Ein gern gemachter Fehler der Gerichte bei der Hehlerei: Hehlerei in der Form des Sichverschaffens liegt nur dann vor, wenn der Hehler die Sache in eigene Verfügungsgewalt in dem Sinne gebracht hat, dass er über den wirtschaftlichen Wert der Sache als Eigentümer oder für eigene Zwecke verfügen kann und will (BGH, 2 StR 611/19 und 2 StR 226/23).
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