Schlagwort: Drohne

Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (Unmanned Aerial Vehicle, UAV – oder „Unmanned Aerial System“, UAS), das ferngesteuert oder autonom betrieben werden kann. Drohnen werden in verschiedenen Bereichen wie Fotografie, Landwirtschaft, Inspektion, Kartierung, Überwachung und vielen anderen Anwendungen eingesetzt.

Im Alltag können Privatpersonen Drohnen für Freizeitaktivitäten, Fotografie oder Videoproduktion nutzen. Nachfolgend ein Überblick über einige rechtliche Probleme, die bei der Nutzung von Drohnen durch Privatpersonen auftreten können:

  • Datenschutz und Privatsphäre: Drohnen können Fotos und Videos von Personen oder privaten Eigentümern machen. Daher sind Datenschutz und Privatsphäre wichtige rechtliche Fragen. In vielen Ländern müssen Drohnenbetreiber sicherstellen, dass sie die Privatsphäre anderer Personen respektieren und keine Aufnahmen ohne deren Zustimmung machen.
  • Flugverbotszonen: In vielen Ländern gibt es Flugverbotszonen, in denen Drohnen nicht betrieben werden dürfen. Dazu gehören Flughäfen, militärische Einrichtungen, Regierungsgebäude, Naturschutzgebiete und dicht besiedelte Gebiete.
  • Höhen- und Gewichtsbeschränkungen: In vielen Ländern gibt es Höhen- und Gewichtsbeschränkungen für Drohnen. Beispielsweise ist die maximale Flughöhe oft auf 120 Meter über dem Boden begrenzt und es gibt Gewichtsbeschränkungen für den Betrieb ohne spezielle Genehmigungen oder Lizenzen.
  • Drohnenregistrierung: In einigen Ländern müssen Drohnenbetreiber ihre Drohne registrieren und mit einer Registrierungsnummer versehen, insbesondere wenn die Drohne ein bestimmtes Gewicht überschreitet.
  • Pilotenlizenzen und Ausbildung: Abhängig von den Gesetzen des jeweiligen Landes kann es erforderlich sein, dass Drohnenbetreiber eine spezielle Lizenz oder Schulung absolvieren müssen, um ihre Drohne legal betreiben zu können.
  • Haftung und Versicherung: Drohnen können Unfälle oder Schäden verursachen. Daher ist es wichtig, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden abdeckt, die durch den Betrieb einer Drohne entstehen können.
  • Flugbetrieb und Sicherheit: Drohnenbetreiber müssen die Sicherheit von Personen und Sachen am Boden gewährleisten, indem sie ihre Drohne verantwortungsvoll und gemäß den örtlichen Vorschriften betreiben.
  • Cybercrime und Wirtschaftsspionage: Wachsende Bedrohung für die deutsche Wirtschaft

    Cybercrime und Wirtschaftsspionage: Wachsende Bedrohung für die deutsche Wirtschaft

    Die neuesten Erkenntnisse des Digitalverbands Bitkom zu Cybercrime und Cybersecurity zeigen eine alarmierende Zunahme von Cyberangriffen und Wirtschaftsspionage gegen deutsche Unternehmen. Die Zahlen sind erschreckend: In den letzten zwölf Monaten waren 81 Prozent der Unternehmen von Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage betroffen – ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 72 Prozent im Jahr 2023. Zehn Prozent der Unternehmen vermuten zudem, Opfer solcher Angriffe geworden zu sein.

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  • Betriebsspionage durch Drohnen

    Betriebsspionage durch Drohnen

    Drohnen-Spionage als wachsende Bedrohung für Unternehmen und Management: Die jüngsten Berichte über mutmaßliche Spionage-Drohnen über dem ChemCoast Park in Brunsbüttel verdeutlichen einmal mehr die realen und zunehmenden Gefahren, denen Unternehmen durch moderne Technologien ausgesetzt sind.

    Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Flensburg wegen des Verdachts der Agententätigkeit zu Sabotagezwecken lenken den Fokus auf die Bedrohung durch Drohnen in der Betriebsspionage. Was bedeutet dies für Unternehmen und welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten?

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  • KI-Haftungsrichtlinie: Richtlinie zur KI-Haftung

    KI-Haftungsrichtlinie: Richtlinie zur KI-Haftung

    Rechtsanwalt für die Richtlinie zur KI-Haftung („KI-Haftungsrichtlinie“): Der Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftung) zielt darauf ab, einheitliche Anforderungen für die Haftung bei Schäden, die durch KI-Systeme verursacht werden, zu schaffen.

    Update: Die EU-Kommission hat am 12.02.2025 in ihrem Arbeitsprogramm bekannt gegeben, dass man diesen Richtlinienentwurf verwerfen wird. Irgendwann soll das in neuer Form aufgegriffen werden.

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  • Verbesserung der Eigensicherung des BND nach der Russland-Affäre

    Verbesserung der Eigensicherung des BND nach der Russland-Affäre

    Im Jahr 2022 wurde ein schwerwiegender Verratsfall im Bundesnachrichtendienst (BND) bekannt, bei dem ein Mitarbeiter für Russland spionierte. Dieser Vorfall offenbarte erhebliche Schwachstellen in der Eigensicherung des BND, die den Schutz vor interner Spionage und der unbefugten Weitergabe von Verschlusssachen betrafen.

    Die Sicherheitslücken hatten gezeigt, dass bestehende Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle innerhalb des Dienstes unzureichend waren, um solche Bedrohungen effektiv abzuwehren. Daraufhin forderte das Parlamentarische Kontrollgremium eine umfassende Überprüfung und Verstärkung der Eigensicherung des BND.

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  • Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

    Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

    Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG:

    Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

    Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch bei Wikipedia), ist letztlich eine Selbstverständlichkeit für die meisten von uns, gleichwohl muss es offenkundig gesetzlich geregelt sein: Das, was man an öffentlichen Plätzen sieht, darf man fotografisch festhalten – somit ist es möglich, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa besondere Hausansichten oder Kunstwerke, frei fotografiert werden und die Fotografien frei verwendet („verwertet“) werden. Andernfalls wären Fotos vom Reichstag vielleicht plötzlich problematisch – oder eben auch von Häusern. Insbesondere wäre es ohne diese „Panoramafreiheit“ auch kaum möglich, derartige Fotos „frei“ zu nutzen, etwa in sozialen Netzwerken.

    Aber was so einfach klingt, ist es leider – nicht zuletzt dank des BGH – nicht. Ein kleiner Überblick.

    Der Gesetzestext ist einfach: Was sich an öffentlichen Plätzen befindet, darf scheinbar problemlos fotografiert und als Fotografie verbreitet werden:

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  • Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

    Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

    In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21 – entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

    Hinweis: Das Landgericht Frankfurt sieht es anders!

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  • Drohnen-Einsatz durch die Gemeinde – Zulässig?

    Drohnen-Einsatz durch die Gemeinde – Zulässig?

    Die Südwest-Presse berichtet über eine spannende Entwicklung:

    Ein ungewöhnliches Flugobjekt schwebt durch Amstetten: Mit dem „Sky-Eye“ machen zwei Studenten tausende von Luftaufnahmen. Die Fotos dienen der Neuberechnung der Abwassergebühr. […] Anhand von Karten und Satellitenfotos – zum Beispiel von Google Earth – wählen sie am Laptop einzelne Grundstücke aus, die der Mikrokopter in 90 Metern Höhe anfliegt.

    Auch die Gemeinde bietet Informationen, leider nur sehr spärliche. Die erste Frage bei mir lautete: Ist das so wirklich zulässig? Einige kurze Gedanken dazu.
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  • Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen

    Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen

    „Drohnen“ – gemeint sind Flugdrohnen, oder auch „autonom fliegende unmanned aerial vehicles (UAVs)“ – sind nicht nur frei erhältlich, sondern auch zunehmend erschwinglich. Meistens sind es Kameras in kleinen Hubschraubern, die man im Elektronikmarkt für kleines Geld kaufen und damit seinen Spaß haben kann.

    Nachdem lange umstritten war, ob dieser zunehmende Einsatz von Drohnen überhaupt zulässig ist – Die Verbraucherschutzministerin sahzumindest eine Grauzone„, der Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte Zweifel, ob er überhaupt zuständig sei für Fragen in dem Bereich – kam dann 2017 eine erhebliche Neuregulierung der Zulässigkeit des Einsatzes von Drohnen.

    Im Folgenden gebe ich einen kleinen Überblick über Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Drohnen, zuletzt aktualisiert im Juli 2025.

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  • Verdacht auf Cannabis-Plantage führt zu Bitcoin-Mining-Farm

    Verdacht auf Cannabis-Plantage führt zu Bitcoin-Mining-Farm

    Die englische Polizei berichtet, wie eine „Bitcoin-Mining-Farm“ bei einer Razzia in einer Industrieanlage entdeckt wurde. Hintergrund war dabei die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich einer vermuteten Cannabis-Farm. Dann aber fand man eine „Kryptowährungsmine“, die Strom im Wert von Tausenden englischen Pfund aus dem Stromnetz entzogen hat.

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  • Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt

    Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt

    Dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist, hat das LG Frankfurt (2-06 O 136/20) klargestellt.

    Die Auffassung, dass eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert ist, weil sie Teile des Gebäudes erfasst, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht sichtbar sind (so schon der BGH zum Hundertwasser-Haus), wird ausdrücklich als „überholt“ bezeichnet. Es bezieht sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der betont hat, dass bei der Auslegung von Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf.

    Update: Das OLG Hamm sieht es anders!

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  • Polizei NRW führt Drohnen ein

    Polizei NRW führt Drohnen ein

    Wie das NRW Innenministerium mitteilt, werden in NRW für die Polizei 106 Drohnen angeschafft, mit denen ausgerüstet werden sollen:

    • 16 Kriminaltechnische Untersuchungsstellen (KTU)
    • die Tatortvermessungsgruppe des Landeskriminalamtes
    • die Bereitschaftspolizei mit 76 Drohnen

    Der Innenminister wird zum Einsatzzweck im weiteren zitiert mit den Worten

    „Drohnen machen die Arbeit der Polizei an vielen Stellen einfacher und erweitern ihre Möglichkeiten – gerade, wenn es um die Verfolgung von Tätern, die Aufklärung und Beweissicherung von Straftaten oder die Aufnahme von Verkehrsunfällen geht“

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  • Abschuss einer Drohne kann gerechtfertigt sein

    Abschuss einer Drohne kann gerechtfertigt sein

    Das AG Riesa (9 Cs 926 Js 3044/19) hat entschieden, dass der Abschuss einer Drohne wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Eigentumsrecht gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung wird im Folgenden in Auszügen unkommentiert, aber strukturiert und etwas lesbarer umformuliert wiedergegeben.

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  • Architektenrecht: Richter können Prozess durch „Ohrenschein“ entscheiden

    Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt: Das hat das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 8.8.2017, 9 U 3652/16) festgestellt. Im konkreten Fall hatte der Käufer einer „Eigentumswohnung mit hochwertiger Ausstattung“ und ruhiger Innenhoflage moniert, dass der Estrich im Obergeschoss Dröhngeräusche abgab. Für ihn war die Wohnung deshalb funktionsuntüchtig. Das Dröhnen stehe im Widerspruch mit der hochwertigen Ausstattung und der versprochenen ruhigen Innenhoflage. 

    Der vom Gericht festgelegte Ortstermin ergab zunächst, dass die Ausführung den technischen Regelwerken entsprach. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das nur für wenige Menschen hörbare Dröhnen in keinem technischen Regelwerk geregelt war. Folglich blieb dem Gericht nur, nach „eigenem Ohrenschein“ zu urteilen. Da aber nur ein Teil der Richter das Dröhnen wahrnahm, entschied das Gericht, dass kein Mangel vorlag. Das Dröhnen lag unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle.

  • Drohnen und Flugsicherheit: Strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen

    Drohnen und Flugsicherheit: Strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen

    Drohnen unterliegen seit 2017 einer konkreteren Regelung: Die Bundesregierung hat die bereites letztes Jahr durch das Bundesministerium für Verkehr vorgestellte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ nunmehr beschlossen, die nach Verweis an den Bundesrat beschlossen und verkündet wurde. Seit April 2017 gelten damit konkretere und strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen.

    Schon bis zu dieser Verordnung waren Drohnen nicht ohne Regulierung: Die Nutzung von Fluggeräten ist im Kern im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt, die durch eine Verordnung wie die Vorliegende ergänzt werden können. Mit der gesetzlichen Lage handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie „nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden“. Bei reiner Freizeitnutzung dagegen sind sie als Flugmodelle einzustufen.

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  • Drohne: Unterlassungsanspruch gegen Überflug einer kameraausgestatteten Drohne

    Drohne: Unterlassungsanspruch gegen Überflug einer kameraausgestatteten Drohne

    Das AG Potsdam (37 C 454/13) hat einem Nachbarn aufgegeben, es zu unterlassen, das Grundstück seines Nachbarn mit einer Drohne – gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet – zu überfliegen. Das Gericht hat nachvollziehbar erklärt, dass bereits das Überfliegen eines eingefriedeten Grundstückes mit einer Drohne eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt:

    Das (…) Führen der Flugdrohne über das Grundstück (…) unter Übertragung von Bildern in Echtzeit (die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet), stellt einen Eingriff in das (…) Persönlichkeitsrecht des Klägers in Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (…) Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (…)

    Zu Recht vertieft das Gericht nicht abschliessend wie sich eine installierte Kamera auswirkt: Ein Überflug des privaten Bereichs des eingefriedeten Gartens ist immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, auch wenn es dem Betreiber der Drohen vielleicht wirklich nur um harmlosen Spass geht. Zu schwerwiegend ist der Eingriff, es besteht ein grundsätzliches Unterlassungspotential.
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