Schlagwort: Vorratsdatenspeicherung

Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die systematische Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten von Kommunikationsmitteln wie Telefon, E-Mail oder Internet. Sie dient der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 die Vorratsdatenspeicherung in ihrer damaligen Form als Verstoß gegen die EU-Grundrechte eingestuft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung sind beispielsweise eine gezielte und anlassbezogene Datenspeicherung sowie der Einsatz von Software und anderen technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Ferner kommentiert im Beck-OK StPO Abschnitte zur Vorratsdatenspeicherung.

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  • EUGH zum Zugriff auf IP-Adressen durch Ermittler

    EUGH zum Zugriff auf IP-Adressen durch Ermittler

    Eine mit der Bekämpfung online begangener Nachahmungen betraute nationale Behörde kann anhand einer IP-Adresse Zugang zu Identitätsdaten erhalten: Der EUGH (C-470/21) präzisiert die Anforderungen an die Modalitäten der Vorratsspeicherung dieser Daten und des Zugangs zu ihnen!

    So wird ausgeführt:

    • Die Mitgliedstaaten können den Internetzugangsanbietern mit dem Ziel der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen auferlegen, sofern eine solche Speicherung keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der fraglichen Person zulässt. Dafür können Speichermodalitäten sorgen, die eine wirksame strikte Trennung der IP-Adressen und der übrigen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere der Identitätsdaten, gewährleisten.
    • Die Mitgliedstaaten können zudem unter bestimmten Bedingungen der zuständigen nationalen Behörde Zugang zu den Identitätsdaten gewähren, die IP-Adressen zuzuordnen sind, sofern eine solche, die strikte Trennung der verschiedenen Datenkategorien gewährleistende Vorratsspeicherung sichergestellt worden ist.
    • Können in atypischen Situationen die Besonderheiten des einen solchen Zugang regelnden nationalen Verfahrens es ermöglichen, durch die Verknüpfung der gesammelten Daten und Informationen genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person zu ziehen, muss der Zugang zu ihnen einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen werden.
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  • EUGH zu Encrochat 2024: Effektive Verteidigung muss in Deutschland sichergestellt sein

    EUGH zu Encrochat 2024: Effektive Verteidigung muss in Deutschland sichergestellt sein

    Encrochat beim EUGH – die Zeichen stehen auf Wechsel in deutschen Strafprozessen, die Verwertung ist jedenfalls kein Selbstläufer! Heute richtet sich die Aufmerksamkeit der juristischen Welt erneut auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), wo die wegweisende Entscheidung zur Verwertung der EncroChat-Daten in deutschen Strafprozessen verkündet wurde, wobei die Pressemitteilung recht schwammig ist – aber einen wesentlichen und von mir erhofften Aspekt aufgreift:

    Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

    Die Rechtsprechung des EUGH konturiert sich damit, muss aber differenziert betrachtet werden. Wobei ein weiterer Punkt überrascht. Dazu auch der Bericht bei Heise-Online.

    Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag sehr zeitnah auf Basis der Pressemitteilung hier im Blog veröffentlicht wurde, um dem Informationsbedürfnis der vielen Betroffenen und hiesigen Mandanten gerecht zu werden. Es wird Tage dauern, bis ich die Entscheidung wirklich vollständig aufgearbeitet habe, sehen Sie daher später noch einmal hier hinein, es wird mit hoher Sicherheit eine tiefergehende Besprechung von mir geben. Rufen Sie nicht an, senden Sie keine Mail, haben Sie Geduld: Qualität braucht Zeit! Beachten Sie auch den LinkedIn-Beitrag dazu.

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  • Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?

    Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?

    Die rasante Entwicklung des Internets hat neue Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden mit sich gebracht. Ein zentrales Problem ist die Identifizierung von Straftätern, die das Internet für ihre Aktivitäten nutzen. Dabei spielt die IP-Adresse eine Schlüsselrolle, da sie oft der einzige Anhaltspunkt zur Ermittlung der Identität eines Täters ist.

    Die aktuelle Gesetzgebung stößt jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an ihre Grenzen, da die bisherige anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher mit eigenen Worten, eine rechtssichere Grundlage für die Mindestspeicherung von IP-Adressen zu schaffen, die sich im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung befindet.

    Hinweis: Im Beck OnlineKommentar zur StPO kommentiere ich u.a. die insoweit bedeutsamen §§171-175 TKG!

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  • Quick-Freeze soll 2024 kommen

    Quick-Freeze soll 2024 kommen

    Nach aktuellen Informationen hat sich die Ampel-Regierung am 10. April 2023 darauf geeinigt, das sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ zur Strafverfolgung einzuführen. Zur Erinnerung: IM BeckOK-StPO kommentiere ich die rechtlichen Hintergründe zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen meiner Kommentierung des §174 TKG.

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  • Vorratsdatenspeicherung: Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums

    Vorratsdatenspeicherung: Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums

    Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache des EUGH, C-470/21: Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf Identitätsdaten, die mit der verwendeten IP-Adresse verknüpft sind, sollten erlaubt sein, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität von Personen zu ermitteln, die ausschließlich im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen haben.

    Seiner Ansicht nach ist die von der Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte in Frankreich angewandte Regelung der abgestuften Reaktion mit den Anforderungen des Unionsrechts im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten vereinbar.

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  • BVerfG-Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz

    BVerfG-Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. April 2022 eine bedeutende Entscheidung getroffen, die das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) betrifft.

    Diese Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Überwachung durch den inländischen Verfassungsschutz und hat weitreichende Implikationen für die Datenübermittlung an andere Behörden. Das Urteil setzt damit die Linie der bisherigen Rechtsprechung fort, in der das Gericht zunehmend präzisere verfassungsrechtliche Maßstäbe für heimliche Überwachungsmaßnahmen und deren Übermittlung entwickelt hat.

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  • Keine Verwendung von Daten aus Vorratsdatenspeicherung für Dienstvergehen (Korruption)

    Der EuGH (C-162/22) konnte klarstellen, dass eine Verwendung von Daten aus einer Vorratsdatenspeicherung zur Verfolgung von Straftaten (hier: Korruption) nicht in Betracht kommt.

    Das europäische Recht steht insoweit der Verwendung von personenbezogenen Daten aus elektronischen Kommunikationsvorgängen, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und anschließend den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Ermittlungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption entgegen:

    Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen diese Daten in einem Verwaltungsverfahren wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden dürfen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Zugang zu ihnen in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen Rechtsvorschrift nur gewährt werden darf, wenn sie von den Betreibern in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise gespeichert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann ist eine spätere Nutzung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit solchen Kommunikationen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität nur möglich, wenn die Vorratsspeicherung dieser Daten durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs stand und wenn der den zuständigen Behörden gewährte Zugang zu ihnen ebenfalls mit dieser Bestimmung im Einklang stand.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C‑793/19 und C‑794/19, EU:C:2022:702, Rn. 74 und 131 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen steht Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften nicht entgegen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit

    • auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen,
    • für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen,
    • eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen und
    • vorsehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern,

    sofern diese Rechtsvorschriften durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Vorratsspeicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C‑793/19 und C‑794/19 …) ….

    Zum Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, die mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verbundenen schweren Eingriffe in die Grundrechte, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind, zu rechtfertigen. Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung)…..

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Zugang zu den von Betreibern in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, der unter vollständiger Beachtung der sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Richtlinie ergebenden Voraussetzungen zu erfolgen hat, grundsätzlich nur mit dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel gerechtfertigt werden kann, zu dem die Speicherung den Betreibern auferlegt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels, das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteigt (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten entsprechend für eine spätere Nutzung der Verkehrs- und Standortdaten, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Anwendung einer nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 zur Bekämpfung schwerer Kriminalität erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeichert wurden. Solche Daten dürfen nämlich, nachdem sie gespeichert und den zuständigen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, nicht an andere Behörden übermittelt und genutzt werden, um Ziele wie im vorliegenden Fall die Bekämpfung von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption zu erreichen, die in der Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele von geringerer Bedeutung sind als die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Die Gewährung von Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und ihre Nutzung würden in einer solchen Situation nämlich der oben in den Rn. 33, 35 bis 37 und 40 angesprochenen Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 99).

    Verteidigung bei Korruption

    Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

  • BVerwG: Gesetzliche Verpflichtung der TK-Anbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

    BVerwG: Gesetzliche Verpflichtung der TK-Anbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

    Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

    Hinweis: RA Jens Ferner kommentiert §175 TKG im BeckOK-StPO, die Entscheidung wird dort zur nächsten Veröffentlichung berücksichtigt werden

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  • Positionspapier des BKA zur Speicherung von IP-Adressen: Bedeutung und Empfehlungen

    Positionspapier des BKA zur Speicherung von IP-Adressen: Bedeutung und Empfehlungen

    Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Positionspapier veröffentlicht, das sich mit der Frage der notwendigen Speicherfristen für IP-Adressen zur effektiven Strafverfolgung im digitalen Raum befasst. Dieses Papier ist eine Reaktion auf die zunehmende Verlagerung von Kriminalität ins Internet und die damit verbundenen Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden.

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  • Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Mit heute veröffentlichten Beschlüssen (Beschlüsse vom 14. und 15. Februar 2023 – 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16, 1 BvR 2845/16) hat die 1. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen.

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  • Mogelpackung Quick-Freeze (?)

    Mogelpackung Quick-Freeze (?)

    Quick-Freeze statt Vorratsdatenspeicherung: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzes-Entwurf für einen Weg fernab einer Vorratsdatenspeicherung und hin zu einem Quick-Freeze vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nicht öffentlich gemacht (ich zeige gleich auf, dass es gute Gründe dafür gibt), doch bei Netzpolitik stellt man ihn zur Verfügung.

    Die Berichterstattung bisher konzentriert sich darauf, dass endlich ein Ende der Vorratsdatenspeicherung im Raum steht. Doch das greift zu kurz, das Paket erweist sich in eklatanter Hinsicht als Mogelpackung. Nicht nur, dass plötzlich nicht mehr Tatverdächtige sondern Kommunikationspartner per se im Fokus stehen – darüber hinaus ist die Kommunikation mit Ärzten, Suchtberatern und Journalisten allenfalls mit einem Schutz zweiter Klasse versehen.

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  • Vorratsdatenspeicherung von Kontaktdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

    Der Generalanwalt beim EUGH hat ausgeführt, dass eine Vorratsspeicherung von IP‑Adressen zum Zweck des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums sowie ihre Weitergabe an die Inhaber dieser Rechte im Rahmen von Verfahren, die diesen Schutz zum Gegenstand haben, gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen würde.

    Obwohl die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten an Privatpersonen zum Zweck der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vor den Zivilgerichten vom Gerichtshof selbst ermöglicht wurde, wird sie aus Sicht des Generalanwalts gleichzeitig durch die EUGH-Rechtsprechung zur Vorratsspeicherung von IP‑Adressen durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste neutralisiert.

    Allerdings sieht der Generalanwalt die „Gefahr einer systemischen Straflosigkeit für Straftaten, die ausschließlich im Internet begangen werden„. Denn die Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte aus dessen Sicht dazu führen, dass den nationalen Behörden die einzige Möglichkeit genommen wird, die Täter solcher Straftaten im Internet zu identifizieren, die nicht zur schweren Kriminalität zählen, wie z. B. Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums.

    Dies würde de facto zu einer systemischen Straflosigkeit für ausschließlich im Internet begangene Straftaten führen, zu denen im Übrigen nicht nur die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zählen. Ich denke dabei insbesondere an Online-Verleumdungen. Das Unionsrecht sieht zwar Anordnungen gegen Vermittler vor, deren Dienste zur Begehung solcher Straftaten genutzt werden, doch könnte die Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu führen, dass die Urheber dieser Handlungen nie verfolgt werden könnten. Darum geht er den Weg, dem Gerichtshof eine „gewisse Anpassung“ der zur Vorratsdatenspeicherung entwickelten Rechtsprechung zu nationalen Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von IP‑Adressen vorzuschlagen. Als solchen Weg schlägt er dann vor, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG so auszulegen,

    dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste die Vorratsspeicherung von Identitätsdaten, die IP‑Adressen zugeordnet sind, erlaubt und einer Verwaltungsbehörde, die für den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gegen im Internet begangene Verletzungen dieser Rechte zuständig ist, Zugang zu diesen – und nur diesen – Daten gewährt, damit diese Behörde die Inhaber dieser Adressen, die im Verdacht stehen, für diese Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein, ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie ergreifen kann, ohne dass dieser Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde.

    Die Entscheidung des EUGH wird nun nicht minder spannend sein – insbesondere die daran geknüpfte Frage, ob und falls ja, welche Konsequenzen Deutschland daran legt.

  • EUGH: Verwertungsverbot bei mangelhafter Verteidigungsmöglichkeit

    EUGH: Verwertungsverbot bei mangelhafter Verteidigungsmöglichkeit

    Im Zuge der aktuellen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung hat sich der EUGH (C-339/20 und C-397/20) in einem weiteren Verfahren geäußert zu einer bestimmten Handhabung in Frankreich. Was vordergründig nach einer reinen Vorratsdatenspeicherungs-Problematik aussieht, erweist sich bei näherem Hinsehen als möglicherweise richtungsweisende Entscheidung für den deutschen Strafprozess.

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  • Vorratsdatenspeicherung: nur bei ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit?

    Vorratsdatenspeicherung: nur bei ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit?

    Der Gerichtshof der europäischen Union (C-793/19 und C-794/19) konnte nochmals deutlich hervorheben, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht – es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor.

    Damit hat der EUGH dem bisherigen Modell der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland erneut eine Absage erteilt – wobei diese Abfuhr mit Ansage kam, wirklich überraschend war sie jedenfalls nicht. Das Ende des Themas der Vorratsdatenspeicherung ist es gleichwohl nicht.

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  • Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1619/17) entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen:

    • Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG („Wohnraumüberwachung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis zwar im Grunde hinreichende Eingriffsvoraussetzungen bestimmt („dringende Gefahr“), jedoch nicht auf das Ziel der „Abwehr“ einer Gefahr ausgerichtet ist und weil die erforderliche Regelung zur Subsidiarität gegenüber Gefahrenabwehrmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden fehlt. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz bei Wohnraumüberwachungen weder für die Erhebungsebene noch für die Auswertungsebene vollständig erfüllt.
    • Art. 10 Abs. 1 BayVSG („Online-Durchsuchung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis durch den Verweis auf Art. 9 Abs. 1 BayVSG dessen Mängel weitgehend teilt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz sind zwar für die Erhebungsebene erfüllt, nicht aber für die Auswertungsebene.
    • Art. 12 Abs. 1 BayVSG („Ortung von Mobilfunkendgeräten“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis so weit gefasst ist, dass sie auch eine langandauernde Überwachung der Bewegungen der Betroffenen erlaubt („Bewegungsprofil“), ohne den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die Regelung sieht insoweit keine hinreichend bestimmten Eingriffsvoraussetzungen vor, und es fehlt die erforderliche unabhängige Vorabkontrolle.
    • Art. 15 Abs. 3 BayVSG(„Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung“) verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit.
    • Art. 18 Abs. 1 BayVSG („Verdeckte Mitarbeiter“) und Art. 19 Abs. 1 BayVSG („Vertrauensleute“) sind verfassungswidrig, weil keine hinreichenden Eingriffsschwellen geregelt sind und eine Bestimmung fehlt, die den Kreis zulässiger Überwachungsadressaten begrenzend regelt, sofern der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern oder Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist. Außerdem fehlt es an der erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle.
    • Art. 19a Abs. 1 BayVSG („Observation außerhalb der Wohnung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis für den Fall besonders eingriffsintensiver Observationen nicht hinreichend bestimmt auf Bestrebungen oder Tätigkeiten von besonders gesteigerter Überwachungsbedürftigkeit beschränkt ist und es auch hier an einer unabhängigen Vorabkontrolle fehlt.
    • Soweit die Übermittlungsbestimmungen des Art. 25 BayVSG („Informationsübermittlung durch das Landesamt“) zulässig angegriffen sind, genügen sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zum Teil zielt die Übermittlung nicht auf den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter, zum Teil sind keine hinreichenden Übermittlungsschwellen vorgesehen. Die Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis des Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG („Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung“) ist wegen einer unzulässigen dynamischen Verweisung auf Bundesrecht verfassungswidrig. Das gilt auch für Art. 8b Abs. 3 BayVSG („Daten aus Auskunftsersuchen“); außerdem verstoßen dessen vielgliedrige Verweisungsketten gegen das Gebot der Normenklarheit.

    Art. 15 Abs. 3 BayVSG ist nichtig. Im Übrigen sind die beanstandeten Vorschriften lediglich mit der Verfassung unvereinbar und gelten vorübergehend – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 fort.

    Quelle: Pressemitteilung des Gerichts