Schlagwort: DSGVO

Rechtsanwalt für DSGVO: Die DSGVO ist neben dem BDSG eine der Hauptnormen im Datenschutzrecht. Wir sind im Datenschutzrecht für Unternehmen (in Teilbereichen) tätig und konzentrieren uns besonders auf eine Verteidigung im Datenschutzstrafrecht, etwa bei Bußgeldern. Zudem gibt es datenschutzrechtliche Beratung im digitalen Umfeld, etwa bei der Entwicklung von Software und Webseiten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cybersecurity (k)ein Thema in der Medizin?

    Mit Sorge beobachte ich die zunehmenden Meldungen über die mangelnde IT-Sicherheit im medizinischen Umfeld. Aktuell nehmen in erheblichem Maße die Berichte zu gravierenden Angriffsszenarien und Sicherheitsproblemen bei Medizinprodukten (Stichwort „Internet of Things“, „IoT“) zu.

    Bereits im Mai 2019 gab es einen Bericht, dass einer Umfrage von PricewaterhouseCoopers (PwC) zufolge gerade einmal 37 Prozent der Führungskräfte im US-Gesundheitswesen „sehr zuversichtlich“ sein sollten dahingehend, dass ausreichende Sicherheits- und Datenschutzkontrollen in von Ihnen verantwortete IoT-Implementierungen im Gesundheitswesen integriert seien. Auch sollte man in Erinnerung haben, dass gar nicht selten Krankenhäuser insgesamt Opfer von Cyberangriffen werden.

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  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Der Bundestag befasst sich mit den Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und hat im Jahr 2019 ein neues Gesetz in der Beratung, mit dem ein „Abmahnmissbrauch“ eingedämmt werden soll. Die Thematik ist hochgradig kontrovers, da immer wieder gestritten wird, ob es diesen massenhaften Missbrauch von Abmahnungen überhaupt gibt; tatsächlich mischen sich hier viele gefühlte und tatsächliche Ungerechtigkeiten. Jedenfalls aus meinen vergangenen Jahren muss ich sagen, dass ich schon das ein oder andere wirklich Hässliche auf dem Tisch hatte, in der breiten Masse sicherlich kein erheblicher Missbrauch vorliegt, aber die Rechtsprechung sich aus meiner Sicht unberechtigt weigert, angemessene Streitwerte bei Kleinstverstößen anzunehmen. Und gerade letzteres geht der Gesetzgeber nun an.

    Update September 2020: Das Gesetz wurde beschlossen, Vorgang im DIP hier

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  • Erfordernis der Einwilligung beim Speichern von technisch nicht notwendigen Cookies

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-673/17) hat sich nunmehr zur Speicherung von Cookies geäußert. Die Entscheidung des EUGH wird von einer eher unglücklichen Pressemitteilung des Gerichts begleitet, mit der die Entscheidung in einen missverständlichen Fokus gesetzt wird.

    Es ist insoweit vorweg klarzustellen, dass bereits entgegen der Überschrift der Pressemitteilung („Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers“) gerade nicht zwingend eine Einwilligung des Nutzers einzuholen ist. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob bei dem Setzen von solchen Cookies, die ohnehin einer Einwilligung bedürfen, in vorausgewähltes Zustimmungskästchen ausreichend ist und welche Informationen im Fall der Einholung einer Einwilligung zwingend anzugeben sind. Insgesamt ist die Entscheidung als weniger überraschend einzustufen.

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  • DSGVO & UWG: BGH sieht die Möglichkeit dass Verfolgung nicht durch Verbände möglich ist

    Zumindest die Möglichkeit, dass die DSGVO eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zulässt, sieht der BGH:

    Beschluss vom 11. April 2019 – I ZR 186/17 
    Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein bei ihm anhängiges Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem diesem vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt (…) Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (Beschluss vom 19. Januar 2017 – I-20 U 40/16) ausgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Verfahren, in dem es um den „Gefällt mir“-Button von Facebook geht, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die – wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG – gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten. Möglicherweise lässt die Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu.

    Quelle: Pressemitteilung des BGH

    Damit steht im Raum, dass nunmehr erst einmal abschliessend geklärt wird, wer für die Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO berufen ist – Abmahnen sollten sich vor diesem Hintergrund eher bedeckt halten (ausser man ist für den Betroffenen selber tätig!).

  • Bundesjustizministerium zu den weiteren Entwicklungen im IT-Sicherheitsrecht – Ausblick auf die Gesetzgebung im Cybercrime 2019

    Im Nachgang zu dem „Doxing-Skandal 2018/2019“ hat das Bundesjustizministerium im Januar 2019 ein Thesenpapier veröffentlicht (unten als Download), dem weitere Maßnahmen einer eventuellen zukünftigen Gesetzgebung im Bereich IT-Sicherheit zu entnehmen sind. Dies sind in aller Kürze:

    • IT-Sicherheit mit Updateverpflichtung: Es soll EU-weit einheitliche und rechtlich verbindliche Standards geben, die den Herstellern und Diensteanbietern klare Anforderungen zur IT-Sicherheit auferlegen. Diese Standards sollten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und eine mehrjährige Update-Verpflichtung des Herstellers enthalten.
    • Produkthaftung: Auch fehlerhafte Software soll unter das Produkthaftungsregime fallen und mangelnde IT-Sicherheit muss einen Produktfehler begründen. (Hinweis: Grundsätzlich gilt die Produkthaftung auch jetzt bei Software)
    • Stärkung im Datenschutz: Es soll eine Stärkung der Datenschutzbehörden erfolgen (fraglich wie, es geht um Landesbehörden, wo der Bund nicht wirklich eingreifen kann). Weiterhin soll ein verbesserter Schutz in die EU-ePrivacy-Verordnung (was auch skeptisch gesehen werden kann, nach meiner Wahrnehmung blockt genau hier die deutsche Regierung?).
    • Wettbewerbsrecht: Es soll ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Datenschutzverstöße klargestellt werden: „Wenn Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern missbräuchlich verwendet wurden und dadurch Gewinne erzielt werden, dann dürfen diese nicht bei dem bleiben, der das Recht verletzt hat.“. Hier wird fraglich sein, ob man wenigstens so klug ist, nur bestimmte Verstöße/Klauseln dem UWG zu unterstellen – oder ob am Ende dann doch massenhaft Abmahnungen wegen Formfehler in Datenschutzerklärungen auf Webseiten folgen können. Wichtig ist auch, dass man über das Instrument der „Gewinnabschöpfungsklage“ nachdenkt.
    • Online-Dienste in die Pflicht nehmen: Eher unscheinbar ist der Satz „Ein gehacktes Nutzerkonto bei einem Online-Dienst muss schnell und unkompliziert gesperrt werden können.“. Gemeint ist aber wohl, dass Online-Dienste klare Ansprechpartner mit kurzen Reaktionszeiten bereit halten müssen. Es bleibt abzuwarten ob man das wirklich angeht in einer Zeit, in der es als Erfolg verbucht werden muss, dass man bei Google überhaupt mal Mails liest.
    • Long Term Support: Ich bin mir nicht sicher, man schreibt unter dem Stichpunkt nachhaltige Sicherheit „Durch das Auslaufen des Software-Supports werden zum Teil Neuanschaffungen erzwungen“ und möchte erreichen, dass Software länger gepflegt wird. Ich vermute, dass für bestimmte Bereiche eine Art LTS begründet werden soll, wobei kritische Systeme schon heute langjährige Pflegepakete haben (und man oben ja schon die Updateverpflichtung angesprochen hat). Hier ist mir nicht ganz klar, wo man hin will … durch den pauschalen Verweis auf die EU könnte es sich aber auch mehr um einen unkonkreten Fülltext handeln.

    Für mich zeigt sich eines deutlich mit der nunmehrigen Liste des BMJV: So unverbindlich es klingt, darf man wohl davon ausgehen, dass wir zeitnah ein IT-Sicherheitsgesetz 2 erleben werden. Dieses dürfte sich auf Online-Dienste und Softwareregeln konzentrieren. Weiterhin wird der deutsche Gesetzgeber – das macht er nun mal am liebsten – versuchen die Sanktionsschraube zu drehen. Schon fast unweigerlich dürften daher Klarstellungen im UWG zu erwarten sein, damit DSGVO-Verstöße dann definitiv erfasst sind. Datenschutzrecht und Softwarerecht werden den Bereich der IT-Sicherheit möglicherweise beherrschen, jedenfalls verstehe ich so die hier vorgenommenen Ankündigungen.

  • LG Frankfurt: KUG ist im Rahmen der DSGVO zu berücksichtigen

    Auch das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 283/18) konnte sich zu der Frage der Auswirkungen der Erlaubnistatbestände des KUG im Rahmen der DSGVO äussern und insoweit feststellen, dass man das KUG auch im Rahmen der DSGVO berücksichtigen möchte:

    Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung – unter Berücksichtigung einer entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060) – als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1 KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3).

    LG Frankfurt, 2-03 O 283/18

    Das LG Frankfurt ist damit inhaltlich auf einer Linie mit dem OLG Köln, so dass jedenfalls derzeit die Linie zu erkennen ist: Was nach dem KUG erlaubt ist, wird im Rahmend er DSGVO weiterhin zulässig sein.

    Hinweis: So auch inzwischen ausdrücklich der Bundesgerichtshof

  • LG Magdeburg: Verstoss gegen DSGVO kann nicht von Mitbewerber abgemahnt werden

    Das Landgericht Magdeburg (36 O 48/18) hat – entgegen anderer Gerichte – entschieden, dass es sich bei der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) um eine Regelung mit geschlossenem Sanktionensystem handelt und ein Verstoss nicht durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Wettbewerbers verfolgt werden kann.

    Beachten Sie: Die Frage ist hochgradig umstritten. Der differenzierende Ansatz des OLG Hamburg zur Abmahnung von Datenschutzverstößen könnte sich durchsetzen, es ist derzeit aber noch vollkommen offen wie es sich entwickelt.

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  • OLG Hamburg: Verstoss gegen die DSGVO kann abgemahnt werden

    Das OLG Hamburg (3 U 66/17) hat entschieden, dass ein Verstoss gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordung zugleich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoss ist und abgemahnt werden kann. Entgegen einer Verbreiteten Auffassung stellt sich das OLG Hamburg auf de Standpunkt, dass sich nicht in der früheren RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) noch in der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) ein abgeschlossenes Sanktionssystem finden lässt, das einer Klagebefugnis von Wettbewerbern im Sinne des UWG entgegen stehen würde.

    Allerdings hat das OLG Hamburg – übereinstimmend mit seiner früheren Rechtsprechung zum Thema Datenschutz & Wettbewerbsrecht – zugleich klargestellt, dass nicht jede datenschutzrechtliche Norm einen marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG hat. Im Einzelfall muss die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade die betroffene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.

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  • Intime Fotos – Was tun wenn Nacktfotos verschickt oder ins Internet gestellt werden?

    Es gibt nur wenig, was mit so großer Scham der Opfer verbunden ist – und was zudem auch noch ein derartiges Tabu-Thema in unserer Gesellschaft ist: Nacktfotos von Ex-Partnern. Nicht zuletzt auf Grund der alltäglichkeit von Smartphones sind Nacktaufnahmen innerhalb von Beziehungen durchaus fester Alltag bei Paaren geworden, insoweit sollte man sich von dem beharrlichen gesellschaftlichen Schweigen zu dem Thema nicht in die Irre leiten lassen.

    Gleichsam aber zeigen sich manche Paare, aber auch manche Ex-Partner, mit dem Umgang mit solchen Aufnahmen nach einer Trennung vollkommen überfordert. Dabei konnte sich die Rechtsprechung hierzu bereits äussern; und wer hier mit Bloßstellungen konfrontiert ist, kann sich durchaus wehren.

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  • LG Würzburg: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Nichteinhaltung der DSGVO

    Das Landgericht Würzburg (11 O 1741/18) sieht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wenn Vorgaben der DSGVO nicht eingehalten werden, hier insbesondere ein Kontaktformular auf einer nicht verschlüsselten Webseite angeboten wird:

    Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.

    Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden.

  • LG Bochum: Verstoss gegen die DSGVO kann nicht durch Mitbewerber abgemahnt werden

    Das Landgericht Bochum (I-12 O 85/18) hat entschieden, dass nach dortiger Auffassung Verstöße gegen die DSGVO nicht von Konkurrenten abgemahnt werden können, da die Datenschutzgrundverordnung sehr konkret vorgibt, wer Anspruchsberechtigt ist – das LG geht dabei bewusst auf die zahlreichen anderen Meinungen ein und stellt sich dagegen:

    Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.

    Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.

  • Elterliche Sorge bei Veröffentlichung von Fotos der Kinder im Internet

    Immer wieder für Streit bei getrennt lebenden Eltern sorgt die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet. Hierbei kann es sich durchaus um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (§1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) handeln, wenn unter diesen Umständen Fotos eines Kindes auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite veröffentlicht werden, so das (OLG Oldenburg, 13 W 10/18).

    Im Hinblick auf §22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden, worunter das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite fällt. Bei Veröffentlichung des Bildes eines Minderjährigen bedarf es mit der bisherigen Rechtsprechung zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (dazu BGH in NJW 2005, 56-58), was im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern sein werden.
    Hinweis: Ob sich dieses Einwilligungserfordernis durch die Datenschutzgrundverordnung geändert hat lasse ich hier offen. Hierfür mag sprechen, dass mit der DSGVO nun ab 16 Jahren eine datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit von Gesetzes wegen anzunehmen ist; andererseits geht es gerade nicht um die Erhebung personenbezogener Daten wo das Datenschutzrecht zu beachten ist, sondern eben um die Veröffentlichung von Bildnissen die einem gesonderten Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Ich sehe insgesamt daher bessere Gründe für die Einwilligung durch die Eltern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
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  • Datenschutzrecht: KUG im Rahmen der DSGVO mit dem OLG Köln anwendbar

    Erfreulich ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (15 W 27/18, später noch 15 U 110/18), der klarstellt, dass das KUG mit seinen Privilegierungen auch im Rahmen der Datenschutzgrundverdordnung (DSGVO) Anwendung findet (vorliegend im Hinblick auf journalistische Zwecke). Dabei richtet sich die Veröffentlichung von Fotos nach dem KUG, die Frage ob das Fotoerstellt werden kann ist eine primär datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Frage, hier regelt das KUG nichts.

    Dazu auch: Zulässigkeit der Fotos von Veranstaltungen und Umzügen

    Hinweis: So auch inzwischen ausdrücklich der Bundesgerichtshof

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  • DSGVO zu beachten

    Seit dem heutigen 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung von Unternehmen in ganz Europa zu Beachten. Damit gelten für Betroffene neu strukturierte und teilweise auch gänzlich neue Rechte, während Unternehmen zumindest teilweise noch verunsichert sind, was auf sie zukommt in den nächsten Wochen.

    Beachten Sie dazu auch: Meine Webseite zum Datenschutzrecht nach der DSGVO
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  • EUGH: Informationen über Prüfungen unterfallen der DSGVO

    Die in einer beruflichen Prüfung abgegebenen schriftlichen Antworten und die etwaigen Bemerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, über die dieser grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat, so der EuGH (C-434/16): Die Gewährung eines solchen Rechts an den Prüfling dient nämlich dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel, den Schutz des Rechts natürlicher Personen auf Achtung ihres Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu gewährleisten.

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