Das OVG Nordrhein-Westfalen (1 B 745/14) hat nochmals bekräftigt, dass begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Stellenbewerbers zu seinem Ausschluss vom Auswahlverfahren einer Stellenbesetzung führen können:
Mit diesen Argumenten hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Es hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen war. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk durfte auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers schließen, weil dieser die angeforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat, nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt zu sein.
Zum Ausscheiden aus einem Auswahlverfahren wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2013 – 6 B 1196/12 -, […], Rn. 4, 6 f. = NRWE, vom 24. März 2011 – 6 B 187/11 -, […], Rn. 6 ff., vom 13. November 2007 – 6 B 1565/07 -, […], Rn. 8 ff. = NRWE, und vom 8. Dezember 1998 – 6 B 2211/98 -, […], Rn. 3 = NRWE; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 3 CE 13.2171 -, […], Rn. 25, 30, und vom 9. November 2005 – 3 CE 05.2648 -, […], Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 – 2 B 516/09 -, […], Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – RO 1 K 11.776 -, […], Rn. 40; VG München, Urteil vom 2. November 2010 – M 5 K 09.4130 -, […], Rn. 24 f.; VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 – 19 L 1129/08 -, […], Rn. 17 = NRWE; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 1 L 913/06 -, […], Rn. 21 = NRWE; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003- 5 G 1501/03 -, […], Rn. 20.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier die über ein Jahr andauernde Erkrankung des Antragstellers – depressive Verstimmung aufgrund einer behaupteten Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn – Zweifel daran begründet, ob der Antragsteller den Anforderungen des streitgegenständlichen Dienstpostens in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist. Dabei geht es nicht um eine etwaige Dienstunfähigkeit, sondern darum, ob der Dienstherr konkret damit rechnen kann, dass der Antragsteller auf dem in Rede stehenden Dienstposten zukünftig auch tatsächlich arbeiten könnte. Wie die mit der Arbeitsplatzsituation auf dem alten Arbeitsplatz des Antragstellers zusammenhängende Krankschreibung wegen einer depressiven Verstimmung dadurch behoben werden kann, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Dienstposten erhält, hat er nicht nachvollziehbar erläutert. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck, Seite 8, wird insoweit verwiesen.
Zu Eignungszweifeln aufgrund langer Erkrankung siehe OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 1 A 67/08 -, ZBR 2010, 133 = […], Rn. 48 am Ende = NRWE; Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2005- 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588 = […], Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 13 L 1746/10 -, […], Rn. 28 = NRWE.
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024