Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens

Ein gern gemachter Fehler der Gerichte bei der : Hehlerei in der Form des Sichverschaffens liegt nur dann vor, wenn der Hehler die Sache in eigene Verfügungsgewalt in dem Sinne gebracht hat, dass er über den wirtschaftlichen Wert der Sache als Eigentümer oder für eigene Zwecke verfügen kann und will (BGH, 2 StR 611/19 und 2 StR 226/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.