actio libera in causa

Die actio libera in causa (alic) ist bei vielen Studenten ein kleines Schreckgespenst. Ich gebe in diesem Artikel einen kurzen Überblick über die Meinungen und dogmatischen Modelle. Dabei konzentriere ich mich diesmal auf die Einführung der Modelle (also das „wie“) und vernachlässige die Argumente. Dafür gibt es dann einige Fundstellen, die zum Erarbeiten vollkommen ausreichen. Die alic darf hierbei nicht unterschätzt werden: Sie ist von ständiger Brisanz und beschäftigt regelmäßig den BGH.

Der Normalfall sieht wie folgt aus:

Der gescheiterte Jura-Student S möchte seinem Prof K mal ordentlich die Meinung geigen. Am liebsten mit den Fäusten in einer dunklen Gasse. Weil er bei Wikipedia nachgelesen hat, dass man ab 3 Promille ohnehin „für nichts bestraft wird was man tut“, betrinkt er sich so lange, bis er die gewünschten 3 Promille erreicht. Als geübter Kampftrinker ist dies für ihn keine Besonderheit; Sodann schwankt er zu seinem Prof und gibt ihm eine „Lektion in Praxislehre“.

Die Frage ist nun: Wie hat sich S strafbar gemacht? Da er bei Tatbegehung schuldunfähig war, scheidet eine Bestrafung auf den ersten Blick aus (§20 StGB). Das Ergebnis ist aber in der Regel unerwünscht und verschiedene Meinungen versuchen nun eine Schuld zu konstruieren. Übrigens: Es gibt beim Berauschen und späteren Handeln natürlich vier verschiedene Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombinationen, die ich am Ende kurz darstelle. Ich bearbeite nun erstmal den Normalfall (man mag streiten ob dies der Normalfall ist – im Leben sicher nicht, wie Puppe zu Recht meint, aber eben in der Klausur – das soll hier aber nicht stören).

In der tatsächlich unüberschaubaren Meinungsvielfalt findet man mit Jerouschek/Kölbel am besten einen Pfad, die in der JuS 2001, 417, 420ff. eine Dreiteilung der Meinungen anführen (auch zu finden bei Hillenkamp):

  1. Modell der Vorverlagerung bzw. Tatbestandsmodell (da Lösung auf Tatbestandsebene)
  2. Ausnahmemodell
  3. Unvereinbarkeitstheorie

Die wirklichen Streitigkeiten liegen dabei im Modell der Vorverlagerung, das sich in verschiedene Sichtweisen aufspaltet. Dieses Modell macht den eigentlichen Artikel aus. Ich schreibe aber erst was zu den Meinungen (2) und (3), da dies schneller geht.

Das „Ausnahmemodell“ (2) sieht in der alic eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Schuldprinzip des §20 StGB. Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des Gedankens des §20 StGB: Wer sich schuldhaft um seine Schuldfähigkeit bringt, der soll sich nicht auf den §20 StGB berufen können. Das Problem: Eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu Lasten des Täters verstößt gegen Art.103 II GG. Dennoch hält sich diese Auffassung (in Nuancen) bis heute – etwa im Krey (AT I, mit Bezug zu Harro Otto und Streng), der bei Rn.674 festhält, dass der §20 StGB „bei solchen Taten nicht gilt“.

Die Unvereinbarkeitstheorie (3) lehnt das Modell der alic strikt ab: Sie ist mit dem aktuellen Strafrecht nicht vereinbar und wenn, dann greift nur §323a StGB. Zu nennen ist hier ganz klar Paeffgen (NK-Paeffgen, §323a Rn.1, m.w.N.), der ja (aus gutem Grund) immer gegen jede rechtspolitische „Verbesserung“ ungewollter Ergebnisse eintritt. Und eben das ist hier die alic, das darf nicht vergessen werden.

Zwischen diesen beiden Extremen („§20 gilt nicht“ vs. „alic gilt nicht“) positioniert sich das Tatbestandsmodell. Dieses sagt, dass sich Vorverhalten und Tatausführung zu einer Tatverantwortung bei Kausalität verknüpfen lassen. Hier gibt es drei verschiedene Wege:

  1. Bei der Vorverlagerungstheorie wird die eigentliche Tat „vorverlegt“, indem man an das Versetzen in den schuldunfähigen Zustand anknüpft. Das heißt: Wer sich schuldhaft in einen die Schuld ausschließenden Zustand versetzt, bei dem werden das schuldhafte Vorverhalten („betrinken“) und die daran geknüpfte Tat („schlagen“) geklammert und man kann beim Betrinken ansetzen. Die Konstruktion dahinter ist die mittelbare Täterschaft: Der sich berauschende Täter benutzt sich selbst (dann schuldunfähig!) als Werkzeug zur Begehung der Tat.
    Es gibt hier aber vor allem Probleme bei eigenhändigen Delikten oder wenn die Tatbegehung derart eng beschrieben ist, dass ein Anknüpfen an das Trinken nicht mehr möglich ist. So etwa bei den Straßenverkehrsdelikten, hier gilt das geflügelte Wort „Wer trinkt fährt nicht“ (Dazu BGHSt 42, 235). Ebenfalls funktioniert die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft bei eigenhändigen Delikten und schlichten Tätigkeitsdelikten nicht. Daher hat sich heute aus der Vorverlagerungstheorie heraus die „eingeschränkte Vorverlagerungstheorie“ entwickelt, die bei diesen Punkten Abstriche macht.
  2. Unrechtsmodell: Vertreten nur von Schmidhäuser und besagt, dass das schuldhafte Vorverhalten in die materielle Unrechtsbetrachtung miteinbezogen werden muss und somit die Strafbarkeit begründet.
  3. Ausdehnungsmodell: Nachzulesen sehr deutlich bei Jerouschek/Kölbel a.a.O., die ein wenig tricksen, wenn sie sagen, dass im §20 „bei Begehung der Tat“ auch als „bezüglich der Begehung der Tat“ gelesen werden könne. Da nunmal im Moment des Betrinkens die Schuldfähigkeit vorliegt, ist das dann kein Problem. Nachlesen kann man es auch bei Streng in der JuS 2001, 540, 542ff.

Die heute h.M. ist schwer auszumachen: Noch vor einigen Jahren war die Vorverlagerungstheorie h.M., die Tendenz zur eingeschränkten Vorverlagerungstheorie ist zumindest erkennbar, eventuell ist der Schritt auch schon vollzogen. Wer es im Detail aufarbeiten möchte oder muss, dem empfehle ich (in dieser Reihenfolge), die folgenden drei Quellen:

  1. Heinrich, Strafrecht AT1, §19
  2. SK-Rudolphi Rn.28ff.
  3. Puppe in JuS 1980, Seite 346ff.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Wenn man der Vorverlagerung so folgt (was man in der Klausur im Regelfall tun sollte), gibt es vier Kombinationen, da man ja jeweils das „Berauschen“ und das „Handeln“ betrachten kann:

  1. Vorsatz bzgl. Berauschen, Vorsatz bzgl. Tatausführung
  2. Vorsatz bzgl. Berauschen, Fahrlässigkeit bzgl. Tatausführung
  3. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen, Vorsatz bzgl. Tatausführung
  4. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen, Fahrlässigkeit bzgl. Tatausführung

Die Punkte (2) bis (4) sind einfach, solange man sich nicht mit dogmatischen Diskussionen beschäftigt, die heute im Regelfall gar nicht mehr nötig sind: Sobald einmal irgendwo „Fahrlässigkeit“ steht, geht es insgesamt um eine fahrlässige Tat. Konstruktionen wie eine „fahrlässige alic“ gibt es zwar (in den Quellen sind genug Verweise zu dieser Diskussion), sind heute aber überholt, da nach einhelliger Meinung überflüssig: Man kann mit normaler Fahrlässigkeits-Prüfung vorgehen. Wer sich bis zur Schuldunfähigkeit „berauscht“, obwohl er weiß oder vermutet, dass er dann eine Straftat begeht oder begehen könnte, der begeht eine Pflichtwidrigkeitsverletzung. Wer sich eine Fahrlässigkeit nicht vorstellen kann, dem gebe ich zwei Bilder:

  1. Der Täter, der sich Mut antrinken möchte und sich versehentlich schuldunfähig trinkt, oben Kombination 3. Laut Puppe der „lebensnächste“ Fall.
  2. Der Täter, der sich vorsätzlich betrinkt und weiß, dass er „im Suff“ zu Gewalttaten neigt, dies aber in Kauf nimmt. (Kombination 2).

Nur bei (1) liegt somit die „klassische alic“ vor, zu der es noch zwei Anmerkungen gibt: Einmal ist ein während des Rauschzustandes beachtlich. Der Vorsatz bzgl. der Rauschtat muss dabei zwar das Delikt, aber z.B. nicht das Opfer konkret umfassen. Ein Vorsatz „Jetzt betrinke ich mich, dann hau ich den erstbesten um“ ist also ausreichend. Nicht dagegen „Jetzt betrinke ich mich – dann mache ich was böses“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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