Das VG Neustadt/Wstr. (1 L 233/15.NW) äussert sich zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in Form des kommunalpolitischen Ehrenamtes:
Die Beschränkung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in Form kommunalpolitischer Ehrenämter gegenüber einem eingeschränkt polizeidienstfähigen Beamten außerhalb der Dienstzeit setzt voraus, dass die Nebentätigkeiten bei einer Gegenüberstellung mit dem vorliegenden Krankheitsbild geeignet sind, die eingeschränkte Dienstfähigkeit oder die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen (hier verneint im Falle eines vom Dienstherrn verfügten Verbots einer kommunalpolitischen Tätigkeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens).
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