ganz anderes Ziel gesetzt als die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei.
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  • Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen

    Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (7 K 4000/13.F) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten abgewiesen.
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  • Rechtliche Grundlagen im Datenschutzrecht

    Datenschutzrecht: Rechtliche Grundlagen

    An oberster Stelle steht in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz, das durch zahlreiche Landesdatenschutzgesetze ergänzt wird, die sich aber auf spezielle Regelungen für die Behörden des jeweiligen Bundeslandes konzentrieren. Hinzu kommen einzelne Regelungen in Spezialgesetzen sowie Vorgaben durch EG-Richtlinien, wodurch letztlich eine Zersplitterung der datenschutzrechtlichen Regelungen festzustellen ist. Eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben:

    • Bundesdatenschutzgesetz (hier als PDF)
    • EG-Richtlinie 95/46/EG (hier als PDF)
    • EG-Transparenz-Richtlinie, 80/723/EWG (hier als PDF)
    • EG-Richtlinie 2006/24/EG (“Vorratsdatenspeicherung”) (hier als PDF)
    • Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (hier als PDF)
    • Spezialgesetzliche Regelungen u.a. im: TMG, TKG, SGB X und VII, Gesetze der Landesrundfunkanstalten (etwa WDR-Gesetz), Landesschulgesetze, Polizeigesetze der Länder sowie des Bundes (BKA-Gesetz etc.)

    Beachten Sie bitte: Die Kirchen haben eigene Regelungen zum Datenschutz und überwachen diese auch selber. Die kirchlichen Regelungen sind allerdings stark an das BDSG angelehnt wobei zahlreiche, für den kirchlichen Betrieb notwendige, Spezialregelungen vorhanden sind.

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  • Abmahnung wegen Linksetzung?

    Der Metronaut berichtete (Link geht. inzwischen nicht mehr) von einem interessanten Sachverhalt, der sich nach dortigen Angaben in etwa so abgespielt haben soll:

    Der bayerische Landesverband des Deutschen Kinderschutzbundes, droht Metronaut mit rechtlichen Schritten. […] Im Artikel wurden die Phrasen “Kinderschutzbund Bayern” und “Deutscher Kinderschutzbund” mit der Google-Suche nach “Porn” und einem Sexshop verlinkt. […] In einer Mail von heute, 14:39 Uhr wurde der Metronaut-Redaktion nun eine Frist bis morgen, 12 Uhr gesetzt. Wenn bis dahin die Links nicht gelöscht oder korrigiert seien, werde man rechtliche Schritte einleiten, so die Pressestelle des Kinderschutzbundes.

    Frage: Ist das Verlinken in diesem Fall tatsächlich ein Problem, das zu einer Abmahnung führen kann?

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  • Datenschutzerklärung von Google in Teilen rechtswidrig

    Google hat seine Datenschutzerklärung seit dem 01.03.2012 geändert. Registrierte Nutzer mussten dieser Erklärung zwingend zustimmen. Im Folgenden eine Analyse der Datenschutzerklärung von Google, was beispielhaft auch anderen Datenschutzerklärungen eine Hilfestellung sein soll. Der Artikel ist auf dem Stand der zum 01.03.2013 gefassten Datenschutzerklärung von Google.

    Update: Das Landgericht Berlin (15 O 402/12) erkannte inzwischen, dass einige der Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google tatsächlich rechtswidrig sind.

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  • FIlesharing-Abmahnungen: Zur Speicherpraxis bei einem TV-Kabelnetzbetreiber

    Ein Beschluss des OLG Köln (6 W 159/10) vom 9. Juni 2011 offenbart die Speicherpraxis hinsichtlich IP-Adressen bei einem TV-Kabelnetzbetreiber, der zugleich Internetzugänge offeriert. Hier wurde durch den Kabelnetzbetreiber (als Antragsgegnerin, darum „sie“):

    klargestellt, dass sie ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten nicht sicher sagen könne, ob in Bezug auf die antragsgegenständlichen IP-Adressen und Zeitpunkte schon Daten gelöscht seien. Tatsächlich werde in ihren von einem Dienstleister verwalteten, die Adresszuteilung an ihre Kunden vornehmenden operativen Systemen (bezeichnet als DHCP-Systeme entsprechend dem Dateiformat Dynamic Host Configuration Protocol oder als BACC-System entsprechend der Nomenklatur des Dienstleisters) die Zeit der erstmaligen Vergabe einer dynamischen IP-Adresse („start binding time“) gespeichert und erst bei einer Neuvergabe derselben Adresse überschrieben und gelöscht, die in der Regel nur nach einem Abschalten des Modems des Kunden oder nach einer Störung des Systems stattfinde.

    Das Ergebnis: Es kann mitunter möglich sein, weit über die 1 Woche hinaus, die man von anderen Providern kennt, eine IP-Adresse einem Anschluss zuzuordnen. Und das OLG Köln bestätigte im Ergebnis das LG Köln (225 O 41/10), das vorher feststellte, dass IP-Adressen-Zuordnungen aus dieser Datenbank an den Rechteinhaber herauszugeben sind, wenn ein entsprechender gerichtlicher Auskunfts-Beschluss (§101 IX UrhG) vorliegt.
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