In einem Beschluss vom 26. August 2025 befasst sich das OLG München (18 W 677/25 Pre e) mit der Frage, ob ein E-Mail-Hosting-Dienst nach § 21 TDDDG zur Auskunft über Bestandsdaten verpflichtet ist, wenn dessen Dienst nicht unmittelbar zur Rechtsverletzung genutzt wurde. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Reichweite der Auskunftspflichten bei rechtswidrigen Online-Inhalten und grenzt die Begriffe „digitaler Dienst“ und „Telekommunikationsdienst“ dogmatisch deutlich voneinander ab – zumal das LG München I es vorher noch anders gesehen hat!
(mehr …)Schlagwort: Richtlinie
Eine Richtlinie im Sinne des EU-Rechts ist ein Rechtsakt, der von der Europäischen Union erlassen wird, um den Mitgliedstaaten bestimmte Ziele oder Ergebnisse vorzuschreiben, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Eine Richtlinie gibt also bestimmte Ziele vor, überlässt aber den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziele.
Im Gegensatz dazu ist eine Verordnung ein Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Eine Verordnung hat somit unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und ist für alle Bürger und Unternehmen in der EU verbindlich.
Der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung besteht also darin, dass eine Richtlinie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, während eine Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
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Produktkennzeichnungspflichten und der Spielzeugbegriff im Produktsicherheitsrecht
Einordnung einer Holzratsche als „Spielzeug“: In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. Februar 2025 hatte das VG Stuttgart (5 K 3117/22) über die Einstufung einer Holzratsche als „Spielzeug“ im Sinne des Produktsicherheitsrechts zu befinden.
Der Rechtsstreit entzündete sich an einem Gebührenbescheid, den die Marktüberwachungsbehörde wegen fehlender CE-Kennzeichnung und unzureichender Herstellerangaben erlassen hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klägerin die Ratsche als Spielzeug in Verkehr gebracht hatte – mit weitreichenden Konsequenzen hinsichtlich Kennzeichnungspflichten und Konformitätsbewertung.
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Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen
Die Frage, unter welchen Umständen Betreiber digitaler Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, ist seit Jahren ein zentrales Rechtsproblem des digitalen Zeitalters. Während große Tech-Konzerne wie YouTube oder Facebook oft im Fokus stehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (14 O 343/23), dass auch kleinere Vermittlungsplattformen nicht automatisch vor Haftungsrisiken geschützt sind.
Im konkreten Fall ging es um eine Flugvermittlungsplattform, die es privaten Piloten ermöglicht, Mitfluggelegenheiten anzubieten. Ein Nutzer hatte dabei ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Fotografen hochgeladen – und die Plattformbetreiberin musste sich nun vor Gericht verantworten. Das Urteil (Az. 14 O 343/23) macht deutlich: Wer als Plattformbetreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverstöße vorgeht, kann sich nicht auf das Host-Provider-Privileg berufen. Die Entscheidung ist nicht nur für die Betreiber von Nischenplattformen relevant, sondern unterstreicht allgemeine Grundsätze der Intermediärshaftung, die zunehmend strenger ausgelegt werden.
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Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken
Vorstandshaftung und Strafbarkeitsrisiken in Krankenhäusern: Die laut Presse nun laufenden Ermittlungen gegen mehrere Beschäftigte eines lokalen Klinikums sind mehr als ein lokaler Skandal. Sie offenbaren die Frage danach, ob ein strukturelles Problem vorliegt, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Wird Compliance in deutschen Kliniken sträflich vernachlässigt? Der Fall eines Pflegers, dem inzwischen neun Morde und 34 Mordversuche vorgeworfen werden, zeigt auf erschreckende Weise, was passiert, wenn Kontrollen versagen und Warnsignale ignoriert werden.
Über Jahre hinweg sollen auf einer Palliativstation mit nur neun Betten auffällig hohe Mengen des Narkosemittels Midazolam verabreicht worden sein. Kollegen berichteten laut Presse von Patienten, die nach den Nachtdiensten des angeklagten Pflgers morgens kaum noch bei Bewusstsein gewesen sein sollen. Doch erst als eine nicht verordnete Midazolam-Spritze bei einem Patienten gefunden wurde, begann man, genauer hinzuschauen. Die Frage, die sich nun stellt, ist nicht nur, warum niemand früher eingriff, sondern auch, warum ein System, das solche Auffälligkeiten hätte erkennen müssen, offenkundig nicht funktionierte.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile wohl gegen mehrere Mitarbeiter des Klinikums – unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung und Verstößen gegen die Betäubungsmittelvergabeverordnung. Intern gab es zwar Abmahnungen, doch das nicht ausreichen. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf und gibt Anlass für einige Erklärungen: Wer trägt die Verantwortung für solche Versäumnisse? Warum wurden offensichtliche Risiken nicht rechtzeitig erkannt? Und wie kann ein Krankenhaus, das der öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet ist, derartige Mängel in der Überwachung zulassen?
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Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB
Geheimdienstliche Agententätigkeit und Spionage: Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit, geregelt in § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), adressiert spezifische Formen der Spionage, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die wesentlichen Aspekte dieses Tatbestands und wie das Gesetz durch Gerichte interpretiert und angewendet wird.
Achtung: Wir übernehmen nur Strafverteidigungen in diesem Bereich und vertreten niemanden, der sich verfolgt, gestalkt oder überwacht fühlt!
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DSGVO: Keine Datenschutzverletzung bei freiwilliger Einwilligung
AG Nürnberg zur Datenweitergabe an Auskunfteien: In einem Urteil vom 9. Juli 2025 (AG Nürnberg, Urt. v. 09.07.2025 – 22 C 1423/25) befasste sich das Amtsgericht Nürnberg mit der Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Einwilligungen im Rahmen von Telekommunikationsverträgen.
Der Kläger begehrte immateriellen Schadensersatz sowie Unterlassung und Feststellung künftiger Schäden wegen der Übermittlung sogenannter Positivdaten an eine Auskunftei. Die Entscheidung setzt sich mit der Tragweite des Einwilligungserfordernisses, dem datenschutzrechtlichen Koppelungsverbot und den Voraussetzungen eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO auseinander – und grenzt den Schutzbereich klar gegen bloß abstrakte Befürchtungen und Vertragsmodalitäten ab.
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Cheats: Keine Urheberrechtsverletzung durch externe Speicher-Manipulation
In einer vielbeachteten Entscheidung vom 31. Juli 2025 (BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 157/21 – Action Replay II) hat der Bundesgerichtshof (nochmals) die urheberrechtliche Reichweite des Schutzes von Computerprogrammen präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Modifikation von Arbeitsspeicherinhalten durch Drittsoftware – ohne Veränderung des Quell- oder Objektcodes – eine unzulässige Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG darstellt. Der BGH verneinte dies und folgte damit der Vorabentscheidung des EuGH.
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Schutzumfang von Webseitenprogrammierungen bei Werbeblockern
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Werbeblocker IV“ (I ZR 131/23) die urheberrechtlichen Implikationen von Werbeblocker-Software weiter präzisiert. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Werbeblocker, der in die Darstellung von Webseiten eingreift, eine unzulässige Umarbeitung oder Vervielfältigung eines geschützten Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG darstellt.
Der BGH kritisiert die Vorinstanz für eine unzureichende Klärung des Schutzgegenstands und verweist die Sache zurück. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen zulässiger Beeinflussung des Programmablaufs und Eingriffen in die geschützte Substanz eines Programms.
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Gesundheitsbezogene Angaben zu „Botanicals“
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (I ZR 109/22 – Botanicals II) entschieden, dass für pflanzliche Stoffe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) weder spezielle noch allgemeine gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, solange die Europäische Kommission die Prüfung der zugehörigen Claims nicht abgeschlossen hat und keine zulässige Übergangsvorschrift greift. Das Verfahren ist geprägt von einer Vorabentscheidung des EuGH (C-386/23 – Novel Nutriology), die den unionsrechtlichen Rahmen klarstellt und die bislang in der Praxis umstrittene Rechtslage zu „Botanicals“ präzisiert.
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Influencer in der Krise
In den letzten Jahren haben Influencer die Art und Weise, wie wir Werbung wahrnehmen und konsumieren, revolutioniert. Sie sind zu prägenden Gesichtern der Netzkultur geworden und haben eine neue Ära des Marketings eingeläutet.
Doch trotz ihres Erfolgs und ihrer omnipräsenten Sichtbarkeit kämpfen viele Influencer mit einem schlechten Ruf und einer wachsenden gesellschaftlichen Ablehnung. Eine neue Studie von Claudia Gerhards, Professorin für Kommunikation und Multimedia an der Hochschule Düsseldorf, wirft ein Licht auf die Strategien, die Influencer entwickeln, um mit dieser Ablehnung umzugehen, und zeigt, wie tief die Krise wirklich ist.
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Referentenentwurf zum Schutz vor SLAPP-Verfahren
Öffentliche Meinungsbildung und freier Diskurs sind von zentraler Bedeutung für eine funktionierende Demokratie – gerade heute, da unsere Gesellschaft zunehmend zu zerreissen droht. In diesem Umfeld stellen missbräuchliche Klagen eine zunehmende Bedrohung dar. Diese sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) zielen darauf ab, Kritiker durch juristische Mittel einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie 2024/1069 in nationales Recht umsetzen soll. Dieser Entwurf zielt darauf ab, Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren zu schützen.
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Neue EU-Vorgaben für General-Purpose AI-Modelle
Am 2. August 2025 beginnt eine neue Etappe der europäischen KI-Regulierung: Die Vorschriften des AI Acts zur sogenannten General-Purpose Artificial Intelligence (GPAI) treten in Kraft. Gemeint sind damit KI-Modelle, die nicht für einen spezifischen Zweck trainiert wurden, sondern grundsätzlich in verschiedensten Anwendungen eingesetzt werden können – etwa Sprachmodelle wie ChatGPT oder Bildgeneratoren wie DALL-E.
Die Europäische Kommission verfolgt mit ihrer Regulierung ein ambivalentes Ziel: Einerseits soll Innovation ermöglicht und technologische Souveränität gestärkt, andererseits sollen Risiken für Grundrechte, Sicherheit und demokratische Ordnung minimiert werden. Der nun veröffentlichte Verhaltenskodex (Code of Practice) und die Leitlinien zur Auslegung der GPAI-Pflichten zeigen exemplarisch, wie komplex dieses Spannungsfeld ist – und wie sehr die praktische Umsetzung noch in der Schwebe hängt.
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