Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg in einem Streit zwischen Vermieter und Mieter. Als der Mieter auch nach über drei Jahren die vereinbarte Kaution nicht erbracht hatte, zog der Vermieter vor Gericht. Zu spät – urteilte das LG. Die im Mietvertrag vorgesehene Pflicht zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliege wie alle Rechte, ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung.
Bei dem Kautionsanspruch des Vermieters handele es sich um den Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen. Die hierfür vorgesehene gesetzliche Verjährungsfrist betrage drei Jahre (LG Duisburg, 13 S 334/05).
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