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Schlagwort: pkw

PKW steht für Personenkraftwagen und ist eine Fahrzeugart, die zur Beförderung von Personen bestimmt ist. Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das von einem Verbrennungsmotor oder einem Elektromotor angetrieben wird. Personenkraftwagen werden in der Regel für den privaten Gebrauch oder für den Personentransport verwendet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Schuld bei Unfall – Verkehrsunfall: Wer ist schuld

    Die häufig erste Frage nach einem Verkehrsunfall ist, wer am Verkehrsunfall schuld ist. Dabei ist es tatsächlich so, dass zwar einerseits durchaus jemand ganz alleine einen Unfall verursachen kann – aber häufig auch jeder irgendwie Schuld daran trägt. Bei einem solchen Verkehrsunfall wird der eingetretene Schaden sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge entsprechend unter den Unfallbeteiligten verteilt. Unter Umständen kann dann hierbei die Haftung für den Verkehrsunfall auch eben einem Autofahrer allein auferlegt werden.

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  • Oberlandesgericht Nürnberg: Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess

    Oberlandesgericht Nürnberg: Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess

    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess
    verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.
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  • AG München: Geldbuße wegen Verwendung von Dashcam

    AG München: Geldbuße wegen Verwendung von Dashcam

    Am 09.08.2017 wurde eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.

    Die Betroffene parkte am 11.08.2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren PKW BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte.
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  • Autoreparatur: Werkstatt muss auf Kosten und wirtschaftlichen Sinn hinweisen

    Eine wichtige Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (VII ZR 307/16) für den alltäglichen Fall einer Autoreparatur: Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt, dass Voraussetzung für eine Reparatur möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden. Dabei geht der BGH so weit, ausdrücklich festzustellen, dass allgemein die Pflicht einer Werkstatt dahin gehend besteht, eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen. Damit entwickeln sich die Pflichten zur Rücksichtnahme und Beratung durch Autowerkstätten zunehmen verbraucherfreundlich, eine Werkstatt kann sich heute nicht mehr darauf zurück ziehen, schlicht Reparaturen durchzuführen – Beratung und Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen der Kunden sind in den Fokus geraten.
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  • Dieselskandal: Kein Anspruch auf neueres Modell gleicher PKW-Serie

    Das Landgericht Aachen (10 O 177/16) konnte sich mit dem Wunsch eines im Zuge des Dieselskandals enttäuschten PKW-Käufers auseinandersetzen, der darauf bestanden hat, ein neues, mangelfreies Fahrzeug geliefert zu bekommen. Der Gedanke war, dass ihm ein neueres Modell der gleichen Serien zu verschaffen ist – dem aber folgten die Richter nicht, da das neuere Modell durchaus anders aufgebaut ist und somit nicht mehr zur Gattung gehört:

    Der Beklagten ist eine Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, das mit dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug in allen Merkmalen übereinstimmt, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte noch im Besitz von gleichartigen Fahrzeugen sein sollte, wären diese sämtlichst mit dem 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 und damit auch mit der Manipulationssoftware ausgestattet und wiesen damit gleichermaßen einen Sachmangel auf (s.o.). Im Übrigen wird das Modell des klägerischen Fahrzeugs – insoweit unstreitig – nicht mehr hergestellt.

    Die Beklagte ist auch im Rahmen des vorliegenden Gattungskaufes nicht verpflichtet, dem Kläger ein Ersatzfahrzeug aus seiner neuen Modellreihe zu liefern, weil dieses nicht zu der geschuldeten Gattung gehört (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 07.10.2016, 9 O 58/16, juris Rn 41). Denn geschuldet ist im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB 2. Var. BGB die nochmalige Erfüllung der ursprünglich vom Verkäufer geschuldeten Leistung, mithin ist an Stelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern, nicht mehr und nicht weniger (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11, NJW 2013, 220, 222; Urteil vom 15.07.2008, VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837, 2838). Indes verfügt der VW Tiguan in der nunmehr auf dem Markt verfügbaren zweiten Generation über eine geänderte Motorisierung und erweist sich bereits deshalb nicht als gleichartig und gleichwertig. Diese fehlende Gleichartigkeit ist für den Laien auch ohne Weiteres erkennbar, da der streitgegenständliche VW Tiguan ausweislich der Herstellerangaben die Grenzwerte der Euro-5-Norm einhalten sollte, wohingegen der VW Tiguan II, das Nachfolgemodell, bereits die Grenzwerte der Euro-6-Norm einhält und damit sogar eine Blaue Plakette erhalten kann.

    Aber: Es kommt natürlich drauf an, ob in der Gattung nicht doch ein mangelfreies und gleichwertiges Fahrzeug existieren kann!

  • Fachwerkstatt trifft bei Inspektion Überprüfungspflicht hinsichtlich Rückruf von PKW wegen sicherheitsrelevanter Mangel

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 101/16) hat entschieden, dass wenn sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnet, diese auch dann wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren trifft, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist:

    Auch wenn der Arbeitsumfang im Verhältnis zu einer „großen Inspektion“ geringer gewesen wäre, hatte aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies beinhaltete auch die Überprüfung zumutbar zur Verfügung stehender Informationsquellen, wie hier die Internetseite des Herstellers, auf verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen. Die Klägerin ist nach außen als Fachwerkstatt gerade für Fahrzeuge der Firma E aufgetreten. Die Klägerin konnte daher – wie die übrigen Kunden – in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte in Bezug auf E-Fahrzeuge eine vollständige Kenntnis über alles Notwendige für die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat oder sich – soweit nicht vorhanden – vor Durchführung entsprechender Inspektionsaufträge besorgt.

    Beachten Sie: Werkstatt hat bei Inspektion Hinweispflichten

  • Handyverbot im Auto: Nutzung des Mobiltelefons beim Autofahren ab 2017 schärfer verboten

    Der Bundesrat hat am 22.09.2017 – kurz vor der Bundestagswahl – mit der „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ die Nutzung des Mobiltelefons – und nunmehr weiterer Geräte! – beim Autofahren ab 2017 deutlich schärfer reglementiert. Mit dem neuen §23 Abs.1a StVO gelten nunmehr die Kernpunkte zur Nutzung des Mobiltelefons im PKW:

    • Das entsprechende Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden;
    • bei der Nutzung während des Betriebs des PKW darf entweder nur eine Sprachsteuerung samt Vorlesefunktion genutzt werden oder es darf nur eine sehr kurze Blickzuwendung stattfinden, wobei das zulässige Maß sich an den Verkehrs- und Witterungsbedingungen orientiert;
    • von der Nutzungsregulierung betroffene Geräte sind nunmehr alle Geräte der Unterhaltungselektronik und auch Geräte zur Ortsbestimmung, also vom iPod bis zum Navigationsgerät ist alles umfasst;
    • auf dem Kopf getragene visuelles Ausgabegeräte wie Videobrillen dürfen kategorisch nicht benutzt werden;
    • ein fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors („Start-Stopp-Automatik“) ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne, sprich entgegen der Rechtsprechung ist auch im kurzzeitig ausgeschalteten Zustand des Motors ein Benutzen nicht mehr erlaubt.

    Es handelt sich um eine ganz erheblich und deutlich verschärfte Fassung des Nutzungsverbot, sowohl von dem Nutzungsumfang her als auch vom Umfang der betroffenen Geräte. Auf Grund der nunmehr weiten Fassung, der es an einer Klarstellung mangelt, dürfte selbst die Bedienung des dem Auto eingebauten Elektronik-Systems recht kritisch zu sehen sein, wobei hier regelmässig der kurze Blick genügen wird, der seinerseits privilegiert ist.

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  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen

    Der Bundesrat hat im September 2017 die ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen, indem er den neuen §315d StGB hat passieren lassen, was am 30.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 13.10.2017 in Kraft getreten ist:

    § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
    3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbe- wegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft.

    (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…)

    Es gibt noch weitere Regelungen, etwa eine Strafmilderung bei Fahrlässigkeit und eine Mindeststrafe von einem Jahr bei der Verursachung des Todes eines Menschen. Das Gesetz war die Reaktion diverser medial aufgegriffener Vorfälle in Deutschland. Besonders schmerzhaft dürfte neben der eigentlichen Strafe der §315f StGB sein, mit dem PKWs aus solchen Rennen einzuziehen sind.

    Link: Gesetzgebung bei Bundestag.de

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  • Verkehrsunfall: Haftung des in den fließenden Verkehr einfahrenden

    Das Amtsgericht Eschweiler (21 C 193/15) führt zur Haftung des in den fließenden Verkehr einfahrenden PKW-Fahrers aus:

    Aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Anfahrenden kann bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs grundsätzlich von der vollen Haftung des Anfahrenden ausgegangen werden. Eine Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt aber stets dann in Betracht, wenn der Fahrer etwa unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 85).

  • Verkehrsunfall: Geschädigter muss nicht den günstigsten Sachverständigen suchen

    Das Amtsgericht Aachen (106 C 11/16) konnte nochmals daran erinnern, dass der Unfallgeschädigte darauf zurückgreifen darf, einen nahegelegenen Sachverständigen aufzusuchen, ohne lange zu prüfen, ob es (irgendwo) günstigere Sachverständige zur Begutachtung des Unfallfahrzeugs gibt:

    Es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen darf und nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

    Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteren erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

  • Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr bei Mangel zu Gunsten des Käufers

    Nach der Vorgabe des EUGH (C-497/13) hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 103/15) nunmehr endlich klar gestellt:

    • § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
    • Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
    • Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

    Damit ändert der BGH seine frühere Rechtsprechung, die dogmatisch bedingt war und zu Recht auf einige Kritik gestossen wurde, zumal sie innerhalb Europas eine verbraucherfeindliche Sondermeinung darstellte. Nunmehr bietet sich abschliessend für Käufer ein echter Schutz wenn sich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt, die Auswirkungen im Kaufrecht beim Verkauf an Verbraucher werden beachtlich sein.
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  • Kaufrecht: Käufer kann bei Mängeln „Abnahme“ der Kaufsache verweigern und Kaufpreis zurückhalten

    Eine für das Kaufrecht wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 211/15) getroffen, indem er feststellt:

    Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umstän- den ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

    Vorliegend ging es um einen Neuwagen der zum Preis von über 20.000 Euro verkauft wurde, bei der Lieferung dann aber eine Delle vorwies die Kosten in Höhe von ca. 350 Euro zur Beseitigung auslöste. Ein derart geringer Mangel ist – bei einem Neuwagen – gleichwohl Grund genug, die Abnahme des PKW zu verweigern. Dabei muss auch kein Kaufpreis gezahlt werden, denn die Kaufpreiszahlung ist nur Zug um Zug gegen Lieferung der geschuldeten Kaufsache zu leisten. Sofern sich Laien mitunter wundern: Die Abnahme der Kaufsache hat nichts mit der Abnahme im Werkvertrag zu tun, es geht hier um die schlichte Hinnahme der Sache als Kaufgegenstand die bei mangelhafter Leistung eben durchaus verweigert werden kann.

  • Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw

    Das OLG Celle (14 U 148/15) hat sich zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw geäußert und hierzu festgehalten:

    Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH, VersR 2009, 558 ff.; OLG Celle, NZV 2013, 292). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z. B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.

    Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass gerade bei naher persönlicher Verbindung keine Haftung im Raum steht – tatsächlich kann ein Haftungsausschluss, auf Grund seiner besonderen Bedeutung – wenn er nicht ausdrücklich vereinbart ist – nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

  • Autokauf & Softwarerecht: PKW mit Schummelsoftware ist mangelhaft und Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

    Beim Landgericht Krefeld (2 O 72/16) ging es ebenfalls um den Kauf eines PKW mit „Schummelsoftware“, auch dieses Landgericht sieht eine Mangelhaftigkeit und die Möglichkeit des Rücktritts vom Kauf für den Käufer. Besonders interessant ist, dass das Gericht eine Unzumutbarkeit bei der Nachbesserung erkennt sowie bei der Zeit zum Abwarten auf das Softwareupdate.
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  • Kaufrecht: Rücktritt vom Autokauf wegen Schummelsoftware – hier zum Gebrauchtwagen

    Auch das Landgericht Hagen (3 O 66/16) konnte sich zum Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten PKW mit „Schummelsoftware“ hinsichtlich der Manipulation der Schadstoffwerte äußern und entschied, dass ein Rücktritt möglich ist. Die Entscheidung zeigt, dass auch beim Kauf von Gebrauchtwagen die Käufer nicht rechtlos sind und sich zur Wehr setzen können.
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