Beim Hoferbenfall wird die Frage behandelt, wie damit umzugehen ist, wenn ein zur Tat angestifteter einem error in persona unterliegt. Es ist eine moderne Fassung des Rose-Rosahl-Falles und gerade in Klausuren des kleinen Scheines anzutreffen. Die Aussage des BGH dazu:
Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.
Im Folgenden die Entscheidung des BGH.
Zuerst der Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte sich 1984 entschlossen, Karl-Friedrich M. – seinen Sohn aus erster Ehe und Hoferben – zu töten. Er hatte dem Sohn den Hof gegen Einräumung eines Nießbrauchs übergeben; das Nießbrauchsrecht machte Karl-Friedrich M. ihm aber streitig. Dieser ließ sich auch – meist unter Alkohol – eine Reihe tätlicher Übergriffe zuschulden kommen. Der Angeklagte fürchtete daher neben der Existenzvernichtung den Verlust seines Heimes und sah den häuslichen Frieden nachhaltig gestört. Obwohl er selbst finanziell von Landverkäufen des Sohnes profitiert und die Hofübergabe ihn von seinen Schulden befreit hatte, glaubte er, daß die Tötung des Sohnes zur eigenen Rettung und zur Rettung der Familie erforderlich sei. Es gelang ihm, den Mitangeklagten St. gegen das Versprechen einer Geldsumme für die Tötung zu gewinnen; er selbst fühlte sich als Vater außerstande, die Tat zu begehen.
St. sollte Karl-Friedrich M. im Pferdestall töten, den dieser bei seiner Heimkehr regelmäßig durchquerte; das nähere Vorgehen war ihm überlassen. Um sicherzugehen, daß andere Personen nicht zu Schaden kamen, unterrichtete der Angeklagte den Mitangeklagten St. über die Gewohnheiten und das Aussehen seines Sohnes, ferner legte er ihm ein Lichtbild vor. Er suchte am 24. November 1985 St. auf und setzte ihm im Hinblick auf mehrere gescheiterte Anläufe – bei einem von ihnen hatte St. den Sohn auch gesehen – eine Frist zur Ausführung der Tat, welche nunmehr mit einem vom Angeklagten ausfindig gemachten Kleinkalibergewehr verübt werden sollte.
St. begab sich darauf am 25. November 1985 zum Hof des Angeklagten und in den Pferdestall. Er traf dort zufällig mit dem Angeklagten zusammen, der sein Vorhaben erkannte und sich durch eine Frage vergewisserte, daß er Karl-Friedrich M. werde identifizieren können. St. wartete sodann in dem Stall auf das Erscheinen des Opfers. Es war dunkel, eine gewisse Helligkeit wurde lediglich dadurch erzeugt, daß Schnee lag.
Gegen 19.00 Uhr betrat Bernd Sch., ein Nachbar, den Hof und öffnete die Stalltür. Er ähnelte Karl-Friedrich M. in der Statur und führte in der Hand eine Tüte mit sich, wie dies auch M. zu tun pflegte. St. nahm deshalb an, Karl-Friedrich M. vor sich zu haben, und erschoß den nichtsahnenden Sch. aus kurzer Entfernung.
Die Tat blieb als vermeintlicher Unglücksfall zunächst unentdeckt. Der Angeklagte hielt an seinem Tötungsvorhaben aber fest und entschloß sich, es selbst auszuführen, nachdem seine Bemühungen, hierfür andere zu gewinnen, erfolglos geblieben waren. Am 17. November 1987 ließ er Karl-Friedrich M. unter einem Vorwand ein Messer in die Hand nehmen; die daran haftenden Fingerabdrücke sollten später den Nachweis für eine fingierte Notwehrhandlung des Angeklagten liefern. Sodann veranlaßte er das Opfer, aus einem Trecker eine Batterie auszubauen. Hierbei schlug er ihm in Tötungsabsicht hinterrücks ein Eisenrohr auf den Kopf. Karl-Friedrich M. konnte jedoch verletzt fliehen und überlebte.
Die Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten deswegen der versuchten Anstiftung zum Mord und des versuchten Mordes schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Es erblickt in dem zur Tat vom 25. November 1985 führenden Verhalten des Angeklagten keine vollendete, sondern nur eine versuchte Anstiftung, weil die Tötung des Bernd Sch. nicht von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die auf das Tatgeschehen am 25. November 1985 beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch Erfolg und führt im Umfang der Urteilsanfechtung zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Der Angeklagte wollte St. zur Tötung seines Sohnes veranlassen. Zutreffend hat das Landgericht ihn nicht als Täter betrachtet, sondern seine Tatbeteiligung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anstiftung untersucht.
2. Der Mitangeklagte St. hat Bernd Sch. in der Meinung getötet, es handle sich um Karl-Friedrich M. Ein solcher Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers (error in persona) ist für ihn rechtlich unbeachtlich (BGHSt 11,268, 270). Die Frage, ob der Irrtum des Täters Auswirkungen auf die Strafbarkeit des Anstifters hat, ist hingegen seit einer Entscheidung des Preußischen Obertribunals aus dem Jahre 1859 – welches die Frage verneint hat (GA Bd. 7,332) – im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstritten (Nachweise bei Bemmann MDR 1958,817). Eine neuere höchstrichterliche Entscheidung liegt bisher nicht vor.
a) Im Schrifttum hebt eine Auffassung im wesentlichen darauf ab, daß der Anstifter den Täter dazu bewogen hat, einen Menschen zu töten. Dies sei der nach dem Gesetz zur Strafbarkeit genügende tatbestandsmäßige Erfolg. Ebenso wie der Täter das Risiko einer Personenverwechslung trage, müsse es der Anstifter tragen; er könne sich dem nicht dadurch entziehen, daß er einen anderen zur unmittelbaren Tatausführung veranlasse (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 47 m.w.Nachw.).
Die Gegenauffassung betont im Kern, daß der Anstifter die konkrete Tat in seine Vorstellung aufgenommen haben müsse. Töte der Täter ein anderes als das vom Anstifter ausersehene Opfer, so weiche die verübte Tat in einem wesentlichen Punkt vom Vorsatz des Anstifters ab, die Anstiftung sei daher nicht gelungen. Hierzu wird auch geltend gemacht, die irrtümliche Tötung stelle sich in der Person des Anstifters als ein Fall des sog. Fehlgehens des Angriffs (aberratio ictus) dar, der zur Bestrafung wegen versuchter Anstiftung oder wegen Anstiftung zum Versuch führe. Bestätigt werde dies durch die Erwägung, daß der Anstifter anderenfalls für zwei (oder mehr) Tötungen zur Verantwortung gezogen werden müßte, wenn der Täter nach dem Bemerken seines Irrtums nunmehr das richtige Opfer töte; dies könne nicht rechtens sein, weil der Anstifter es nur auf eine Person abgesehen habe (Roxin in LK 10. Aufl. § 26 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
Vermittelnde Meinungen möchten danach unterscheiden, ob der Anstifter dem Täter die Individualisierung des Opfers überlassen hat oder ob sich der Angriff gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut richtet oder nicht (Übersicht bei Hillenkamp, Die Bedeutung von Vorsatzkonkretisierungen bei abweichendem Tatverlauf [1971]).
b) Nach Ansicht des Senats muß Ausgangspunkt das im Gesetz geregelte Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme sein. Nach § 26 StGB wird der Anstifter gleich dem Täter bestraft. Hiernach verwirklicht der Anstifter grundsätzlich gleiches Unrecht wie der Täter und soll ebenso wie dieser haftbar sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Strafgrund der Anstiftung, daß nämlich der Anstifter als entfernter Urheber die Straftat herbeiführt und damit für die Rechtsgutverletzung der Haupttat ursächlich wird. Der Anstifter greift das geschützte Rechtsgut durch seine Einwirkung auf den Täter mittelbar an (Roxin in LK 10. Aufl. vor § 26 Rdn. 1,7; Jescheck, Strafrecht Allgem. Teil 4. Aufl. S. 621; Otto JuS 1982,557,558). Geschütztes Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das Leben; es wird auch dann verletzt – und nicht etwa im Sinne eines Versuchs bloß gefährdet –, wenn sich der Täter über die Person des Opfers irrt.
Hiernach bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn ein in der Person des Täters unbeachtlicher Umstand im Gegensatz dazu bei dem Anstifter als rechtserheblich behandelt werden soll. Der Senat vermag eine solche Rechtfertigung in der unterschiedlichen Vorsatzrichtung der beiden Angeklagten nicht zu erblicken.
aa) Allerdings ist die rechtliche Verknüpfung von Täterschaft und Teilnahme nicht absolut. Der Anstifter muß nach dem Gesetz vorsätzlich handeln. Er haftet strafrechtlich nicht, wenn die Haupttat von seinem Vorstellungsbild abweicht. Der Senat vermag nicht anzuerkennen, daß der Irrtum St.’s die Tat für den Angeklagten sachlich zu einem anderen, von seinem Vorsatz nicht umfaßten Geschehen gemacht habe.
Der Irrtum des Mitangeklagten stellte sich für den Angeklagten zwar als eine Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen dar (vgl. Wolter in Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems [1984] S. 103,123 f.), sie ist aber rechtlich unbeachtlich, weil sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt, so daß eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist (BGHSt 7,325, 329 ; vgl. auch Wolter aaO). Das ergibt sich auch aus dem Normzusammenhang, der zwischen den Vorschriften über Täterschaft und Teilnahme besteht; er muß in der Regel dazu führen, daß der Irrtum des Täters über die Person des Opfers auch für den Anstifter unbeachtlich ist. Hier wollte der Angeklagte zwar nicht, daß Bernd Sch. getötet werde. Er wollte aber die Tötung seines Sohnes, und den von diesem Plan abweichenden Tatverlauf muß er sich zurechnen lassen, da eine Verwechslung des Opfers durch den Täter nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung lag.
Der Angeklagte hat nämlich, als er den Pferdestall verließ, das Geschehen bewußt aus der Hand gegeben. Angesichts der Lichtverhältnisse bestand durchaus die Gefahr, daß der Täter andere Personen, die sich zufällig dem Pferdestall näherten, mit dem ins Auge gefaßten Opfer verwechselte. Diese Möglichkeit war dem Angeklagten sogar bewußt, weil er sich vor dem Fortgehen durch die Frage vergewisserte, ob St. seinen Sohn identifizieren könne.
Daß der Tatverlauf dem Angeklagten unerwünscht war, hindert die Zurechnung zum Vorsatz nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Teilnehmer einer Straftat irrtümlich auf einen Mitbeteiligten schießt, den er für einen Verfolger hält und absprachegemäß ausschalten will, entschieden (BGHSt 11,268). In jenem Fall war auch der von dem Schuß Verletzte als Mittäter des versuchten Tötungsdelikts zu bestrafen, weil der Irrtum des Komplizen über die Person des vermeintlichen Verfolgers bei allen Beteiligten unbeachtlich war. Für die Zurechnung im Verhältnis zwischen Täter und Anstifter gilt Entsprechendes.
bb) Die Regeln für das Fehlgehen des Angriffs (aberratio ictus) finden bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden keine Anwendung. Sie sind – als Sonderfall der Kausalabweichung – für Geschehensabläufe entwickelt worden, in denen der Täter das Angriffsobjekt vor sich sieht, an seiner Stelle aber ein anderes Objekt verletzt (vgl. Puppe GA 1984,101,121). Die Übertragung dieser Regeln auf andere Sachverhalte bereitet Schwierigkeiten (vgl. BGHSt 9,240, 242 ; Streng JR 1987,431,433) und ist auch nicht erforderlich.
Die Kategorie der Zurechnung der Abweichungen vom vorgestellten Verlauf des Geschehens innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (BGHSt 9,240, 242) reicht aus, um unangemessene Ergebnisse zu verhindern, die regelmäßig als Einwand gegen die Lösung des Senats angeführt werden. Wenn der Täter nach dem Erkennen seines Irrtums außerdem das vom Anstifter bezeichnete Opfer tötet, sind ihm in der Regel zwar die beiden Tötungen zuzurechnen, wenngleich er nur einer Anstiftung zu den beiden Tötungsakten schuldig zu sprechen ist. Beruht der Irrtum des Täters dagegen auf dem Anstifter nicht zurechenbaren, nämlich außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Umständen, scheidet insoweit eine strafrechtliche Haftung aus.
3. Der Angeklagte ist daher nicht der versuchten, sondern der vollendeten Anstiftung zum Mord schuldig (§§ 211,26 StGB).
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