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Schlagwort: Richtlinie

Eine Richtlinie im Sinne des EU-Rechts ist ein Rechtsakt, der von der Europäischen Union erlassen wird, um den Mitgliedstaaten bestimmte Ziele oder Ergebnisse vorzuschreiben, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Eine Richtlinie gibt also bestimmte Ziele vor, überlässt aber den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziele.

Im Gegensatz dazu ist eine Verordnung ein Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Eine Verordnung hat somit unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und ist für alle Bürger und Unternehmen in der EU verbindlich.

Der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung besteht also darin, dass eine Richtlinie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, während eine Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

    Immer wieder sorgen auf eBay die Begrifflichkeiten für Probleme: Es ist Laien verständlicherweise nur schwer zu vermitteln, warum sie „gefühlt“ als Privatperson handeln, tatsächlich aber als „Unternehmer“ eingestuft werden. Richtig wild wird es dann auch noch, wenn die Betroffenen verstehen müssen, dass es verschiedene Unternehmer-Begriffe gibt, etwa zivilrechtlich oder auch steuerrechtlich und diese unabhängig voneinander zu betrachten sind. So kann es sein, dass jemand der massenhaft Bekleidungsstücke seiner Kinder verkauft, zwar als Privatperson zu verstehen ist und keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt, gleichwohl zivilrechtlich aber als Unternehmer nach §14 BGB eingestuft wird und damit entsprechende Belehrungspflichten zu erfüllen hat.

    Der Bundesfinanzhof (V R 2/11) hat sich schon früher mit der Umsatzsteuerpflicht auf ebay sehr eingängig beschäftigt und dies 2015 bestätigt.

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  • EuGH: Keine Filterpflicht in sozialen Netzwerken?

    Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vormals, und immer noch umgangssprachlich „Europäischer Gerichtshof“ oder „EuGH“) macht derzeit Furore unter dem Titel „Soziale Netzwerke nicht zu Copyrightfiltern verpflichtbar„. Auch wenn diese Schlagzeile stimmt: Die Sache verdient einen tiefgehenderen Blick. Es kann sein, dass sich hier etwas richtungsweisendes getan hat, nicht nur für „soziale Netzwerke“.
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  • Datenschutzerklärung von Google in Teilen rechtswidrig

    Google hat seine Datenschutzerklärung seit dem 01.03.2012 geändert. Registrierte Nutzer mussten dieser Erklärung zwingend zustimmen. Im Folgenden eine Analyse der Datenschutzerklärung von Google, was beispielhaft auch anderen Datenschutzerklärungen eine Hilfestellung sein soll. Der Artikel ist auf dem Stand der zum 01.03.2013 gefassten Datenschutzerklärung von Google.

    Update: Das Landgericht Berlin (15 O 402/12) erkannte inzwischen, dass einige der Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google tatsächlich rechtswidrig sind.

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  • Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag gescheitert

    Zur der viel gescholtenen „Cookie-Richtlinie“ (dazu hier bei uns) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, hier als PDF) ein Ansatz zur Umsetzung in Deutschland aufgegriffen. Letztlich wurde der Gesetzentwurf nicht beschlossen.

    Im Folgenden die Besprechung dieses Entwurfs, vielleicht auch auf Ausblick auf weitere Gesetzentwürfe. Insoweit war der Entwurf der SPD eine gute Vorlage für eine Besprechung: Er sich nach meinem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen galt:

    1. Es wird wirklich nur die Richtlinie umgesetzt, keiner der überfälligen Handgriffe am Telemediengesetz wird zusätzlich getan. Das vermurkste Gesetz wird also lieber weiter „rumgemurkst“, anstelle endlich ein alltagstaugliches Regelwerk aufzustellen. Das heisst auch weiterhin: Unsicherheiten bei Shop-Betreibern und Webseitenbetreibern, wenn sie etwa IP-Adressen der Nutzer speichern wollen. Das kürzlich in der NJW ein Aufsatz mit dem Inhalt „Datenschutzrechtliche Probleme bei Shop-Bestätigungsmails“ erschienen ist, soll hier nur als Verdeutlichung des Problems dienen.
    2. Ein schlechter Scherz ist, dass man so tun will, als würde man hier dem Verbraucher einen Gefallen tun: Cookies sind heute weder zwingend ein datenschutzrechtliches Problem, noch ist dem User gedient, wenn er auf jeder Webseite unverständliche Popups wegklicken muss, nur weil der Shopbetreiber seinen Cookie mit der Session-ID (die zur Führung des Warenkorbs notwendig ist) absichern muss. Oder wenn man sich in jedem Shop erst einmal registrieren muss, um einen Warenkorb befüllen zu können. Über so etwas denkt man nur nach, wenn man die praktischen Probleme kennt.
    3. Zu guter Letzt ist leider festzuhalten, dass die Macher dieses Entwurfs offensichtlich selber nicht einmal wissen, was sie da tun: In der Begründung zum Entwurf liest man durchweg nur etwas von „Cookies“. Wie ich schon früher klar gestellt habe: Je nachdem, wie man es formuliert (und die Richtlinie ist da eine schlechte Vorlage) geht es gerade nicht nur um Cookies. Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf „die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers“. Das sind sicherlich Cookies. Aber auch jegliche andere Daten, die etwa innerhalb von Apps in Smartphones oder Tablets gespeichert werden. Jede Anwendung, die Daten in einem Endgerät des Nutzers speichert, wird sich darum bemühen müssen, dies mit einer sauberen Einwilligung vor der Speicherung abzusichern. Und immer daran denken: Die Einwilligung muss protokolliert werden. Andernfalls, man kennt es schon, werden Abmahnungen drohen. Immerhin hätte der Gesetzgeber es dann endlich geschafft: Abmahnwellen im Bereich der App-Shops fehlen bisher.

    Der Entwurf kam zum Glück nicht als Gesetz – gleichwohl mögen die Kritikpunkte dieses Entwurfs als Ansatz dienen.

    Dazu bei uns:

  • Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich

    Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil:

    Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. […] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.

    Das KG (5 U 144/10) hat diese Entscheidung nun aufgehoben – eine Bagatelle (nach §3 I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5 TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §3 UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §5 TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.

    Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (4 U 213/08) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sah sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID richtiger Weise gebunden:

    Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

    Eben dies ist die Argumentation des KG: Im §5a II UWG fand die EU-Richtlinie Niederschlag, die eben solche Informationen als „wesentlich“ einstuft.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Spielzeugverordnung: Erste (wenige) Abmahnungen von Spielzeughändlern

    Wir hatten frühzeitig auf die Spielzeugverordnung (richtig: „Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)“) berichtet, hier zu finden und auf die Informationspflichten für Spielzeug-Händler hingewiesen. Dazu gehört insbesondere, dass Händler beim Angebot von Spielzeug (auch in Online-Shops) auf Altersbeschränkungen, also etwa „Enthält Kleinteile, nicht für Kinder von 0-3 Jahren geeignet“, hinweisen müssen. Weitere Informationspflichten finden sich in Anhang V zur Richtlinie 2009/48/EG.

    Ein Verstoß dürfte abmahnfähig sein und – wie erwartet – gab es in den letzten Monaten vereinzelte Abmahnungen. Gleichwohl blieb bisher nach hiesigem Eindruck die „große Welle“ aus. Insofern sollten Händler die Zeit nutzen und prüfen, inwieweit den aktuellen Anforderungen Rechnung getragen wird.
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  • Deutsches Datenschutzrecht findet bei Speicherung auf ausländischen Servern Anwendung

    Das OLG Hamburg (7 U 134/10) hat festgestellt:

    Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG finden die Bestimmungen des BDSG Anwendung, sobald eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt; nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es hierfür nicht darauf an, ob die betreffende Stelle über im Inland belegene Speicher oder Datenleitungen verfügt (Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 217). Diese Regelung mag über den Inhalt der europäischen Richtlinie, die den Regelungen in § 1 Abs. 5 BDSG zugrundeliegt, hinausgehen (dazu kritisch Dammann aaO.); europarechtlich problematisch ist das indessen nicht, weil § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG gerade nicht innereuropäisches Kollisionsrecht betrifft. Die Beklagte hat die den Kläger betreffenden Angaben auch dann im Inland verarbeitet, wenn die von ihr betriebenen Server, auf denen die streitigen Inhalte gespeichert sind, sich ausnahmslos in den Vereinigten Staaten von Amerika befinden; denn nach § 3 Abs. 4 BDSG umfasst das Verarbeiten neben dem Speichern u.a. auch das Übermitteln personenbezogener Daten, und das Übermitteln ist nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 b) BDSG das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten u.a. in der Weise, dass der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Eine solche Übermittlung der Angaben erfolgt aber auch – und bezogen auf die hier streitigen Angaben – gerade in und nach Deutschland, da sie in Deutschland abgerufen werden können und sollen. Damit ist deutsches Datenschutzrecht anwendbar […]

  • Werberecht: Vorsicht bei Produktinformationen und Vergleichswerten zu Lampen

    Inzwischen sind in Baumärkten und bei Elektrohändlern nur noch so genannte „Energiesparlampen“ als Glühlampen erhältlich. Nachdem über Jahrzehnte hinweg „normale Glühlampen“ mit speziellen Wattzahlen erhältlich waren (im Haushalt vor allem „40 Watt“ und „60 Watt“), ist es verständlich, dass man vor allem gegenüber Verbrauchern mit Vergleichswerten wirbt, also z.B. mit „Energiesparlampen“ bei X Watt, wobei dahinter dann vermerkt ist „entspricht Y Watt bei herkömmlichen Glühlampen“.

    Aber Vorsicht: Hier gibt es einen Fallstrick! Und der wird bereits abgemahnt.
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  • EUGH: Kein Patent auf embryonale Stammzellen

    Der EUGH (C-34/10) hat heute entschieden, dass eine patentierung embryonaler Stammzellen im EU-Raum nicht möglich ist. Die Entscheidung dürfte für die Entwicklung der Biotechnik & Pharmazie der nächsten Jahrzehnte durchaus hohe Relevanz haben. Im Folgenden die Pressemitteilung des EUGH.
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  • Werberecht: Novum – Keine Werbung mit (abwegigen) Meinungen mehr?

    Eine bisher nicht beachtete Entscheidung des OLG Hamm (I-4 U 41/11) dürfte nicht nur Rechtsanwälte aufhorchen lassen: Das OLG Hamm hatte sich mit der Werbung eines Rechtsanwalts zu beschäftigen, der abgemahnt wurde, nachdem er diverse Online-Shops angeschrieben hat um dort auf sich aufmerksam zu machen. In dem Anschreiben vertrat er u.a. die Ansicht, Artikel 246 § 3 EGBGB würde gegen europäisches Recht verstoßen und es bestünde die Gefahr, dass man abgemahnt wird, obwohl man seine Verbraucherbelehrungen im Einklang mit Artikel 246 § 3 EGBGB verfasst hat.

    Ein anderer Rechtsanwalt mahnt daraufhin ab – und bekam vom OLG Hamm Recht.
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  • Aktuelles zu eBay: Sofort-Kaufen, Anfechtung, Umsatzsteuer & Wettbewerbsrecht

    Zwei Mal der scheinbar gleiche Sachverhalt, zwei grundverschiedene Urteile: Da kauft jemand via „Sofort Kaufen“ für 1 Euro etwas erheblich unter Wert. Der unerfreute Verkäufer erklärt Anfechtung wegen eines Irrtums und wird vom AG Zittau (5 C 0219/09) damit nicht gehört, vom LG Köln (18 O 150/ 10) aber schon. Wie kommt dieses Auseinanderfallen zu Stande?

    Das LG Köln geht richtig vor und verbucht das versehentliche Anklicken der Option „Sofort-Kaufen“ als Erklärungsirrtum. Dazu das LG Köln:

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Erklärungsirrtum möglich ist, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,00 €) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten wird (LG Kiel v. 11.02.2004 – 1 S 153/03, juris: Verstärker im Wert von 1.000,00 zum Sofort-Kauf von 1,00 €; LG Stuttgart v. 21.12.2007 – 24 0 317/07, juris: Auto im Wert von 45.000,00 € zum Sofort-Kauf von 100,00 €; AG Kassel v. 23.04.2009 – 421 C 746/09, juris: neues i-Phone im Wert von 500,00 zum Sofort-Kauf von 1,00 €; AG Bremen v. 25.05.2007 – 9 C 142/09; 9 C 0142/07, juris: zwei Werder-Bremen Stammkarten zum Preis von 1,00 €). Allen Fällen ist gemeinsam, dass ein evidentes Missverhältnis, zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegt. Dieses ist im streitgegenständlichen Fall auch zu bejahen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war offensichtlich, dass die Beklagte nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool für 6 Personen für 1,00 verkaufen wollte.

    Das AG Zittau wäre vielleicht auch zu diesem Ergebnis gekommen. Der Weg war aber versperrt, denn der Verkäufer hat nicht genug vorgetragen, um dem Gericht die Argumentation zu ermöglichen. Dazu das AG:

    Der Beklagte hat zwar die Anfechtung nach § 143 Abs. 1 BGB erklärt. Der Beklagte hat aber keinen Grund zur Anfechtung. Er hat lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund sind insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen wurde.

    Eben: Einfach nur „ich habe mich vertan, das wollte ich nicht“ ist zu wenig. Man muss schon konkret darlegen was wie schief gelaufen ist. Wer das verschläft, der verliert.

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  • Wartungsintervall überschritten: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie

    AGB – Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls: In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

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  • BGH VIII ZR 318/08 – „Radarwarngerät II“

    Leitsätze

    1. Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas ande- res gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern- absatzvertrag nichtig ist.
    2. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegens- tand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).

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  • Aktuelle Gesetzgebung: Geldwäschegesetz und Cookie-Richtlinie

    Weiterhin wird eifrig an neuen Gestzen bzw. Reformen gearbeitet, die auch Einfluss auf das IT-Recht und den Alltag vieler Anbieter und Dienstleister haben werden. Aktuell sollte man zwei Vorhaben im Auge haben: Die Überarbeitung des Geldwäschegesetzes sowie die versteckte Aufnahme der Umsetzung der Cookie-Richtlinie.

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  • Wackelt der fliegende Gerichtsstand? (Update)

    Der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ ist etwas ganz feines: Er ermöglicht, dass ein Rechtsanwalt aus München einen Webseitenbetreiber aus Aachen in Hamburg vor Gericht zieht. Hintergrund ist der §32 ZPO, der besagt:

    Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

    Der Bundesgerichtshof (dazu nur BGH, IX ZR 176/10) legt das nun grundsätzlich so aus:

    Der Tatort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO liegt überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif-fen worden ist

    Also würde das bedeuten: Wenn man eine unerlaubte Handlung im Internet begeht, ist diese – so die einfache und hier verkürzt dargestellte Logik – an jedem Ort des möglichen Abrufs „begangen“, somit quasi überall. Das führt dazu, dass bei Streitigkeiten mit Internetbezug mitunter Gerichte ausgesucht werden, die mit der Streitigkeit als solcher eher wenig zu tun haben, deren bisherige Rechtsprechung dem Anspruchsteller aber sehr günstig erscheint (so genanntes „Forum Shopping“). Seit längerem wird diskutiert, inwiefern das wirklich sinnvoll ist – und es zeichnet sich eine Wendung in der Rechtsprechung ab.
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