Am 5.4.2022 hat der EUGH seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigt, mit welcher das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht.
Auch kann ein nationales Gericht die Wirkungen einer Ungültigerklärung nationaler Rechtsvorschriften,
die eine solche Speicherung vorsehen, nicht zeitlich begrenzen.
Schlagwort: Vorratsdatenspeicherung
Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die systematische Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten von Kommunikationsmitteln wie Telefon, E-Mail oder Internet. Sie dient der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 die Vorratsdatenspeicherung in ihrer damaligen Form als Verstoß gegen die EU-Grundrechte eingestuft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung sind beispielsweise eine gezielte und anlassbezogene Datenspeicherung sowie der Einsatz von Software und anderen technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Ferner kommentiert im Beck-OK StPO Abschnitte zur Vorratsdatenspeicherung.
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EUGH 2022: Umfassende Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unzulässig
EUGH: Generalanwalt zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung 2021
Die Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell mal wieder beim EUGH (verbundene Rechtssachen C-339/20 VD und C-397/20 SR) und in seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt wiederholt betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist. DIe deutschen Regelungen stehen damit erneut in schlechtem Licht.
(mehr …)BVerfG zu Vorratsdatenspeicherung: Erste Anmerkungen #vds
Nach dem ersten Eindruck und der Lektüre der Mitteilung des BVerfG (Urteil inzwischen hier) komme ich zu folgenden ersten Anmerkungen:
- Eine Vorratsdatenspeicherung in der Form, das private Unternehmen die Daten speichern auf bestimmte Zeit und der Staat Zugang erhält, ist mit dem Grundgesetz vereinbar – die bisher gewählte Form ist aber nichtig, da intransparent und nicht konkret genug ausgestaltet.
- Im Bereich der Gefahrenabwehr ist ein Zugriff auf gespeicherte Daten auch möglich, aber nur wenn es um Leben, Körper und Freiheit geht.
- Ein Zugriff ist zur Aufklärung schwerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (!) denkbar. Dabei muss der Gesetzgeber einen Katalog aufstellen, ist aber nicht an eine Begrenzung auf Leben, Körper und Freiheit gebunden – eine Auskunft zum Schutz urheberrechtlicher Ansprüche dürfte damit möglich sein.
- Das Urteil steht (wohl als erstes) im Lichte des Lissabon-Urteils, dass Grenzen der EU-Rechtsetzung gezogen hat. Hierbei wurde vermerkt, dass die „verfassungsrechtliche Identität“ der EU Grenzen setzt.
Eben eine solche sieht das BVerfG hier berührt (Rn. 218 im Urteil):"Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer."
- Leider hat das BVerfG die Chance wohl verpasst, ausdrücklich klar zu stellen, wie die Rechtsnatur der IP-Adresse zu bewerten ist. In der Mitteilung findet man zwar einen eigenen Abschnitt zu IP-Adressen, aber keine direkte Aussage ob diese ein personenbezogenes oder ein relativ personenbezogenes Datum sind (Zum Streit hier eine Übersicht). Zwar wird deutlich, dass das BVerfG die IP-Adressen als personenbezogen ansieht, doch sieht das BVerfG erst mit umfassender Speicherung die „Anonymität der Nutzer“ bedroht, was an die Argumentation der Lehre vom relativen Personenbezug erinnert.
Im aktuellen Fazit bin ich ein wenig enttäuscht: Zum einen ist es schön, viele Zeilen des Verfassungsgericht zur IP-Adresse zum Analysieren zu haben. Auch ist es zu begrüssen, dass die bisherige Form der Vorratsdatenspeicherung gekippt wurde und die bisher gesammelten Daten zu vernichten sind.
Das BVerfG hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Vorratsdatenspeicherung mit dem deutschen Grundgesetz möglich ist – und zur Aufklärung von Straftaten eingsetzt werden darf. Dabei unterscheidet das BVerfG zwischen „unmittelbarer“ und „mittelbarer“ Aufklärung. Eine mittelbare liegt vor, wenn die TK-Dienstleister auf Anfrage eine IP einem Anschluss zuordnung vornehmen, was auch „unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ möglich sein soll. Der Aufkunftsnahspruch nach §101 II UrhG ist damit z.B. verfassungsrechtlich verankert.
Das BVerfG mahnt, wie häufiger in der Vergangenheit, die schlechte handwerkliche Leistung und mangelnde Transparenz beim Gesetz an. In einer Gesamtschau, die freilich noch sehr früh stattfindet, bin ich inzwischen soweit, festzustellen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber wieder einmal – wenn auch heftiger als sonst – auf die Finger gehauen hat. Von einem „Sieg für die Bürgerrechte“ möchte ich aber nicht sprechen, so etwas sieht anders aus.
Ein Lichtblick ist vor allem der erste Bezug auf die „verfassungsrechtliche Identität“. Schon mehrfach war in der Literatur kritisiert, dass im Lissabon-Urteil keine Kriterien gegeben wurden, wo diese Identität liegen soll. Das BVerfG zeigt hier nun (im Uteil Rn. 218), wie leicht und problemlos die deutsche Rechtsprechung der EU (jederzeit!) Grenzen setzen darf. Als der Richter Papier vor kurzem meinte, das Urteil wird europaweit Beachtung finden, lag er sicherlich richtig – auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, bis die meisten verstehen, was hier genau gemacht wurde. Seit heute steht fest, dass die Souveränität der deutschen Verfassung und Verfassungsrechtsprechung nicht so schnell vor der EU in die Knie gehen wird.
Reaktionen zum Urteil des BVerfG in Sachen Vorratsdatenspeicherung
Nach nunmehr einer guten Woche seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegen einige Stellungnahmen vor, die hier in einer Übersicht verlinkt werden. Während die juristischen Blogs sehr zeitnah reagierten – auch auf unserer Seite erfolgte umgehend eine Anmerkung – brauchten offizielle Stellen etwas länger.
Bereits am 3.3.2010 hat sich der Innenausschuss des Bundestages mit dem Urteil beschäftigt: Eigentlich stand das SWIFT-Abkommen auf der Tagesordnung, angesichts des Urteils zur VDS floss dies aber mit ein und war Grundlage für die Frage, ob man nicht angesichts dieses Urteils jedwede Speicherung nochmals überdenken müsse. Von SWIFT und dem Transfer von Flugpassagierdaten (PNR) bis zu ELENA stehen zur Zeit die staatlichen Maßnahmen somit wieder in der politischen Diskussion
Inzwischen gibt es aber einige Stellungnahmen:
- Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
- Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
- Deutscher Anwaltverein: Aufruf an die Politik und EU-Richtlinie ändern
Anmerkung: Nachdem das BVerfG ausdrücklich festgestellt hat, dass eine mit dem Grundgesetz vereinbare Vorratsdatenspeicherung möglich wäre – und konkrete Vorgaben gemacht hat – ist damit zu rechnen, dass politisch weiter diskutiert wird, ob und wie eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt wird. Nicht zu vergessen ist, dass bereits an anderen Stellen eine Vorratsdatenspeicherung betrieben wird, etwa mit der Erfassung der gesamten Arbeitenden Bevölkerung in der ELENA-Datenbank.
Vereinzelt ist nun der Ruf zu hören, auch Rückschlüsse aus diesem Urteil auf ELENA zu ziehen. Ob das in dieser Form angebracht ist, oder nicht vielmehr mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des BVerfG die Forderung gestützt werden kann, ELENA zumindest im Umfang zu beschränken und gesetzlich stärker zu konkretisieren, lasse ich dahin stehen. Wichtig ist, nun das Thema „Vorratsdatenspeicherung“ einerseits nicht in der Versenkung verschwinden zu lassen, andererseits aber auch, sich jederzeit daran zu erinnern, dass die Vorratsdatenspeicherung bei uns mehr ist, als nur die TK-Vorratsdatenspeicherung, deren ersten Versuch das BVerfG vor gut einer Woche erst einmal verworfen hat.
Landgericht München sieht keine Verpflichtung für WLAN-Betreiber Nutzer zu identifizieren
Das Landgericht München (17 HK O 1398/11 – dazu auch Heise und ITEspresso) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es in Deutschland derzeit eine Pflicht für WLAN-Betreiber gibt, ihre Benutzer zwingend zu identifizieren – oder anders herum ausgedrückt, ob das Gewähren anonymer Nutzung rechtlich zulässig ist.
Wichtig ist, den Hintergrund zu dieser Entscheidung richtig zu verstehen! Es ging hier nicht um die Frage, ob bei anonymer Nutzung eine Haftung, etwa im Zuge der Störerhaftung, des WLAN-Betreibers in Betracht kommt. Vielmehr ging es hier um eine Abmahnung die im Vorfeld ausgesprochen wurde, u.a. weil ein Wettbewerbsverstoß im Raum stand. Vereinfacht ausgedrückt, hatte die Beklagte damit „geworben“ (es stand u.a. in den AGB und den FAQ), sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Klägerin sag die gesetzliche Pflicht, Nutzer immer zu identifizieren und daher nicht nur die Pflicht hierzu, sondern in Kombination mit dieser Aussage einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht hatte zur Klärung dieser Fragen festzustellen, ob es eine gesetzlich normierte Pflicht für Provider gibt, IP-Adressen zu speichern und Nutzer darüber im Nachhinein identifizieren zu können. Dies verneinte das Landgericht im Ergebnis.
(mehr …)BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß #vds
Im Folgenden finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. Weitere Links:
Hier nun die äusserst umfangreiche Pressemitteilung:

Anmerkung: Quick-Freeze als Untergang des datenschutzrechtlichen Abendlandes (Update)
Einen „seltsamen Sinneswandel“ hat die TAZ beim obersten Datenschützen – dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar – ausgemacht: Angeblich fordert er eine „Vorratsdatenspeicherung light“, was mich auf Anhieb verwunderte. Beim Lesen des skandalösen Blog-Eintrags von Schaar wurde aber deutlich, dass er mitnichten eine „Vorratsdatenspeicherung“ fordert, sondern schlicht das so genannte „Quick-Freeze“. Wie man Quick-Freeze als „Vorratsdatenspeicherung light“ bezeichnen kann ist mir schlicht ein Rätsel.
Beim „Quick-Freeze“ werden zwar auch Verkehrsdaten gespeichert, aber eben nicht anlasslos (wie es fälschlicherweise der TAZ-Kommentar behauptet), sondern nur bei einem konkreten Anlass. Diese Daten werden sodann für einen kurzen Zeitraum aufbewahrt und sodann gelöscht. Dies ist der Grund, warum für viele VDS-Gegner (wie den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung!) das Quick-Freeze-Verfahren eine anerkannte Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ist.
Mit dem Finger auf Weichert und Schaar zu zeigen, wie es der TAZ-Kommentar macht, ist verfehlt: Das Groß der VDS-Gegner ist (aus gutem Grund) für Quick-Freeze. Es ist ein enormer Unterschied, ob ich anlasslos die Daten sämtlicher Nutzer für ein halbes Jahr speichere, oder ob ich im konkreten Verdachtsfall für eine zeitlich sehr begrenzte Zeit die entsprechenden (zukünftig anfallenden) Daten des verdächtigen „einfriere“.
Der Kommentator bei der TAZ hat das m.E. nicht begriffen, er wittert einen Skandal wo letztlich nichts Neues geäußert wird. Deutlich wird das vor allem dann, wenn er meint, beim „Quick-Freeze“ würde anlasslos gespeichert. Das ist, so wie der Kommentar letztlich insgesamt, schlicht Blödsinn. Und wenn man die ersten Kommentare zum TAZ-Kommentar liest, merkt man, dass mit dieser unnötigen Denunzierung Schaars dem Datenschutz ein Bärendienst erwiesen wurde.Zur Fortbildung: Der Wikipedia-Artikel zum Quick-Freeze.
Update: Wie ich in ersten Diskussionen nun erfahren habe, gibt es wohl zwei Punkte, die für „Zunder“ sorgen. Da wäre zuerst einmal folgender Abschnitt aus dem Beitrag von Schaar:
Insofern halte ich es für durchaus sinnvoll darüber nachzudenken, ob nicht eine auf wenige Tage beschränkte Speicherungsverpflichtung für Verkehrsdaten eingeführt und das Quick Freeze-Verfahren auf diese Weise als zugleich effektive und grundrechtsschonende Alternative zur Vorratsdatenspeicherung realisiert werden sollte.
Das wird von vielen so gelesen, als würde Schaar eine grds. Speicherpflicht (in der Tat somit eine Vorratsdatenspeicherung) verlangen. Ich hatte beim Lesen dieses Blog-Beitrages allerdings Probleme das so zu verstehen, weil ein derartiges Verständnis von „Quick-Freeze“ kein „Quick-Freeze“ mehr wäre, das schon begrifflich nur in die Zukunft gerichtet ist. Ich lese es so, dass Schaar den Datenumfang im Falle des quick-Freeze sicherstellen möchte.
Allerdings – und nun zum Zweiten – wurde ich informiert, dass er auf dem Netzpolitischen Kongress der Grünen an diesem Wochenende (an dem ich aus Zeitgründen nicht teilnehmen konnte, eingeladen war ich) sich genauso geäussert haben soll, nämlich: Erstmal alles speichern und im konkreten Quick-Freeze-Fall darauf zurückgreifen. Wenn dem so war, verstehe ich natürlich die Kritik, bin aber zugleich überrascht, da in diesem Fall das Gegenteil von dem gefordert werden würde, was Schaar eigentlich schreibt.
Da bei ihm ausdrücklich von „Quick-Freeze“ gesprochen wird, muss ich daher den Anspruch stellen, dass er die Begrifflichkeiten klar verwendet und deutlich macht, was er nun eigentlich will: Eine in die Zukunft gerichtete anlassbezogene Speicherung im Einzelfall, oder eine anlassunabhängige Speicherung, die im „Quick-Freeze“-Fall auch mit Blick in die Vergangenheit abgeschöpft werden soll. Letzteres wäre m.E. unvertretbar. Besondere Bedenken würde dabei in mir wecken, dass ein Datenschützer hier durch die fehlerhafte Verwendung von eindeutigen Begriffen eine Verschleierungstaktik betreiben würde.
Telekommunikationsbetreiber muss vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten bereit halten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekommunikationsbetreibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt. Aufgrund der EG-Richtlinie 2006/24/EG sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu erlassen, nach denen die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten bei Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt.
Diese Verpflichtung ist in Deutschland im Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt worden. Die hierfür notwendige Technik muss das Telekommunikationsunternehmen auf eigene Kosten anschaffen und betreiben. Ab dem 1. Januar 2009 ist die mangelnde oder unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt.

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung 2020
Im Oktober 2020 wurde ein erneuter Gesetzentwurf für weitere Änderungen an der Strafprozessordnung bekannt. Diesmal geht es um vergleichsweise überschaubare Änderungen mit aber durchaus hoher Tragweite, speziell mit Blick auf das Darknet und die Kennzeichenerfassung. Im Folgenden ein kurzer erster Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen.
Links dazu:
(mehr …)
Google unterstützt Ermittler mit Datenauswertung der Google-Suche
Wie sich digitale Ermittlungen darstellen können zeigt ein US-Reporter, Robert Snell, auf Twitter auf: Hier hat Google eine „Inverssuche-Google“ betrieben in der Form, dass (auf Grund einer gerichtlichen Anordnung) zur Aufklärung einer Brandstiftung nutzerbezogene Daten gesucht wurden dahingehend, wer die betroffene Anschrift in zeitlichem Zusammenhang mit der Brandstiftung gesucht hatte:

Von Snell publizierter Auszug aus der gerichtlichen Anordnung Die so ermittelte IP-Adresse (IPv6) konnte einem Mobiltelefon zugeordnet werden, bei dem man dann wiederum abfragte, ob sich dieses Mobiltelefon in der Brandstiftung nahegelegene Funkzellenmaste zum Zeitpunkt der Brandstiftung eingeloggt hat – fertig, der Verdächtige war gefunden.
(mehr …)Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026

Network Investigative Technique
Unter dem Begriff „Network Investigative Technique“ (NIT) wird – als Sammelbegriff – ein technisches Vorgehen verstanden, mit dem Nutzer im Darknet sicher identifiziert werden können. Die NIT kam bereits mehrfach erfolgreich zum Einsatz und führte zu diversen Strafverfahren, auch in Deutschland. Ein kleiner Einblick unter Berücksichtigung meiner eigenen Erfahrungen aus Strafverteidigungen im Bereich Cybercrime.
Die Conclusio ist dabei für mich deutlich: Man wird im Darknet zumindest bei erheblichen Delikten längst identifiziert.
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Handyauswertung durch die Polizei: Wie Ermittlungsbehörden arbeiten
Handyauswertung: Betroffene fallen regelmäßig aus allen Wolken, wenn Sie erstmals merken, welche technischen Möglichkeiten es gibt. Dabei hatte man sich doch extra wie die Profis verhalten, was übersetzt heisst: Wie in diesen schlechten Filmen, bei denen Profis das Fremdschämen neu lernen. So hilft es weder, die SIM-Karte zu wechseln, noch sie vor einem Wechsel zu veröden (sieht in der Kameraeinstellung aber toll aus). Und vor dem Hineindeuten in Nachrichten auf dem Handy ist ohnehin keiner geschützt.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)
Die „Convention on Cybercrime“, oder auch „CCC“ ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.
Bis heute prägt die CCC auch das deutsche IT-Strafrecht – und soll längst weiter entwickelt werden. Seit 2019 laufen die diesbezüglichen Bemühungen und fanden nun im August 2024 ihren Abschluss. Ein exemplarischer Blick auf das Thema, um zu zeigen, dass die Thematik IT-Strafrecht im Blick behalten werden muss.
(mehr …)Sachstand: Auch nach der letzten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses für Cyberkriminalität am 9. Februar 2024 konnte noch kein Konsens erzielt werden. Am 09. August 2024 dann wurde sich endgültig und einstimmig auf eine – nochmals überarbeitete Fassung – geeinigt. Die erhebliche Kritik zurücklässt. Dazu finden Sie im Blog einen eigenen Beitrag:
Bundesverfassungsgericht sieht Pflicht von Providern bei Telekommunikationsüberwachung IP-Adressen zu erheben
Das Bundesverfassungsgericht konnte sich zum Umfang der Überwachungspflicht im Rahmen von §100a StPO äussern und eine Quasi-Vorratsdatenspeicherung auf Zuruf etablieren.
Dabei ging es um den Anbieter eines E-Mail-Dienstes, der Über das Internet zugänglich war. Der Anbieter bewarb seine Dienstleistung dabei, dass er sein internes Netz über ein sogenanntes NAT-Verfahren (Network Adress Translation), bei dem die Adressinformationen in Datenpaketen automatisiert durch andere ersetzt würden, aus Sicherheitsgründen strikt vom Internet abtrennt. Die IP-Adressen der Kunden wurden hierbei bereits an den Außengrenzen des Systems verworfen und waren dem Zugriff des Mail-Anbieters entzogen.
(mehr …)Zum Thema Mailüberwachung bei uns:
- BGH bekräftigt: Mail-Überwachung ist durch § 100a StPO gedeckt
- TK-Überwachung beim Mail-Provider
- Überwachung von E-Mails beim Mail-Provider
- Zugriff des Arbeitgebers auf EMails des Arbeitnehmers
- Internetbasierter E-Mail-Dienst (k)ein elektronischer Kommunikationsdienst – OTT damals und heute
- Bundesverfassungsgericht sieht Pflicht von Providern bei Telekommunikationsüberwachung IP-Adressen zu erheben
- Beschlagnahme von E-Mails – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- Abfrage von GPS-Daten die per Dienst übertragen werden
- Digitale Beweismittel (Einstiegsartikel)
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Bundestag verschärft Strafen für Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Wohnungseinbruchdiebstahl wird ein eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch. Während bisher Einbrechern generell eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht, wird künftig der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit mindestens einem Jahr Haft bestraft werden. Ein minder schwerer Fall ist nicht mehr möglich. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (18/12359) vor, den der Bundestag am Donnerstag, 29. Juni 2017, mit geringfügigen Änderungen (18/12933) beschlossen hat.
Mit der Neuregelung kann der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht mehr als Vergehen gewertet werden, sondern gilt in jedem Fall als Verbrechen. Auch wird es damit möglich, die Vorratsdatenspeicherung, sofern sie zulässig ist, zu nutzen und mit einer rückwirkenden Funkzellenabfrage die Fahndung nach Einbrechern, insbesondere Einbrecherbanden, zu erleichtern.
