Steuerbescheid: Bei nicht rechtzeitigem Zugang kann Verjährung eintreten

Schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid nachweislich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ab, kann es damit den Eintritt der verhindern. Das gilt auch, wenn der Bescheid dem Empfänger erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Kommt der Bescheid in diesem Fall nicht beim Steuerzahler an, tritt jedoch Verjährung ein. Damit kann das Finanzamt die Steuer nicht mehr festsetzen.

Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Bislang konnte das Finanzamt die Verjährung verhindern, indem es den Bescheid nach Eintritt der Verjährung ein zweites Mal – inhaltsgleich – zuschickte. Dies geht nach der Entscheidung des BFH nicht mehr. Hiernach muss das Finanzamt nachweisen, dass es den Bescheid vor Ablauf der Verjährung auf den Postweg gebracht hat. Wird das Finanzamt erst kurz vor Ablauf der Frist tätig, muss der Bescheid förmlich zugestellt werden, zum Beispiel mittels einer Postzustellungsurkunde (BFH, GrS 2/01).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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