Steuerbescheid: Bei nicht rechtzeitigem Zugang kann Verjährung eintreten

Schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid nachweislich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ab, kann es damit den Eintritt der verhindern. Das gilt auch, wenn der Bescheid dem Empfänger erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Kommt der Bescheid in diesem Fall nicht beim Steuerzahler an, tritt jedoch Verjährung ein. Damit kann das Finanzamt die Steuer nicht mehr festsetzen.

Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Bislang konnte das Finanzamt die Verjährung verhindern, indem es den Bescheid nach Eintritt der Verjährung ein zweites Mal – inhaltsgleich – zuschickte. Dies geht nach der Entscheidung des BFH nicht mehr. Hiernach muss das Finanzamt nachweisen, dass es den Bescheid vor Ablauf der Verjährung auf den Postweg gebracht hat. Wird das Finanzamt erst kurz vor Ablauf der Frist tätig, muss der Bescheid förmlich zugestellt werden, zum Beispiel mittels einer Postzustellungsurkunde (BFH, GrS 2/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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