Schlagwort: Unterlassungsanspruch

Rechtsanwalt für Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung einzustellen und zukünftig zu unterlassen. In unserer Kanzlei spielt der Unterlassungsanspruch im Medienrecht und IT-Recht samt Schutzrechte eine Rolle.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Markenrecht und Domain: Anspruch auf Freigabe einer Domain schon bei Registrierung?

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 207/01) hat schon sehr früh entschieden, dass alleine die Registrierung einer Domain grundsätzlich noch keine Benutzung der gewählten Domainbezeichnung im geschäftlichen Verkehr darstellt – und somit alleine mit der Registrierung noch keine Verletzung einer (ähnlichen) Marke im Raum steht. Damit scheitert dann auch ein Unterlassungsanspruch, gerichtet auf Löschung/Freigabe der Domain aus markenrechtlichen Ansprüchen. Ob daneben namensrechtliche Ansprüche bestehen hängt vom Einzelfall an.

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  • Domainrecht: Catch-All-Funktion kann kennzeichenrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen!

    Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen, die eine „Catch-All“-Funktion bei Domains für die Domainbetreiber äusserst kritisch erscheinen lassen. Man kann wohl nur dazu raten, auf diese Funktion zu verzichten – inzwischen, mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (in Berlin), kann man das hier bestehende Risiko wohl nur noch als unkalkulierbar bezeichnen.

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  • Domainrecht: Zum Unterlassungsanspruch und Dispute-Eintrag bei Markenrechtsverletzung

    Beim Landgericht Köln (Landgericht Köln, 33 O 144/12) ging es um einen recht klassischen Fall: Ein Unternehmen ist der Inhaber einer Marke für einen bestimmten Bereich (hier für den Reise-Bereich). Ein Dritter, der nicht mit dem Markeninhaber konkurriert, reserviert sich eine Domain die mit der Marke nahezu identisch ist, die Domain wird auf eine Parking-Seite umgeleitet. Dort aber werden dann Werbeanzeigen für unmittelbare Konkurrenten des Markeninhabers eingeblendet – dieser klagt nun auf Löschung der Domain, nachdem er einen Dispute Eintrag eingerichtet hat.

    Das Ergebnis: Er gewinnt. Und verliert. Ein Paradestück des Domainrechts.

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  • Markenrecht: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei selektiver Verfolgung

    Das OLG Frankfurt (6 U 141/14) hat festgestellt, dass in der Regel zwar ein Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs festzustellen ist. Er kann allerdings fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Auch hier gilt es aber das Gesamtbild zu betrachten: Dies gilt nämlich nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat.
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  • Werberecht: Werbung mit „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ nicht direkt unzulässig

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 131/13) hat sich mit der Werbung unter Verwendung olympischer Begrifflichkeiten beschäftigt und – längst überfällig – klargestellt, dass es eben nicht ausreichend ist, wenn schlicht irgendein gedanklicher Bezug zu den Olympischen Spielen in der Werbung hergestellt wird. Die reine Verwendung von Begrifflichkeiten, die irgendwie gedanklich an die olympischen Spiele angelehnt sind, soll mit dem BGH daher regelmäßig nicht ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Die Werbemöglichkeiten sind damit im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung durchaus erweitert.

    Hinweis: Zur Werbung mit olympischen Begrifflichkeiten finden Sie hier unsere Übersicht und Einleitung

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  • Domainrecht: Kein Unterlassungsanspruch bei später als Domain registrierter Marke

    Die Situation ist so selten nicht: Eine Domain wird registriert, der gewählte Domainname ist laut damaliger Recherche problemlos. Nun wird später, nach der Domainregistrierung, eine Marke eingetragen oder ein Unternehmenskennzeichen geführt (das nach §§5, 15 MarkenG entsprechenden Schutz genießt!) und darum gestritten, ob die Domain „geräumt“ werden muss.

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  • Markenrecht: Werktitelschutz auch für Kolumne mit nur wenigen Absätzen

    Das Markengesetz schützt auch den so genannten Werktitel im §5 MarkenG:

    Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. […] Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

    Der BGH hat nun klar gestellt, dass ein solcher Titelschutz auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen kann, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint. Insofern ist das erst einmal nichts neues, seit je her ist durch den BGH anerkannt, dass ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein kann. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um

    „eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint“

    Irrelevant ist, wie viel Platz die Kolumne einnimmt! Wichtiger ist vielmehr, dass sie eine gewisse Selbstständigkeit, etwa durch Stilelemente oder natürlich das Layout, im Vergleich zur restlichen Zeitschrift erfährt.

    Hier ging es nun um eine Kolumne bezeichnet unter dem Titel „Stimmt’s“, der mit dem BGH grundsätzlich Titelschutz genießen würde. Was aber, wenn eine Webseite (wie tatsächlich geschehen) einen eigenen Bereich namens „Stimmt’s“ herausbringt? Besteht hier ein Unterlassungsanspruch? Der Bundesgerichtshof verneinte dies im konkreten Fall, denn die umgangssprachliche Formulierung „Stimmt’s“ war einerseits zwar (schwach) untercheidungskräftig. Andererseits, gerade wegen der schwachen allenfalls durchschnittlichen Unterscheidungskraft, sei bei der Frage der Verwechslungsgefahr auf das Gesamtbild abzustellen. Und hier kommt eben auch die Gestaltung der Kolumne ins Spiel, die – siehe oben – auch bei der Selbstständigkeit im gesamten Druckwerk eine Rolle spielt. Wenn dann die Konkurrenz-Kolumne zwar einen gleichen Titel, aber eine vollkommen andere Gestaltung hat, wird die Verwechslungsgefahr wohl scheitern.

  • Markenrecht: Zur Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Marke in einem Barcode

    Markenrecht: Zur Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Marke in einem Barcode

    Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch knüpft an die „Verwechslungsgefahr“ an, also die Frage, ob zwischen den beiden streitgegenständlichen Zeichen überhaupt eine Verwechslungsgefahr bestehen kann (dazu hier bei uns).

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 185/14) ging es nun um die Frage, ob die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens in einem Barcode einer solchen Verwechslungsgefahr bereits entgegen steht. Das hat das OLG letztlich bejaht, da durch die codierte Wiedergabe des Zeichens letztlich gar nicht so wiedergegeben ist, dass überhaupt eine Zeichenähnlichkeit besteht. Dass dann letztlich eine decodierung über verbreitete Software möglich ist, spielt keine Rolle für das OLG. Das Ergebnis bedeutet eine Entlastung, gerade für den stationären Handel, der sich sonst einem beachtlichen Risiko auf Grund von Fehletikettierungen ausgesetzt sehen würde.
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  • Domainrecht: OLG Köln zu Tippfehler-Domains

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 187/11) hat sich mit den diversen Unterlassungsansprüchen eines Domain-Inhabers gegenüber einem Dritten beschäftigt, der eine ähnlich klingende so genannte „Tippfehler-Domain“ betrieben hat. Die Entscheidung bietet die Gelegenheit, Abwehrmöglichkeiten nochmals auf einen Blick zu sehen. Es ging hier um einen bekannten Wetterdienst – jemand hatte ähnlich klingende Domain registriert und auf Parking-Seiten umgeleitet, wo u.a. Versicherungsdienste beworben wurden.
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  • Filesharing-Abmahnung: Haftung für volljährige Kinder

    Das OLG Köln (6 W 81/12) hat sich wieder einmal mit der gängigen Filesharing-Abmahnpraxis auseinandersetzen dürfen und hat wieder einmal klar gestellt, dass man diesem Abmahnsystem in seiner bisherigen Ausgestaltung wohl keine ernsthaften Änderungen aufzwängen wird.

    Dazu auch:

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  • Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts und 3.000 Euro Streitwert bei einem Album

    Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält und sich einen Rechtsanwalt sucht, der ihn berät, der muss diesen Bezahlen. Die Kosten für diese Beratung sind von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt unterschiedlich, in einer persönlichen Analyse habe ich ein Spektrum von 100 Euro bis 300 Euro als Durchschnitt ausgemacht, wobei festzuhalten ist, dass manche Anwälte neben der Beratung auch schon erste Schritte mit in die Kosten einkalkuliert haben. Es gibt aber auch Ausnahmen, die rechnen erheblich teurer ab, manche sogar nach dem vom Gegner benannten Streitwert in der Abmahnung.

    Vor dem Amtsgericht Aachen (115 C 77/10) gab es nun erstmals im Juli 2010 einen Kläger, der die Kosten aus einer solchen – auf dem Streitwert basierenden – Abrechnung einklagen wollte. Der Abgemahnte suchte bei einem Rechtsanwalt Beratung, wobei der Rechtsanwalt in zwei Abmahnungen abrechnete, bei Streitwerten von 50.000 Euro und 10.000 Euro, was Gebühren in Höhe von 1.641,96 € sowie 886,19 € ergab. Das Amtsgericht Aachen erkannte (natürlich), dass der Rechtsanwalt Anspruch auf zu zahlende Gebühren hat – kürzte aber den Streitwert empfindlich ein auf 3.000 Euro, was am Ende Gebühren in der Summe von 689,90 € bedeutete.

    Dabei ist das Amtsgericht Aachen (verständlicherweise) eindeutig ergebnisorientiert vorgegangen, was ich ihm im konkreten Fall nicht vorwerfen möchte, weswegen man aber die Entscheidung (im Raum Aachen) nicht verallgemeinern darf: Ein Streitwert von 3.000 Euro für ein Musikalbum ist der wohl niedrigste Streitwert der mir bisher begegnet ist und dürfte schnell Hoffnungen bei Abgemahnten wecken, denen in den Abmahnungen im Regelfall fünfstellige Streitwerte begegnen. Das Amstsgericht Aachen hat dabei eine scheinbar bestechende Logik:

    Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200. 000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160. 000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.

    Allerdings waren die beiden zitierten Entscheidungen „Obergrenzen“, bei sehr vielen Dateien nämlich kommt das Landgericht Köln den Abgemahnten entgegen und kappte (zur Zeit!) in den betreffenden Entscheidungen den Schadensersatz bei ca. 40.000 Euro bzw. 100.000 Euro pro Rechteinhaber. Im Regelfall aber nimmt das Landgericht Köln erst einmal einen Streitwert von 10.000 Euro pro Lied – und das in mehr als einem dutzend Entscheidungen. Eine Änderung ist hier keinesfalls in Sicht, so dass man vermuten darf, dass das Amtsgericht hier gezielt die Entscheidungen „rausgepickt“ hat, die das gewünschte Ergebnis bevorzugen.

    Im Fazit bedeutet dies: Keine wegweisende Entscheidungen i.S. Streitwert, sondern vielmehr in diesem konkreten Fall ein Urteil sicherlich aus „Billigkeit“. Ratsuchende sollten dringend darauf achten, nicht nur vorher nach den konkreten Kosten zu fragen, sondern vor Ort – wenn etwas unterschrieben wird – auch zu lesen was man unterschreibt. Ein Rechtsanwalt, der feste Kosten zusichert, lässt sich auch nur diese Kosten unterschreiben, die konkret beziffert sind in dem, was man unterschreibt.

    Update: Die Entscheidung des AG Aachen fand beim LG Aachen (5 S 127/10) wohl Anklang. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass man die Entscheidung des AG Aachen wohl stützen würde, wurde die Berufung zurück genommen.

    Link dazu:

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  • Zur Strafbarkeit des Voyeurismus

    Zur Strafbarkeit des Voyeurismus

    Es geht um folgenden Sachverhalt:

    Der Angeklagte hielt sein Mobiltelefon unter den Rock der Geschädigten, um Bildaufnahmen zu fertigen. Nach den Gesamtumständen wollte er dies heimlich tun; eine von der Geschädigten geschilderte Berührung mit dem Handy an ihrer Kniekehle erfolgte offensichtlich unbeabsichtigt.

    Frage: Ist das Strafbar? Das Ergebnis überrascht sicherlich einige.
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  • Fotorecht: Streitwert-Übersicht zum Fotoklau

    Nach dem so genannten „Fotoklau“ kommt im Regelfall irgendwann die Abmahnung. Dabei wird der abmahnende Rechtsanwalt anhand eines genannten Streitwerts die Kosten für seine Inanspruchnahme in Rechnung stellen wollen. Die 4-5stelligen Summen verleiten schnell dazu, davon auszugehen, dass „das kleine Bild“ doch niemals „so viel Wert“ ist.

    Eine kurze und kommentierte Streitwert-Übersicht soll hier für Klarheit sorgen, denn: Der Unterlassungsanspruch als solcher ist durchaus etwas Wert.

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  • Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.
    Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08

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  • OLG Hamburg zu Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

    Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat festgestellt, dass ein Betroffener, der sich einer Rechtsverletzung durch einen (anonym) bei Blogspot.com publizierten Artikel ausgesetzt sieht, einen Unterlassungsanspruch gegenüber Blogspot.com hat. Voraussetzung: Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, durch welche Passagen man konkret eine Rechtsverletzung sieht. Ein pauschaler Hinweis auf einen Artikel oder gar das Blog insgesamt, kann nicht ausreichen.

    Betroffene müssen insofern immer die Meinungsäußerungsfreiheit und die sehr extensive Handhabung des BVerfG im Auge haben, die im Regelfall von den Gerichten auch befolgt wird. Im vorliegenden Fall z.B. störte sich das OLG nicht an der Äußerung, man sehe beim Betroffenen ein „Intelligenzproblem“, da im Gesamtbild eine (zulässige) Meinungsäußerung erkannt wurde. Ein typisches Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung, die sicherlich bei jedem Betroffenen zu einer Gegenwehr führen wird. Gerade juristische Laien haben dabei oft erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten, was (nicht zuletzt durch das zu würdigende Gesamtbild) noch als zulässige Meinungsäußerung oder schon als unzulässige Beleidigung/Schmähkritik eingestuft wird. An dieser Stelle wird man dem beratenden Rechtsanwalt Vertrauen entgegen bringen müssen.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt derzeit beim BGH (VI ZR 93/10), der am 27.09.2011 wohl entscheiden wird.