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Schlagwort: Kali Linux

  • OLG Düsseldorf: Keine Werbung mit CE-Kennzeichen als Prüfsiegel

    In aller Kürze ist erst einmal festzuhalten, dass das OLG Düsseldorf (15 U 58/15) erneut und nicht überraschend die Rechtsprechung bestätigt hat, dass etwaige Werbehinweise auf das CE-Zeichen so erfolgen müssen, dass die Suggestion einer Ähnlichkeit des CE-Zeichens mit echten Prüfsiegeln vermieden wird. Dies ist gefestigt und darf niemanden mehr überraschen: Das Konformitätskennzeichen darf nicht dazu gebraucht werden, um zu behaupten, es gäbe ein (amtliches) Prüfsiegel.

    Die Entscheidung des OLG ist aber aus einem anderen Grund für mich von Interesse gewesen: Es wird nochmals sehr umfassend und ausführlich die bisherige rechtliche Lage zum CE-Kennzeichen dargestellt und aufgearbeitet. Aus dem Grund habe ich den entsprechenden langen Teil der Entscheidung hier aufgenommen.
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  • AG Köln zum Filesharing: Schadensersatz und Verjährung

    In einem weiteren Verfahren habe ich beim Amtsgericht Köln nach einer Filesharing-Klage für meinen beklagten Mandanten ein Obsiegen erreichen können. Die vorliegende Entscheidung ist nochmal hervorzuheben, weil sie zum einen die Problematik des Schadensersatzes bei nicht eingeräumten Rechten thematisiert; zum anderen, weil sauber die Verjährungsfristen ausgerechnet werden und aufgezeigt wird, dass man hier sehr genau rechnen muss.
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  • Kein Unterlassungsanspruch bei fehlerhaftem Branchenbucheintrag

    Das Landgericht Bonn (1 O 371/12) hat sich zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für nicht veranlasste Branchenbucheinträge geäußert. Dabei hat es entschieden, dass dann wenn Dritte aus allgemein verfügbaren Informationen einen Branchenverzeichniseintrag mit wettbewerbswidrigem Inhalt erzeugen, der eingetragene nicht auf Unterlassung haftet, wenn er an der Entstehung des Eintrags nicht mitgewirkt hat und ihn auch keine Abwendungspflicht trifft. Insbesondere folgt eine Abwendungspflicht nicht allein daraus, dass der Eingetragene – zwischenzeitlich – Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Eintrag erhält.
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  • Urheberrecht & WEG: Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.

    Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des AG Charlottenburg
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  • Filesharing-Klage: Erworbene Rechte für physikalische Datenträger reichen nicht für Lizenzanalogie aus

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 11862/14) stellt nunmehr auch ausdrücklich klar, dass es sich lohnt, Lizenzverträge in Filesharing-Verfahren ordentlich zu lesen:

    Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger ist, kann bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine kostenlose Verbreitung des Werkes durch den Rechteinhaber selbst von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht werden könnte.

    Das ist nicht neu, das Thema findet sich auch beim AG Hamburg, ich hatte dazu bereits etwas geschrieben. Dabei zeigt sich weiterhin, dass Düsseldorf ein unschöner Gerichtsstand für Fielsharing-Klagen ist – im vorliegenden Fall hat der Kläger verloren, obwohl es nicht einmal Gegenwehr des vormals Abgemahnten gab. Das AG Düsseldorf verweigerte sich gar im Rahmen eines Versäumnisurteils.
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  • Klage nach Filesharing-Abmahnung: Amtsgericht Düsseldorf zur Rechteinhaberschaft

    Ich hatte bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall einer Klage nach einer Filesharing-Abmahnung nicht vorschnell eine Rechteinhaberschaft ungeprüft übernommen werden darf. Ein weiteres Beispiel findet sich beim Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14), das nun ausführt, dass es bei einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet für einen Schadensersatz eben nicht ausreicht, wenn nur Rechte zur Verbreitung auf physischen Datenträgern erworben wurden. In diesem Fall versagt mit dem Amtsgericht Düsseldorf die Berechnung auf Grund der Lizenzanalogie.
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  • Urheberrecht: Rechteinhaberschaft genau prüfen (hier: Lizenzanalogie beim Filesharing)

    Die Gegenwehr bei einer Erhobenen Klage nach einer Filesharing-Abmahnung ist inzwischen durchaus sehr erfolgversprechend. Dabei zeigt sich (nicht nur) in meinen Verfahren immer wieder, dass man gar nicht lange über Störerhaftung oder Täterschaft diskutieren muss, weil mancher Gegner nicht sauber seine Rechteinhaberschaft nachweisen kann, also dass er überhaupt die richtigen Rechte erworben hat. Das führt zwar nicht zwingend zu einem Wegfall des Unterlassungsanspruchs, aber eben zum Wegfall des Lizenzschadensersatzes.

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (36a C 202/13) zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, hier genau hinzusehen und prozessual zu agieren.
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  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
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  • Einziehung von Tatwerkzeug

    Einziehung von Tatwerkzeug

    Einziehung von Tatwerkzeug: Das Strafgesetzbuch sieht im §74 StGB die so genannte „Einziehung“ vor

    Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

    Es besteht damit die grundsätzliche Möglichkeit, Tatwerkzeuge seitens des Gerichts einzuziehen. Dies natürlich nicht unbegrenzt, sondern es gibt Rahmenbedingungen. So ist eine nachvollziehbare Möglichkeit der Einziehung, wenn der betroffene Gegenstand der Begehung weiterer Taten dienen würde (§74 Abs.2 Nr.2). Andererseits soll die Einziehung ausgeschlossen sein, „wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf […] außer Verhältnis steht.“ (§74b StGB). Gerade letzteres, den gesetzlich ausdrücklich normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, muss der BGH in letzter Zeit zunehmend stärken.

    Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren

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  • Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst

    Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 143/12) hat klargestellt, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind, als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

    Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen:

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auch Entwürfe solcher Werke schützt, entspricht sie dem allgemeinen Grundsatz, dass auch Vorstufen eines Werkes geschützt sind, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 f. – Inkasso-Programm; Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 = WRP 2005, 1173 – Karten-Grundsubstanz; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 133; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 187). Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (…)

     An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (…)

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass damit in der angewandten Kunst die Nutzung eines weiten Bereichs freier Formen übermäßig eingeschränkt wird. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 – Seilzirkus). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 – Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 – BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 – Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. – Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 – SAS Institute/WPL). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 25 – Seilzirkus, mwN). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1986 – I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; Urteil vom 28. Februar 1991 – I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen, mwN; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 63 – Lernspiele).

    Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist mit dem BGH zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Weiterhin ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

  • Urheberrecht in Kindergärten

    Der Spiegel hat schon einmal berichtet, dass Kindergärten deutschlandweit Post von der GEMA erhalten hatten. Hintergrund: Man solle doch bitte Lizenzgebühren zahlen, um Kopien aus aktuellen Liedbüchern zu erstellen. Das Thema ist ein Dauerbrenner, immer wieder gab es öffentliche Beachtung, als Kindergärten ermahnt wurden, nicht unerlaubt Kopien anzufertigen und zu verteilen. Dabei geht es vornehmlich darum, dass die Mitarbeiter des Kindergartens gerne aus aktuellen Liedbüchern einzelne Lieder kopieren und zu „Sammelheftchen“ für Eltern und Kinder für die Feier oder den St.Martins-Umzug zusammenstellen.

    Nun verstehen viele Kindergärten oder Eltern die Probleme nicht – im Folgenden eine kurze Erklärung der Thematik und der Download freier Liederbücher.

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  • Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und stellt ein Schema auf, nach dem zu Verfahren ist, wenn Rechtsverletzungen gemeldet werden. Dieses Schema dürfte immer dann, wenn fremde Inhalte bereit gehalten werden, zur Anwendung kommen wenn man eine Haftung als Störer ausschliessen möchte (mit dem OLG Stuttgart gilt das etwa auch für Wikipedia).

    Zum Sachverhalt: Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
    Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.


    Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

    Zu der zunehmend komplizierten Frage auch bei uns:

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