Werberecht: Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Werbemaßnahme

Das OLG Naumburg stellte mit Urteil vom 03.03.2011 (1 U 92/10 (Hs)) fest:

Zwar begründet die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Verhalten eine Erstbegehungsgefahr. Anders als bei einer Verletzungshandlung wird in diesem Fall aber keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr begründet. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1989, 432, 434; BGH GRUR 1987, 125, 126).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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