Schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid nachweislich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ab, kann es damit den Eintritt der Verjährung verhindern. Das gilt auch, wenn der Bescheid dem Empfänger erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Kommt der Bescheid in diesem Fall nicht beim Steuerzahler an, tritt jedoch Verjährung ein. Damit kann das Finanzamt die Steuer nicht mehr festsetzen.
Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Bislang konnte das Finanzamt die Verjährung verhindern, indem es den Bescheid nach Eintritt der Verjährung ein zweites Mal – inhaltsgleich – zuschickte. Dies geht nach der Entscheidung des BFH nicht mehr. Hiernach muss das Finanzamt nachweisen, dass es den Bescheid vor Ablauf der Verjährung auf den Postweg gebracht hat. Wird das Finanzamt erst kurz vor Ablauf der Frist tätig, muss der Bescheid förmlich zugestellt werden, zum Beispiel mittels einer Postzustellungsurkunde (BFH, GrS 2/01).
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